Kommunales Management in der - GemNova.net
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1.7 GEMEINDERAT<br />
Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at ist das oberste Organ <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Er überwacht als politisch-adm<strong>in</strong>istratives<br />
Leitungs- und Kontrollorgan die Verwaltung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at ist das Beschlussorgan<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Se<strong>in</strong>e Entscheidungsbefugnisse werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> § 30 Abs 1 TGO 2001 aufgelistet:<br />
ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE DES GEMEINDERATES<br />
� Erlassung von Verordnungen<br />
� Abschluss e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung über die Vere<strong>in</strong>igung zu e<strong>in</strong>er neuen Geme<strong>in</strong>de und über die Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>degrenzen<br />
� Än<strong>der</strong>ung des Namens <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und ihrer Ortschaften<br />
� Ehrung von Personen<br />
� Antrag auf Übertragung e<strong>in</strong>zelner Angelegenheiten auf e<strong>in</strong>e staatliche Behörde<br />
� nachträgliche Genehmigung von dr<strong>in</strong>genden Verfügungen des Bürgermeisters<br />
� E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Ortsvorstehers und e<strong>in</strong>es Ortsausschuss<br />
� Dienstpostenplan und Stellenplan<br />
� Begründung/Beendigung von Dienst-. Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, die länger als sechs<br />
Monate dauern (bis 6 Monaten Entscheidung des Bürgermeisters)<br />
� E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>er Volksbefragung<br />
� Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften<br />
� Umlegung <strong>der</strong> Lasten des Geme<strong>in</strong>degutes<br />
� Verwirklichung und F<strong>in</strong>anzierung außerordentlicher Vorhaben<br />
� Anlegung/Auflösung von Rücklagen<br />
� Aufnahme von Krediten<br />
� Errichtung von und Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen<br />
� E<strong>in</strong>richtung von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit<br />
� Erwerb / Veräußerung von Gesellschaftsanteilen<br />
� Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses<br />
� Bildung e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>deverbandes<br />
1.7.1 ÜBERTRAGUNG VON ENTSCHEIDUNGEN<br />
Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at kann dem Geme<strong>in</strong>devorstand, e<strong>in</strong>em Ausschuss für wirtschaftliche Betriebe mit<br />
marktbestimmter Tätigkeit (BmmT) o<strong>der</strong> Ausschüsse für Unternehmen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den die Entscheidung<br />
über Vorhaben übertragen, wenn es die Arbeit vere<strong>in</strong>facht und die Effizienz erhöht. BmmT können<br />
laut § 75 TGO 2001 zum Zweck <strong>der</strong> Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft<br />
und <strong>der</strong> Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden e<strong>in</strong>gerichtet werden (vgl.<br />
Error! Reference source not found. BmmT, Seite Error! Bookmark not def<strong>in</strong>ed.).<br />
1.7.2 KONTROLLRECHTE DER GEMEINDERATES<br />
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