Kommunales Management in der - GemNova.net
Kommunales Management in der - GemNova.net
Kommunales Management in der - GemNova.net
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
EIGENER WIRKUNGSBEREICH<br />
Die Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und Verwaltungssprengel<br />
und haben durch die Bundesverfassung e<strong>in</strong>en geschützten eigenen Wirkungsbereich, bei<br />
dem sie ke<strong>in</strong>er staatlichen Weisung unterliegen. Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches werden<br />
im B-VG Art 118 Abs 3 aufgelistet und be<strong>in</strong>halten u.a 3 .:<br />
� Bestellung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorgane<br />
Die konkreten Bestellungsvorgänge <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorgane liegen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Organisationsverantwortung<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de auf Grundlage <strong>der</strong> gesetzlichen Ermächtigungen.<br />
� Regelung <strong>der</strong> <strong>in</strong>neren E<strong>in</strong>richtungen zur Besorgung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deaufgaben<br />
Die Regelung <strong>der</strong> <strong>in</strong>neren E<strong>in</strong>richtung liegt zwar im eigenen Wirkungsbereich <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, jedoch<br />
für die Regelung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorganisation ist <strong>der</strong> Landesgesetzgeber – begrenzt durch die<br />
bundesverfassungsrechtliche Organisationsvorschrift des Art 117 B-VG – zuständig. Von ihm<br />
hängt es ab, welche behördliche Organisationsstruktur <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de letztendlich besteht. 4<br />
� Bestellung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debediensteten<br />
Die Geme<strong>in</strong>de hat alle Dienstgeberbefugnisse. Diese Diensthoheit umfasst sowohl Beamte als<br />
auch Vertragsbedienstete.<br />
� Örtliche Sicherheitspolizei<br />
Die öffentliche Sicherheitspolizei widmet sich <strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Ruhe, Ordnung<br />
und Sicherheit und daher <strong>der</strong> Abwehr <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Gefahren (u.a. Wahrung des öffentlichen<br />
Anstandes und Abwehr störenden Lärms). Zur örtlichen Sicherheitspolizei gehört auch <strong>der</strong><br />
örtliche Katastrophenhilfsdienst.<br />
� Verwaltung <strong>der</strong> Verkehrsflächen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und örtliche Straßenpolizei<br />
Zu den Verkehrsflächen zählen jener öffentliche Grund, <strong>der</strong> überwiegend nur für den lokalen Verkehr<br />
von Bedeutung s<strong>in</strong>d, das s<strong>in</strong>d u.a. die Widmung von Grundflächen als Geme<strong>in</strong>destraßen und<br />
an<strong>der</strong>e kommunale Verkehrsflächen; die Feststellung <strong>der</strong> Öffentlichkeit von Wegen von re<strong>in</strong> kommunaler<br />
Bedeutung; die Verpflichtung zum Bau und zur Erhaltung e<strong>in</strong>er Verkehrsfläche <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de,<br />
wozu auch die Bildung e<strong>in</strong>er Körperschaft zu diesem Zweck gehört; Maßnahmen zur<br />
Wahrung des Geme<strong>in</strong>gebrauches, die Beschränkung <strong>der</strong> Wegefreiheit im Bergland; die Bewilligung<br />
von Son<strong>der</strong>nutzungsrechten an kommunalen Verkehrsflächen, die Entfernung von H<strong>in</strong><strong>der</strong>nissen<br />
auf kommunalen Verkehrsflächen, etc.<br />
Zur örtlichen Straßenpolizei zählen alle Maßnahmen, die <strong>der</strong> Sicherung des lokalen Verkehrs dienen:<br />
die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Anordnung von Geschw<strong>in</strong>digkeitsbeschrän-<br />
3<br />
die Aufzählungen haben demonstrativen Charakter<br />
4<br />
Österreichischer Geme<strong>in</strong>debund; Österreichischer Städtebund (Hrsg.), 40 Jahre Geme<strong>in</strong>deverfassungsnovelle<br />
1942, S.46<br />
15