Kommunales Management in der - GemNova.net
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Stärkung <strong>der</strong> Position <strong>der</strong> Bürger<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Judikatur <strong>der</strong> Höchstgerichte<br />
Anpassung <strong>der</strong> Verweise auf Rechtsvorschriften<br />
Schließen von Lücken<br />
Berücksichtigung technischer Entwicklungen<br />
E<strong>in</strong>arbeitung neuer Erkenntnisse aus <strong>der</strong> Vollziehung sowie <strong>in</strong> legistischer H<strong>in</strong>sicht<br />
1.3.2 PROZEDERE DER AUSARBEITUNG<br />
Abb. 2 GEPLANTE ZIELE DER TGO<br />
Die Geme<strong>in</strong>deabteilung des Landes hat aufgrund des Auftrags <strong>der</strong> Landesregierung die Gesetzesvorlage<br />
erarbeitet. Der Tiroler Geme<strong>in</strong>deverband (TGV) <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Arbeitskreises von Bürgermeistern<br />
(Arbeitsausschuss) wurde maßgeblich <strong>in</strong> die Diskussion e<strong>in</strong>gebunden und Anregungen <strong>der</strong> Bürgermeister<br />
„soweit passend“ e<strong>in</strong>gebaut. Laut HR Dr. Praxmarer (Aufsichtsbehörde des Landes) und Geschäftsführer<br />
Dr. Ludwig (TGV) entstand <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> TGO 2001 im kooperativen, positiven<br />
Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Geme<strong>in</strong>deverband.<br />
1.3.3 WICHTIGE / ENTSCHEIDENDE ÄNDERUNGEN<br />
Mit <strong>der</strong> neuen TGO will das Land die Aufgaben zwischen Politik und Verwaltung und zwischen den<br />
Geme<strong>in</strong>deorganen stärker trennen und die Kontrollrechte des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates verstärken. Die zentralen<br />
Inhalte <strong>der</strong> neuen TGO 2001 betreffen somit die Positionierung des Verhältnisses zwischen Bürgermeister<br />
(BGM) und Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at (GR).<br />
Man versuchte, die Aufgaben <strong>der</strong> Organe (Bürgermeister, Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at, Geme<strong>in</strong>devorstand) detailliert<br />
nie<strong>der</strong>zuschreiben, um allen Tiroler Geme<strong>in</strong>den (ausgenommen Innsbruck als Statutarstadt – v.a. den<br />
kle<strong>in</strong>eren Geme<strong>in</strong>den – die gleichen Rechte e<strong>in</strong>zuräumen. Früher waren laut HR Praxmarer die M<strong>in</strong><strong>der</strong>heiten<br />
<strong>in</strong> kle<strong>in</strong>eren Geme<strong>in</strong>den stark benachteiligt, da ihnen vom Gesetz ke<strong>in</strong>e Rechte e<strong>in</strong>geräumt<br />
wurden. Mit <strong>der</strong> neuen TGO 2001 wurden M<strong>in</strong><strong>der</strong>heitenrechte gesetzlich festgelegt.<br />
5% REGELUNG DER ORDENTLICHEN EINNAHMEN<br />
Der Bürgermeister kann über 5 % <strong>der</strong> ordentlichen E<strong>in</strong>nahmen im E<strong>in</strong>zelauftrag ohne Zustimmung des<br />
Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates bzw. des Vorstandes verfügen (vgl. 3.2 Bürgermeister, Seite 103). Die Kompetenz<br />
bzw. Entscheidungsmacht des Bürgermeisters wurde dadurch erheblich gestärkt.<br />
BÜRGERMEISTER MIT GESTALTUNGSRECHT IN DER GEMEINDEFÜHRUNG<br />
Der Bürgermeister als Chef <strong>der</strong> Verwaltung vertritt die Geme<strong>in</strong>de nach außen. Er kann seit <strong>der</strong> TGO<br />
2001 aber e<strong>in</strong>zelnen Mitglie<strong>der</strong>n des Geme<strong>in</strong>devorstandes diese Vertretung nach außen übertragen.<br />
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