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Kommunales Management in der - GemNova.net

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� Nachweis D: für entsprechende Funktionsebenen, für die e<strong>in</strong> Abschlusszeugnis <strong>der</strong> Grundschule<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist (M<strong>in</strong>destalter: 14 Jahre).<br />

Die Prüfung besteht aus e<strong>in</strong>em schriftlichen und mündlichen Teil. Bei <strong>der</strong> schriftlichen Prüfung erhalten<br />

die KandidatInnen zwei kurze Texte mit sechs entsprechenden Fragen, die jeweils <strong>in</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Sprache zu beantworten s<strong>in</strong>d.<br />

Bei <strong>der</strong> mündlichen Prüfung wird die Kommunikationsfähigkeit <strong>der</strong> KandidatInnen <strong>in</strong> alltäglichen und<br />

beruflichen Gesprächssituationen festgestellt. Zuerst kann man sich selbst und den eigenen Alltag<br />

vorstellen, um dann <strong>der</strong> Laufbahn (A, B, C, D) angemessene Aufgaben zu bewältigen 71 .<br />

2.11.1 LEITENDE GEMEINDEBEDIENSTETE<br />

Geme<strong>in</strong>den über 10.000 EW können leitende Beamte zur Führung e<strong>in</strong>er Organisationse<strong>in</strong>heit e<strong>in</strong>setzen.<br />

Der Begriff Beamte ist dabei nicht mit dem österreichischen Beamtentum und se<strong>in</strong>em öffentlichrechtlichem<br />

Dienstverhältnis zu vergleichen, son<strong>der</strong>n er bezeich<strong>net</strong> lediglich e<strong>in</strong>en Bediensteten <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de.<br />

Die Personalordnung legt die Art und Anzahl <strong>der</strong> leitenden Bediensteten fest. Die Stellen werden aufgrund<br />

e<strong>in</strong>es befristeten Auftrags für höchstens fünf Jahre besetzt. 72 Wird <strong>der</strong> Leitungsauftrag nicht<br />

mehr verlängert, reiht sich die Führungskraft wie<strong>der</strong> als „normaler“ Bediensteter mit bestimmtem Funktionsrang<br />

(vgl. 2.11.10 E<strong>in</strong>teilung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debediensteten <strong>in</strong> neun Funktionsebenen, Seite 87) <strong>in</strong><br />

die Reihe <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>debediensteten e<strong>in</strong>. Es entscheiden also die politischen Organe <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Geme<strong>in</strong>de, ob überhaupt bzw. <strong>in</strong> welchem Ausmaß und <strong>in</strong> welcher Form Befugnisse den leitenden<br />

Beamten übertragen werden. Der Geme<strong>in</strong>deausschuss legt die Kompetenzbereiche <strong>der</strong> leitenden<br />

Beamten mit eigenen Beschlüssen fest und hat somit e<strong>in</strong>e Ermessensfreiheit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Zuordnung<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsfunktionen. Das bedeutet, dass die Politiker die Organisationsform auswählen<br />

können. Die politische Struktur kann Leitungsbefugnisse zurückbehalten und selbst ausführen. Es<br />

wird folglich ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Trennung zwischen politischer und adm<strong>in</strong>istrativer Kompetenz vorgenommen.<br />

Dieses Ermessen hat wesentliche Auswirkungen und unterscheidet sich von den Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> den Regionen mit Normalstatut, wo die Führungskompetenzen mit wenigen<br />

Ausnahmen mit Gesetz an die technische Struktur übertragen s<strong>in</strong>d.<br />

Der Absatz 4 Art 36 ETOP regelt den Fall für Geme<strong>in</strong>den ohne leitende Beamte und legt fest, dass <strong>in</strong><br />

diesem Fall jene Bestimmungen, die die leitenden Beamten betreffen, für die Geme<strong>in</strong>desekretäre<br />

gelten. In diesen Geme<strong>in</strong>den kann die Personalordnung vorsehen, dass e<strong>in</strong>ige <strong>der</strong> Leitungsbefugnisse<br />

mittels befristetem Vertrag den Bediensteten übertragen werden, die m<strong>in</strong>destens im 6. Funktionsrang<br />

e<strong>in</strong>gestuft s<strong>in</strong>d. Es sei darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass <strong>in</strong> Südtirol nur 6 von 116 Geme<strong>in</strong>den über<br />

10.000 E<strong>in</strong>wohner und dadurch leitende Beamte <strong>in</strong> ihrem Stellenplan verzeich<strong>net</strong> haben.<br />

71 http://www.prov<strong>in</strong>z.bz.it/praesidium/0101/01/d/<strong>in</strong>fo.htm (Stand 25.06.04)<br />

72 vgl. E<strong>in</strong>heitstext <strong>der</strong> Regionalgesetze über die Ordnung des Personals <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>den <strong>der</strong> autonomen<br />

Region Trent<strong>in</strong>o-Südtirol, DPRA vom 19. Mai 1999, Nr. 3/L. Art 35, S 47<br />

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