Kommunales Management in der - GemNova.net
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Grundsätzlich s<strong>in</strong>d zwei verschiedene Arten von Geme<strong>in</strong>debediensteten <strong>in</strong> den Tiroler Geme<strong>in</strong>den<br />
beschäftigt: Bedienstete mit öffentlich-rechtlichem (Beamte) und privatrechtlichem Dienstverhältnis<br />
(i.d.R. Vertragsbedienstete). Die Grundlage des ersten Typus ist das Tiroler Geme<strong>in</strong>debeamtengesetz<br />
1970 mit den letzten Än<strong>der</strong>ungen im LGBl Nr. 9/1970, zgl. LGBl Nr. 79/2003, die des zweiten das<br />
Geme<strong>in</strong>de–Vertragsbedienstetengesetz (G-VBG – LGBl Nr. 68/2001).<br />
Die Erlassung von Bestimmungen zum Dienstrecht und Personalvertretungsrecht <strong>der</strong> Bediensteten<br />
<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände liegen nach B-VG, Art 21 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesetzgebung und Vollziehung<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />
Die Anstellung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es –verbandes setzt e<strong>in</strong>en<br />
entsprechenden Dienstposten im Dienstpostenplan voraus. Dar<strong>in</strong> ist die Art und Anzahl unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzusehen. E<strong>in</strong>e Erweiterung<br />
des Dienstpostenplans muss von <strong>der</strong> Landesregierung genehmigt werden.<br />
Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at entscheidet, wer Beamter wird. Voraussetzungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e entsprechende leitende<br />
Tätigkeit und <strong>der</strong> positive Abschluss <strong>der</strong> Dienstprüfung.<br />
Die Anstellung als privatrechtlicher Bediensteter setzt e<strong>in</strong>e Stelle im Stellenplan voraus. Die Geme<strong>in</strong>de<br />
braucht dazu ke<strong>in</strong>e Genehmigung des Landes.<br />
In Angelegenheiten des <strong>in</strong>neren Dienstes s<strong>in</strong>d alle Bediensteten an die Weisungen des Amtsleiters<br />
und des Bürgermeisters als Amtsvorstand gebunden.<br />
1.12.1 DIENSTPOSTENPLAN (BEAMTE) – STELLENPLAN (VERTRAGSBEDIENSTETE)<br />
Es ist Aufgabe des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates, neue Dienstposten bzw. Stellen zu beschließen, und sie dann im<br />
Haushaltsvoranschlag zu nennen. Es gibt ke<strong>in</strong>e gesetzliche Beschränkung über die Anzahl <strong>der</strong> Bediensteten<br />
pro Geme<strong>in</strong>debürger (vgl. 2.11 Geme<strong>in</strong>debedienstete, Seite 81).<br />
Nach e<strong>in</strong>er öffentlichen Ausschreibung wird <strong>der</strong> Bürgermeister mit <strong>der</strong> Auswahl des Personals betraut,<br />
wobei die Vorauswahl meist vom Geme<strong>in</strong>deamtsleiter getroffen wird. Alle Dienstverhältnisse länger<br />
als 6 Monate brauchen dabei die Zustimmung des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates. Anstellungen/Entlassungen bis zu<br />
e<strong>in</strong>em halben Jahr (z.B. Aushilfskräfte, saisonale Bedienstete) können vom Bürgermeister selbständig<br />
getroffen werden (= befristete Dienstverhältnisse).<br />
AUFGABENVERTEILUNG BEI DER PERSONALEINSTELLUNGEN<br />
> 6 MONATEN<br />
ZUSTÄNDIGKEIT<br />
Auswahl aus den Bewerbern Bürgermeister<br />
Zustimmung bzw. Beschlussfassung Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at<br />
BEISPIELE AUS DER GEMEINDEPRAXIS:<br />
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