Kommunales Management in der - GemNova.net
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Zu den Funktionen des Bürgermeisters, die das Geme<strong>in</strong>deamt betreffen, zählen 19 :<br />
� Personelle Ausstattung im Rahmen des Dienstposten- und Stellenplans<br />
� Auswahl <strong>der</strong> Führungskräfte bzw. des gesamten Personals<br />
� Dienstrechtliche Behandlung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debediensteten<br />
� Verfügung über die Verwendung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debediensteten<br />
� Sachliche Ausstattung des Geme<strong>in</strong>deamtes im Rahmen <strong>der</strong> im Voranschlag bereitgestellten Kredite<br />
(bzw. im Rahmen <strong>der</strong> 5%)<br />
� Vorsorge für den e<strong>in</strong>heitlichen und geregelten Geschäftsgang <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesamten Geme<strong>in</strong>deverwaltung.<br />
1.10.2 BÜRGERMEISTER ALS CHEF DES PERSONALS<br />
Der Bürgermeister ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung zugleich <strong>der</strong> Personalchef. Zu se<strong>in</strong>en Aufgaben<br />
zählen neben den Führungstätigkeiten auch die Auswahl des Personals unter Berücksichtigung des<br />
Dienstposten- und Stellenplans. In <strong>der</strong> Funktion als Chef des Personals wird <strong>der</strong> Bürgermeister vom<br />
Geme<strong>in</strong>deamtsleiter (GAL) tatkräftig unterstützt. Je besser die Zusammenarbeit mit dem GAL, desto<br />
mehr Aufgaben werden an den obersten Bediensteten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de delegiert.<br />
1.10.3 RECHTE DES BÜRGERMEISTERS IN DEN FACH-AUSSCHÜSSEN<br />
Der Bürgermeister kann Ausschüsse zu Sitzungen e<strong>in</strong>berufen, auch wenn er nicht dem Ausschuss als<br />
Obmann vorsteht bzw. e<strong>in</strong> Mitglied des Ausschusses ist. Dieses Recht wird er vor allem dann ausüben,<br />
wenn <strong>der</strong> betreffende Ausschuss nicht o<strong>der</strong> zu selten tätig wird. Aus dem gleichen Grund kann<br />
er Verhandlungsgegenstände auf die Ausschuss-Tagesordnung setzen lassen.<br />
1.10.4 ABSCHLUSS VON RECHTSGESCHÄFTEN BIS 5 % DER EINNAHMEN DES ORDENTLI-<br />
CHEN<br />
HAUSHALTES<br />
Vor <strong>der</strong> Reform <strong>der</strong> TGO war <strong>der</strong> Bürgermeister lediglich berechtigt, ger<strong>in</strong>gwertige laufende Ausgaben<br />
ohne die Zustimmung des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates anzuschaffen. Zu diesen Ausgaben zählten u.a. die Nachbestellung<br />
bzw. Wie<strong>der</strong>beschaffung von Öl o<strong>der</strong> Schreibmaterial. Mit neuer TGO 2001 kann <strong>der</strong> Bürgermeister<br />
nun über Gel<strong>der</strong> bis zu 5 % <strong>der</strong> Budgetsumme im E<strong>in</strong>zelfall selbständig entscheiden, was<br />
se<strong>in</strong>e Macht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de deutlich verstärkt. Im Rahmen des Haushaltsplanes verfügt er über das<br />
Budget und ist Entscheidungsträger bei <strong>der</strong> Auftragsvergabe.<br />
Beispiel: Grundstücksgeschäft, Darlehengeschäft<br />
Entscheidungen über e<strong>in</strong> Grundstücksgeschäft / Darlehengeschäft muss im Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at beschlossen<br />
werden. Alle damit verbundenen beweglichen Sachen, Aufträge, etc. bis 5 % <strong>der</strong> ordentlichen E<strong>in</strong>-<br />
nahmen im E<strong>in</strong>zelfall liegen im freien Ermessen des Bürgermeisters.<br />
Beispiel: Geme<strong>in</strong>de Schwaz<br />
19 Neuhofer, S 165<br />
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