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Kommunales Management in der - GemNova.net

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� Mitwirkung im Interesse <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft nach den Pflanzenschutzgesetzen,<br />

Tierzuchtför<strong>der</strong>ungsgesetzen, u.a.<br />

� Mitwirkungsverpflichtung im Interesse <strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzbehörden<br />

� Erhaltung <strong>der</strong> Schulen (Haupt- und Volksschulen = vorwiegend eigener Wirkungsbereich;<br />

Berufs- und landwirtschaftliche Schulen = übertragener Wirkungsbereich)<br />

Die Weisung zur Vollziehung dieser Angelegenheiten richtet sich an den Bürgermeister als e<strong>in</strong>zig<br />

zuständiges Geme<strong>in</strong>deorgan im übertragenen Wirkungsbereich (B-VG Art 119, Abs 2). Der Bürgermeister<br />

kann diese Aufgaben entwe<strong>der</strong> alle<strong>in</strong>e mit Unterstützung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deverwaltung besorgen,<br />

o<strong>der</strong> er kann diverse Aufgaben e<strong>in</strong>zelnen Mitglie<strong>der</strong>n des Geme<strong>in</strong>devorstandes, an<strong>der</strong>en Organen <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>n von Kollegialorganen zur Besorgung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Namen übertragen. Die<br />

Verantwortung für diese Aufgaben bleibt jedoch beim Bürgermeister.<br />

ZUSAMMENFASSENDER ÜBERBLICK ÜBER DIE REGELUNG DER GEMEINDEN IM B-VG<br />

Art 115 Abs 1 Kompetenzen zur Regelung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorganisation<br />

Art 115 Abs 2 Verankerung des Österreichischen Geme<strong>in</strong>de- und Städtebundes als Interessensvertretung<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Art 116 Abs 1 Glie<strong>der</strong>ung jedes Landes <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den; die Geme<strong>in</strong>de ist Gebietskörperschaft mit<br />

dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.<br />

Art 116 Abs 2 ermächtigt die Geme<strong>in</strong>den als Wirtschaftskörper zu agieren „Die Geme<strong>in</strong>de hat das<br />

Recht, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Schranken <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Bundes- und Landesgesetze Vermögen<br />

aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen.“ Dadurch werden<br />

den Geme<strong>in</strong>den Pflichten auferlegt, die für alle juristischen Personen gelten<br />

Art 116 a Geme<strong>in</strong>den können sich zur Besorgung e<strong>in</strong>zelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches<br />

zu Geme<strong>in</strong>deverbänden zusammenschließen<br />

Art 117 schreibt das M<strong>in</strong>imum <strong>der</strong> Organe vor - nämlich Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at, Geme<strong>in</strong>devorstand<br />

und Bürgermeister - die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de vorzusehen s<strong>in</strong>d und gibt <strong>in</strong> Abs 2 die groben<br />

Voraussetzungen für die Wahlen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deorgane (Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at, Geme<strong>in</strong>devorstand<br />

und Bürgermeister) vor<br />

Art. 118, 119 regeln den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />

Art. 119 regelt das Aufsichtsrecht über die Geme<strong>in</strong>den<br />

Abb. 1 REGELUNG DER GEMEINDEN IM B-VG<br />

Zusätzlich zu den Bundes- und Landesverfassungen regeln das F<strong>in</strong>anz-Verfassungsgesetz (F-VG)<br />

und das F<strong>in</strong>anzausgleichsgesetz (F-AG) den Wirkungskreis des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> auf dem Gebiet<br />

<strong>der</strong> F<strong>in</strong>anzen und die Verteilung <strong>der</strong> Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen Bund,<br />

Län<strong>der</strong>n und Geme<strong>in</strong>den 10 . Das F-AG wird jeweils für vier Jahre vom Nationalrat beschlossen, die<br />

10 Neuhofer, S 23<br />

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