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Kommunales Management in der - GemNova.net

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1.2.1 REGELUNG DER GEMEINDEN IN DEN LANDESGESETZEN<br />

Soweit im B-VG nicht ausdrücklich e<strong>in</strong>e Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, trifft es die Tiroler<br />

Landesgesetzgebung, die Rechte <strong>der</strong> Tiroler Geme<strong>in</strong>den nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Art 116 – 119a<br />

B-VG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit den Art 72–78 11 <strong>der</strong> Tiroler Landesordnung 1989 zu regeln.<br />

Die Landesgesetze <strong>der</strong> neun österreichischen Bundeslän<strong>der</strong> regeln <strong>in</strong> unterschiedlicher Weise die<br />

Organisation ihrer Geme<strong>in</strong>den durch die jeweilige Geme<strong>in</strong>deordnung bzw. durch das Stadtrecht.<br />

In Tirol werden die wichtigsten Bestimmungen über die Geme<strong>in</strong>den zusätzlich zur TGO u.a. noch <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Tiroler Geme<strong>in</strong>dewahlordnung, im Geme<strong>in</strong>debeamtengesetz und im Geme<strong>in</strong>de-Bezügegesetz<br />

geregelt.<br />

Im nächsten Abschnitt wird nun noch genauer auf die neue TGO 2001 e<strong>in</strong>gegangen.<br />

1.3 NEUE TGO 2001<br />

1.3.1 ANSTOß FÜR DIE ÄNDERUNG<br />

Den Anstoß gab die E<strong>in</strong>führung <strong>der</strong> Direktwahl des Bürgermeisters durch die Tiroler Geme<strong>in</strong>dewahlordnung<br />

(TGWO) 1991. Diese wurde 1994 vom Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit<br />

aufgehoben. Die Bundesverfassung wurde danach geän<strong>der</strong>t. Nach Än<strong>der</strong>ung dieser wurde die Geme<strong>in</strong>dewahlordnung<br />

im „alten Gewand“ - diesmal allerd<strong>in</strong>gs verfassungsrechtlich e<strong>in</strong>wandfrei – als<br />

TGWO 1994 wie<strong>der</strong> beschlossen. Es wurde vorgesehen, dass dem vom Volk gewählten Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at<br />

e<strong>in</strong> vom Volk gewählter Bürgermeister gegenübersteht.<br />

1994 erteilte man im Landtag bereits den Auftrag, e<strong>in</strong>e neue Geme<strong>in</strong>deordnung vorzulegen. Die Geme<strong>in</strong>deabteilung<br />

hatte 1995 e<strong>in</strong> Diskussionspapier vorgelegt, welches solange unbehandelt blieb, bis<br />

sich im Landtag die politischen Verhältnisse geän<strong>der</strong>t hatten und die Bereitschaft kam, die Geme<strong>in</strong>deordnung<br />

zu än<strong>der</strong>n.<br />

Das Papier wurde mit dem Tiroler Geme<strong>in</strong>deverband als Interessensvertretung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den erneuert,<br />

im Detail durchdiskutiert, nochmals ger<strong>in</strong>gfügig geän<strong>der</strong>t und beschlossen. Mit 1. Juli 2001 trat<br />

schließlich die neue Geme<strong>in</strong>deordnung TGO 2001 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Die beabsichtigten Ziele <strong>der</strong> Entscheidungsträger für die Reform <strong>der</strong> TGO 2001 werden <strong>in</strong> nachfolgen<strong>der</strong><br />

Tabelle aufgelistet.<br />

WAS WILL DAS LAND MIT DER NEUEN TGO 2001 ERREICHEN: 12<br />

Entflechtung zwischen dem Amt des Bürgermeisters und <strong>der</strong> Tätigkeit des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates<br />

Stärkung <strong>der</strong> Kontrollrechte des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates<br />

Reduzierung <strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, Kostene<strong>in</strong>sparungen und Vere<strong>in</strong>fachung <strong>der</strong> Verwaltung<br />

Verbesserung <strong>der</strong> Rechtsstellung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und Stärkung <strong>der</strong> Eigenverantwortung<br />

11 landesverfassungsrechtliche Regelungen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorganisation,<br />

http://staedtebund.wien.at/service/greiter_oegz0104.html<br />

12 http://berg.heim.at/almwiesen /410302/TGO_neu.htm 29.07.01<br />

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