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Kommunales Management in der - GemNova.net

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2.13.2 PROZESS DER ANGEBOTSÖFFNUNG UND VERGABE<br />

Wie bereits im Ausschreibeverfahren beschrieben, setzt <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deausschuss die Kriterien <strong>der</strong><br />

Vergabe fest. Unter an<strong>der</strong>em wird dabei geregelt, ob das Unternehmen mit dem günstigsten (Billigstbieterpr<strong>in</strong>zip)<br />

o<strong>der</strong> dem wirtschaftlich günstigsten Angebot (Bestbieterpr<strong>in</strong>zip) mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

<strong>der</strong> Arbeiten beauftragt wird. Beim wirtschaftlich günstigsten Angebot entscheidet <strong>der</strong> Ausschuss über<br />

die Zusammensetzung e<strong>in</strong>er Bewertungskommission, die die Offerte auf die zu erfüllenden Kriterien<br />

prüft. Diese Kommission setzt sich meist aus dem Bürgermeister, Geme<strong>in</strong>desekretär, Mitarbeitern,<br />

Technikern und externen Fachleuten zusammen.<br />

Bei <strong>der</strong> Angebotsöffnung hat <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>desekretär als Jurist den Vorsitz.<br />

REKURSMÖGLICHKEIT<br />

Vor dem VWGH können die beteiligten Angebotsteller die Entscheidung über die Auftragsvergabe<br />

anfechten. Die Geme<strong>in</strong>de haftet dabei zivilrechtlich und ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die<br />

Beschwerde positiv behandelt wurde. (Versicherung ist notwendig und wichtig)<br />

Bei Wettbewerbsverfahren bzw. <strong>der</strong> Vergabe von Tätigkeiten darf das Arbeitsverhältnis im Gegensatz<br />

zur Tiroler Regelung nicht mehr als 20 Jahre dauern.<br />

2.14 WIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN<br />

Die Südtiroler Geme<strong>in</strong>den können für wirtschaftliche und unternehmerische Tätigkeiten verschiedene<br />

Organisationsformen für öffentliche Dienste gründen. Die gesetzliche Grundlage wurde dem Art 88<br />

ETGO entnommen (basierend auf dem Art 44 des Regionalgesetzes vom 4. Januar 1993, Nr. 1 und<br />

dem Art 10 des Regionalgesetzes vom 23. Okt. 1998, NR. 10). Dabei bestimmt <strong>der</strong> Gesetzgeber die<br />

Trägere<strong>in</strong>richtungen, <strong>der</strong>er sich die Geme<strong>in</strong>den - neben <strong>der</strong> Führung <strong>in</strong> Eigenregie - im Versorgungsund<br />

Dienstleistungsbereich bedienen können 87 . Vier mögliche Formen für die Ausübung e<strong>in</strong>er wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit s<strong>in</strong>d dabei möglich:<br />

� Führung <strong>in</strong> Eigenregie<br />

� Errichtung von Son<strong>der</strong>betrieben<br />

� Gründung o<strong>der</strong> Beteiligung an Kapitalgesellschaften (AG o<strong>der</strong> GmbH)<br />

� Auftragserteilung an Dritte<br />

Die Geme<strong>in</strong>den regeln mit Verordnung die Verfahren und Kriterien für die Auswahl <strong>der</strong> Organisationsformen,<br />

die vom Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at genehmigt werden muss.<br />

2.14.1 KOMMUNALE EIGENLEISTUNG (FÜHRUNG DER DIENSTE IN EIGENREGIE)<br />

Diese Form <strong>der</strong> Unternehmung kommt für jene Bereiche des Versorgungs- und Dienstleistungsangebots<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> Frage, denen entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> wirtschaftliche/unternehmerische Rang abgeht o<strong>der</strong><br />

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