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Kommunales Management in der - GemNova.net

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Grundsätzlich s<strong>in</strong>d zwei verschiedene Arten von Geme<strong>in</strong>debediensteten <strong>in</strong> den Tiroler Geme<strong>in</strong>den<br />

beschäftigt: Bedienstete mit öffentlich-rechtlichem (Beamte) und privatrechtlichem Dienstverhältnis<br />

(i.d.R. Vertragsbedienstete). Die Grundlage des ersten Typus ist das Tiroler Geme<strong>in</strong>debeamtengesetz<br />

1970 mit den letzten Än<strong>der</strong>ungen im LGBl Nr. 9/1970, zgl. LGBl Nr. 79/2003, die des zweiten das<br />

Geme<strong>in</strong>de–Vertragsbedienstetengesetz (G-VBG – LGBl Nr. 68/2001).<br />

Die Erlassung von Bestimmungen zum Dienstrecht und Personalvertretungsrecht <strong>der</strong> Bediensteten<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den und Geme<strong>in</strong>deverbände liegen nach B-VG, Art 21 <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesetzgebung und Vollziehung<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

Die Anstellung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es –verbandes setzt e<strong>in</strong>en<br />

entsprechenden Dienstposten im Dienstpostenplan voraus. Dar<strong>in</strong> ist die Art und Anzahl unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzusehen. E<strong>in</strong>e Erweiterung<br />

des Dienstpostenplans muss von <strong>der</strong> Landesregierung genehmigt werden.<br />

Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at entscheidet, wer Beamter wird. Voraussetzungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e entsprechende leitende<br />

Tätigkeit und <strong>der</strong> positive Abschluss <strong>der</strong> Dienstprüfung.<br />

Die Anstellung als privatrechtlicher Bediensteter setzt e<strong>in</strong>e Stelle im Stellenplan voraus. Die Geme<strong>in</strong>de<br />

braucht dazu ke<strong>in</strong>e Genehmigung des Landes.<br />

In Angelegenheiten des <strong>in</strong>neren Dienstes s<strong>in</strong>d alle Bediensteten an die Weisungen des Amtsleiters<br />

und des Bürgermeisters als Amtsvorstand gebunden.<br />

1.12.1 DIENSTPOSTENPLAN (BEAMTE) – STELLENPLAN (VERTRAGSBEDIENSTETE)<br />

Es ist Aufgabe des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates, neue Dienstposten bzw. Stellen zu beschließen, und sie dann im<br />

Haushaltsvoranschlag zu nennen. Es gibt ke<strong>in</strong>e gesetzliche Beschränkung über die Anzahl <strong>der</strong> Bediensteten<br />

pro Geme<strong>in</strong>debürger (vgl. 2.11 Geme<strong>in</strong>debedienstete, Seite 81).<br />

Nach e<strong>in</strong>er öffentlichen Ausschreibung wird <strong>der</strong> Bürgermeister mit <strong>der</strong> Auswahl des Personals betraut,<br />

wobei die Vorauswahl meist vom Geme<strong>in</strong>deamtsleiter getroffen wird. Alle Dienstverhältnisse länger<br />

als 6 Monate brauchen dabei die Zustimmung des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates. Anstellungen/Entlassungen bis zu<br />

e<strong>in</strong>em halben Jahr (z.B. Aushilfskräfte, saisonale Bedienstete) können vom Bürgermeister selbständig<br />

getroffen werden (= befristete Dienstverhältnisse).<br />

AUFGABENVERTEILUNG BEI DER PERSONALEINSTELLUNGEN<br />

> 6 MONATEN<br />

ZUSTÄNDIGKEIT<br />

Auswahl aus den Bewerbern Bürgermeister<br />

Zustimmung bzw. Beschlussfassung Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at<br />

BEISPIELE AUS DER GEMEINDEPRAXIS:<br />

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