Kommunales Management in der - GemNova.net
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Der Vorstand ist Berufungs<strong>in</strong>stanz für Baubescheide (Baurecht) und alle Bescheide des Bürgermeisters<br />
im eigenen Wirkungsbereich (Steuervorschreibungen, wie z.B. Grundsteuer, Kommunalsteuer<br />
und Hundesteuer; Abgabenbescheide; Müllbescheide; Bescheide über Grundstücksteilungen; etc.).<br />
Je<strong>der</strong> Bescheid be<strong>in</strong>haltet e<strong>in</strong>e Rechtsmittelbelehrung, die genau <strong>in</strong>formiert, <strong>in</strong>nerhalb welcher Frist<br />
<strong>der</strong> Bürger Berufung e<strong>in</strong>legen kann. Berufungen müssen schriftlich abgefasst werden und können<br />
auch mittels E-mail an die Geme<strong>in</strong>de übermittelt werden.<br />
Grundsätzlich legt <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at die Steuersätze fest, die <strong>der</strong> Bürgermeister mittels Bescheid den<br />
Bürgern vorschreibt. Gegen diese Bescheide können die Bürger beim Vorstand berufen, wenn sie<br />
glauben, sie seien <strong>in</strong> ihrem Falle nicht gerechtfertigt. In <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>depraxis beruft <strong>der</strong> Bürger bei <strong>der</strong><br />
Geme<strong>in</strong>de, und <strong>der</strong> Bürgermeister legt die Berufung dem Vorstand vor. Dieser bestätigt, än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />
hebt den Bescheid auf.<br />
Bleibt die Berufung erfolglos (Bescheid wird bestätigt), kann sich <strong>der</strong> Bürger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nächsten Schritt<br />
an die Vorstellungsbehörde des Landes wenden. Die Vorstellungsbehörde entscheidet nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Sache, son<strong>der</strong>n kontrolliert den Rechtsgang, das heißt: die Vorstellungsbehörde prüft, ob <strong>der</strong> Bescheid<br />
ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Wird <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debescheid bestätigt, kann sich <strong>der</strong><br />
Bürger als letzte Möglichkeit an den Verwaltungs- o<strong>der</strong> Verfassungsgerichtshof (VwGH/VfGH) wenden<br />
und schriftlich Beschwerde gegen den Bescheid erheben. Kommt <strong>der</strong> VwGH/VfGH zu dem Entschluss,<br />
dass <strong>der</strong> Bescheid rechtswidrig zustande gekommen ist, hebt dieser den Bescheid <strong>der</strong> Vorstellungsbehörde<br />
auf, und die Vorstellungsbehörde dann den Geme<strong>in</strong>debescheid, sodass über die<br />
Berufung neuerlich zu entscheiden ist.<br />
WEG EINER BERUFUNGSENTSCHEIDUNG BEI BESCHEIDEN DES EIGENEN WIRKUNGSBEREICHES<br />
ORDENTLICHE RECHTSMITTEL AUßERORDENTLICHE RECHTSMITTEL<br />
1. Instanz 2. Instanz 3. Schritt 4. und letzter Schritt<br />
Bürgermeister Geme<strong>in</strong>devorstand Landesregierung od. VWGH / VFGH<br />
erlässt den<br />
Bescheid bzw.<br />
Berufungsvorentscheidung<br />
� Übertragener Wirkungsbereich<br />
bestätigt, än<strong>der</strong>t<br />
o<strong>der</strong> hebt auf<br />
kontrolliert den<br />
Rechtsgang,<br />
bestätigt o<strong>der</strong><br />
hebt auf<br />
bestätigt<br />
o<strong>der</strong> hebt auf<br />
Bei Bescheiden, die den übertragenen Wirkungsbereich betreffen, gibt es ke<strong>in</strong>en Instanzenzug <strong>in</strong>nerhalb<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Bei Aufgaben, die vom Bund übertragen wurden, geht die Berufung direkt an den<br />
Landeshauptmann, bei jenen, die vom Land übertragen wurden, geht die Berufung an die Landesregierung.<br />
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