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Kommunales Management in der - GemNova.net

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Der Vorstand ist Berufungs<strong>in</strong>stanz für Baubescheide (Baurecht) und alle Bescheide des Bürgermeisters<br />

im eigenen Wirkungsbereich (Steuervorschreibungen, wie z.B. Grundsteuer, Kommunalsteuer<br />

und Hundesteuer; Abgabenbescheide; Müllbescheide; Bescheide über Grundstücksteilungen; etc.).<br />

Je<strong>der</strong> Bescheid be<strong>in</strong>haltet e<strong>in</strong>e Rechtsmittelbelehrung, die genau <strong>in</strong>formiert, <strong>in</strong>nerhalb welcher Frist<br />

<strong>der</strong> Bürger Berufung e<strong>in</strong>legen kann. Berufungen müssen schriftlich abgefasst werden und können<br />

auch mittels E-mail an die Geme<strong>in</strong>de übermittelt werden.<br />

Grundsätzlich legt <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at die Steuersätze fest, die <strong>der</strong> Bürgermeister mittels Bescheid den<br />

Bürgern vorschreibt. Gegen diese Bescheide können die Bürger beim Vorstand berufen, wenn sie<br />

glauben, sie seien <strong>in</strong> ihrem Falle nicht gerechtfertigt. In <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>depraxis beruft <strong>der</strong> Bürger bei <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de, und <strong>der</strong> Bürgermeister legt die Berufung dem Vorstand vor. Dieser bestätigt, än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

hebt den Bescheid auf.<br />

Bleibt die Berufung erfolglos (Bescheid wird bestätigt), kann sich <strong>der</strong> Bürger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nächsten Schritt<br />

an die Vorstellungsbehörde des Landes wenden. Die Vorstellungsbehörde entscheidet nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Sache, son<strong>der</strong>n kontrolliert den Rechtsgang, das heißt: die Vorstellungsbehörde prüft, ob <strong>der</strong> Bescheid<br />

ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Wird <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debescheid bestätigt, kann sich <strong>der</strong><br />

Bürger als letzte Möglichkeit an den Verwaltungs- o<strong>der</strong> Verfassungsgerichtshof (VwGH/VfGH) wenden<br />

und schriftlich Beschwerde gegen den Bescheid erheben. Kommt <strong>der</strong> VwGH/VfGH zu dem Entschluss,<br />

dass <strong>der</strong> Bescheid rechtswidrig zustande gekommen ist, hebt dieser den Bescheid <strong>der</strong> Vorstellungsbehörde<br />

auf, und die Vorstellungsbehörde dann den Geme<strong>in</strong>debescheid, sodass über die<br />

Berufung neuerlich zu entscheiden ist.<br />

WEG EINER BERUFUNGSENTSCHEIDUNG BEI BESCHEIDEN DES EIGENEN WIRKUNGSBEREICHES<br />

ORDENTLICHE RECHTSMITTEL AUßERORDENTLICHE RECHTSMITTEL<br />

1. Instanz 2. Instanz 3. Schritt 4. und letzter Schritt<br />

Bürgermeister Geme<strong>in</strong>devorstand Landesregierung od. VWGH / VFGH<br />

erlässt den<br />

Bescheid bzw.<br />

Berufungsvorentscheidung<br />

� Übertragener Wirkungsbereich<br />

bestätigt, än<strong>der</strong>t<br />

o<strong>der</strong> hebt auf<br />

kontrolliert den<br />

Rechtsgang,<br />

bestätigt o<strong>der</strong><br />

hebt auf<br />

bestätigt<br />

o<strong>der</strong> hebt auf<br />

Bei Bescheiden, die den übertragenen Wirkungsbereich betreffen, gibt es ke<strong>in</strong>en Instanzenzug <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Bei Aufgaben, die vom Bund übertragen wurden, geht die Berufung direkt an den<br />

Landeshauptmann, bei jenen, die vom Land übertragen wurden, geht die Berufung an die Landesregierung.<br />

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