Kommunales Management in der - GemNova.net
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Beschlussvorlage vorgelegt werden. Diese gilt als Voraussetzung, um überhaupt über e<strong>in</strong>en Beschluss<br />
abstimmen zu können.<br />
AUSARBEITUNG DER BESCHLÜSSE<br />
Ausgearbeitet werden die Beschlüsse <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel von den jeweiligen Dienstverantwortlichen. Nicht<br />
alltägliche bzw. kompliziertere Beschlüsse wie z.B. Liegenschaftstransaktionen werden vom Geme<strong>in</strong>desekretär<br />
ausgearbeitet und anschließend an die zuständigen Kollegialorgane (Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at o<strong>der</strong><br />
Ausschuss) weitergeleitet.<br />
Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung selbst ist die Anwesenheit des Geme<strong>in</strong>desekretärs vorgeschrieben (ETGO<br />
Art. 39, Abs. 1). Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at kann allerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong>es se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> beauftragen – z.B. bei<br />
Befangenheit des Geme<strong>in</strong>desekretärs –, die Aufgabe des Geme<strong>in</strong>desekretärs zu übernehmen. In<br />
diesem Fall, muss es im Sitzungsprotokoll ohne Angabe von Gründen vermerkt werden (ETGO Art.<br />
39, Abs. 2).<br />
BEGUTACHTUNG DER BESCHLÜSSE<br />
Jede Beschlussvorlage muss von den Beamten im Vorfeld schriftlich begutachtet werden. In fachspezifischer<br />
und adm<strong>in</strong>istrativer H<strong>in</strong>sicht muss diese vom verantwortlichen Fachbereichsleiter und <strong>in</strong><br />
buchhalterischer H<strong>in</strong>sicht vom Verantwortlichen für das Rechnungswesen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de begutachtet<br />
werden. 83 Handelt es sich um e<strong>in</strong>en Beschluss, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Ausgabenverpflichtung nach sich zieht, muss<br />
letzterer auch die f<strong>in</strong>anzielle Deckung bestätigen. 84<br />
Wie<strong>der</strong> abgeschafft wurde die Vorschrift, bei <strong>der</strong> zu jedem Beschluss auch e<strong>in</strong> schriftliches Gutachten<br />
des Geme<strong>in</strong>desekretärs über dessen Gesetzmäßigkeit vorliegen musste. Allerd<strong>in</strong>gs wird das Gutachten<br />
vom Geme<strong>in</strong>desekretär anstelle des Fachbereichsleiters abgegeben, wenn – wie <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>den<br />
kle<strong>in</strong>er als 10.000 EW üblich – ke<strong>in</strong>e verantwortlichen Beamten vorgesehen s<strong>in</strong>d. 85<br />
VERÖFFENTLICHUNG DER BESCHLÜSSE<br />
Alle Beschlüsse müssen für die Dauer von 10 Tagen an <strong>der</strong> Amtstafel <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de veröffentlicht<br />
werden. Sie müssen unter genauer zeitlicher E<strong>in</strong>haltung spätestens am 10. Tag, nachdem <strong>der</strong> Beschluss<br />
gefasst wurde, ausgehängt werden. Je<strong>der</strong> Bürger hat dabei die Möglichkeit, E<strong>in</strong>spruch beim<br />
Ausschuss zu erheben, bzw. <strong>in</strong>nerhalb von 60 Tagen Rekurs beim VwGH e<strong>in</strong>zureichen. Nach Ablauf<br />
<strong>der</strong> 10-tägigen Veröffentlichungsfrist werden die Beschlüsse vollziehbar. (ETGO Art. 100, Abs. 2).<br />
Dr<strong>in</strong>gende Beschlüsse können vom Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at und Ausschuss als sofort vollziehbar erklärt werden,<br />
wenn die Mehrheit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äte (qualifizierte Mehrheit) zustimmt. Der Beschluss muss <strong>in</strong> diesem<br />
Fall b<strong>in</strong>nen fünf Tagen an <strong>der</strong> Amtstafel ausgehängt werden, ansonsten verfällt er. 86<br />
2.12.2 BERUFUNG<br />
83 ETGO Art 102<br />
84 ETGO Art 62 Abs 4<br />
85 ETGO Art 102 Abs 2<br />
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