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Kommunales Management in der - GemNova.net

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EIGENER WIRKUNGSBEREICH<br />

Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel<br />

und haben durch die Bundesverfassung e<strong>in</strong>en geschützten eigenen Wirkungsbereich, bei<br />

dem sie ke<strong>in</strong>er staatlichen Weisung unterliegen. Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches werden<br />

im B-VG Art 118 Abs 3 aufgelistet und be<strong>in</strong>halten u.a 3 .:<br />

� Bestellung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorgane<br />

Die konkreten Bestellungsvorgänge <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorgane liegen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Organisationsverantwortung<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de auf Grundlage <strong>der</strong> gesetzlichen Ermächtigungen.<br />

� Regelung <strong>der</strong> <strong>in</strong>neren E<strong>in</strong>richtungen zur Besorgung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deaufgaben<br />

Die Regelung <strong>der</strong> <strong>in</strong>neren E<strong>in</strong>richtung liegt zwar im eigenen Wirkungsbereich <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, jedoch<br />

für die Regelung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorganisation ist <strong>der</strong> Landesgesetzgeber – begrenzt durch die<br />

bundesverfassungsrechtliche Organisationsvorschrift des Art 117 B-VG – zuständig. Von ihm<br />

hängt es ab, welche behördliche Organisationsstruktur <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de letztendlich besteht. 4<br />

� Bestellung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debediensteten<br />

Die Geme<strong>in</strong>de hat alle Dienstgeberbefugnisse. Diese Diensthoheit umfasst sowohl Beamte als<br />

auch Vertragsbedienstete.<br />

� Örtliche Sicherheitspolizei<br />

Die öffentliche Sicherheitspolizei widmet sich <strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Ruhe, Ordnung<br />

und Sicherheit und daher <strong>der</strong> Abwehr <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Gefahren (u.a. Wahrung des öffentlichen<br />

Anstandes und Abwehr störenden Lärms). Zur örtlichen Sicherheitspolizei gehört auch <strong>der</strong><br />

örtliche Katastrophenhilfsdienst.<br />

� Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsflächen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und örtliche Straßenpolizei<br />

Zu den Verkehrsflächen zählen jener öffentliche Grund, <strong>der</strong> überwiegend nur für den lokalen Verkehr<br />

von Bedeutung s<strong>in</strong>d, das s<strong>in</strong>d u.a. die Widmung von Grundflächen als Geme<strong>in</strong>destraßen und<br />

an<strong>der</strong>e kommunale Verkehrsflächen; die Feststellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit von Wegen von re<strong>in</strong> kommunaler<br />

Bedeutung; die Verpflichtung zum Bau und zur Erhaltung e<strong>in</strong>er Verkehrsfläche <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de,<br />

wozu auch die Bildung e<strong>in</strong>er Körperschaft zu diesem Zweck gehört; Maßnahmen zur<br />

Wahrung des Geme<strong>in</strong>gebrauches, die Beschränkung <strong>der</strong> Wegefreiheit im Bergland; die Bewilligung<br />

von Son<strong>der</strong>nutzungsrechten an kommunalen Verkehrsflächen, die Entfernung von H<strong>in</strong><strong>der</strong>nissen<br />

auf kommunalen Verkehrsflächen, etc.<br />

Zur örtlichen Straßenpolizei zählen alle Maßnahmen, die <strong>der</strong> Sicherung des lokalen Verkehrs dienen:<br />

die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Anordnung von Geschw<strong>in</strong>digkeitsbeschrän-<br />

3<br />

die Aufzählungen haben demonstrativen Charakter<br />

4<br />

Österreichischer Geme<strong>in</strong>debund; Österreichischer Städtebund (Hrsg.), 40 Jahre Geme<strong>in</strong>deverfassungsnovelle<br />

1942, S.46<br />

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