Kommunales Management in der - GemNova.net
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Personen, die über beson<strong>der</strong>e Sachkenntnisse <strong>in</strong> bestimmten Verwaltungsbereichen verfügen, können<br />
als beratende Mitglie<strong>der</strong> <strong>in</strong> die Fachausschüsse gewählt bzw. h<strong>in</strong>zugezogen werden. Waren dies<br />
früher vorwiegend Architekten, Baumeister o<strong>der</strong> EDV-Sachverständige, hebt die neue TGO 2001 § 24<br />
Abs 3 die Bevölkerungsgruppen Jugendliche, Frauen, Senioren und Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te zusätzlich hervor.<br />
1.9.4 E<strong>in</strong>berufung <strong>der</strong> Fachausschüsse<br />
Die Ausschüsse werden grundsätzlich von den jeweiligen Obmännern e<strong>in</strong>berufen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
konstituierenden Sitzung. Diese wird vom Bürgermeister e<strong>in</strong>berufen, da <strong>der</strong> Ausschussobmann noch<br />
nicht fest steht. (Der Obmann und se<strong>in</strong> Stellvertreter werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> konstituierenden Sitzung aus <strong>der</strong><br />
Mitte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> gewählt.) Im Falle <strong>der</strong> Säumnis des Ausschussobmannes wird das Recht wie<strong>der</strong><br />
auf den Bürgermeister übertragen.<br />
Die Fachausschüsse tagen nach Zweckmäßigkeit, es gibt ke<strong>in</strong>e rechtlich verpflichtenden Zeitabstände.<br />
1.9.5 Verpflichtende Ausschüsse<br />
Neben dem Geme<strong>in</strong>devorstand muss <strong>in</strong> Tirol als e<strong>in</strong>zig verpflichten<strong>der</strong> Ausschuss <strong>der</strong> Überprüfungsausschuss<br />
e<strong>in</strong>gerichtet werden. 18 Se<strong>in</strong>e Aufgabe liegt, neben <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit (z.B.<br />
E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> TGO, vermögensrechtliche Kontrolle), <strong>in</strong> <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Gebarung (auf ziffernmäßige<br />
Richtigkeit, Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit) und <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Vorprüfung des Rechnungsabschlusses.<br />
Der Überprüfungsausschuss trifft nach gesetzlichen Bestimmungen zusammen, u.a.:<br />
� Kassenprüfung: vierteljährlich<br />
� Vorprüfung des Rechnungsabschlusses: jährlich<br />
� Prüfung bei Wechsel des F<strong>in</strong>anzverwalters<br />
1.10 BÜRGERMEISTER<br />
Der Bürgermeister ist Chef <strong>der</strong> Verwaltung und vertritt die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Funktion nach außen.<br />
Er wird für die Dauer von 6 Jahren direkt vom Volk gewählt und kann unbegrenzt wie<strong>der</strong>gewählt werden.<br />
1.10.1 FUNKTIONEN DES BÜRGERMEISTERS, DIE DAS GEMEINDEAMT BETREFFEN<br />
Der Bürgermeister als Chef <strong>der</strong> Verwaltung trifft die betriebsorganisatorischen Entscheidungen für e<strong>in</strong><br />
gutes Funktionieren <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>detätigkeit. Dabei wird er vom Geme<strong>in</strong>deamtsleiter unterstützt. Je<br />
besser die Zusammenarbeit zwischen den beiden, desto größere Bedeutung fällt dem Geme<strong>in</strong>deamtsleiter<br />
zu, <strong>der</strong> <strong>in</strong> vielen Fällen die Vorentscheidungen für den Bürgermeister fällt (vgl. 11.11.2 Aufgaben<br />
des Geme<strong>in</strong>deamtsleiters, Seite 36).<br />
18 TGO § 109 Abs 2<br />
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