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Kommunales Management in der - GemNova.net

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Personen, die über beson<strong>der</strong>e Sachkenntnisse <strong>in</strong> bestimmten Verwaltungsbereichen verfügen, können<br />

als beratende Mitglie<strong>der</strong> <strong>in</strong> die Fachausschüsse gewählt bzw. h<strong>in</strong>zugezogen werden. Waren dies<br />

früher vorwiegend Architekten, Baumeister o<strong>der</strong> EDV-Sachverständige, hebt die neue TGO 2001 § 24<br />

Abs 3 die Bevölkerungsgruppen Jugendliche, Frauen, Senioren und Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te zusätzlich hervor.<br />

1.9.4 E<strong>in</strong>berufung <strong>der</strong> Fachausschüsse<br />

Die Ausschüsse werden grundsätzlich von den jeweiligen Obmännern e<strong>in</strong>berufen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

konstituierenden Sitzung. Diese wird vom Bürgermeister e<strong>in</strong>berufen, da <strong>der</strong> Ausschussobmann noch<br />

nicht fest steht. (Der Obmann und se<strong>in</strong> Stellvertreter werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> konstituierenden Sitzung aus <strong>der</strong><br />

Mitte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> gewählt.) Im Falle <strong>der</strong> Säumnis des Ausschussobmannes wird das Recht wie<strong>der</strong><br />

auf den Bürgermeister übertragen.<br />

Die Fachausschüsse tagen nach Zweckmäßigkeit, es gibt ke<strong>in</strong>e rechtlich verpflichtenden Zeitabstände.<br />

1.9.5 Verpflichtende Ausschüsse<br />

Neben dem Geme<strong>in</strong>devorstand muss <strong>in</strong> Tirol als e<strong>in</strong>zig verpflichten<strong>der</strong> Ausschuss <strong>der</strong> Überprüfungsausschuss<br />

e<strong>in</strong>gerichtet werden. 18 Se<strong>in</strong>e Aufgabe liegt, neben <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit (z.B.<br />

E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> TGO, vermögensrechtliche Kontrolle), <strong>in</strong> <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong> Gebarung (auf ziffernmäßige<br />

Richtigkeit, Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit) und <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Vorprüfung des Rechnungsabschlusses.<br />

Der Überprüfungsausschuss trifft nach gesetzlichen Bestimmungen zusammen, u.a.:<br />

� Kassenprüfung: vierteljährlich<br />

� Vorprüfung des Rechnungsabschlusses: jährlich<br />

� Prüfung bei Wechsel des F<strong>in</strong>anzverwalters<br />

1.10 BÜRGERMEISTER<br />

Der Bürgermeister ist Chef <strong>der</strong> Verwaltung und vertritt die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Funktion nach außen.<br />

Er wird für die Dauer von 6 Jahren direkt vom Volk gewählt und kann unbegrenzt wie<strong>der</strong>gewählt werden.<br />

1.10.1 FUNKTIONEN DES BÜRGERMEISTERS, DIE DAS GEMEINDEAMT BETREFFEN<br />

Der Bürgermeister als Chef <strong>der</strong> Verwaltung trifft die betriebsorganisatorischen Entscheidungen für e<strong>in</strong><br />

gutes Funktionieren <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>detätigkeit. Dabei wird er vom Geme<strong>in</strong>deamtsleiter unterstützt. Je<br />

besser die Zusammenarbeit zwischen den beiden, desto größere Bedeutung fällt dem Geme<strong>in</strong>deamtsleiter<br />

zu, <strong>der</strong> <strong>in</strong> vielen Fällen die Vorentscheidungen für den Bürgermeister fällt (vgl. 11.11.2 Aufgaben<br />

des Geme<strong>in</strong>deamtsleiters, Seite 36).<br />

18 TGO § 109 Abs 2<br />

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