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Kommunales Management in der - GemNova.net

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Welche Partei dabei wie viele Vorstandsmitglie<strong>der</strong> entsendet, wird mittels d’Hondtschem Verfahren<br />

berech<strong>net</strong>, das als Ausgangspunkt <strong>der</strong> Berechnung die Anzahl <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äte pro politischer Partei<br />

nimmt. Die jeweilige Partei beschließt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge <strong>in</strong>nerhalb ihrer Reihen mit Mehrheitsbeschluss,<br />

wer <strong>in</strong> den Vorstand entsendet wird. Im Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at werden die Mitglie<strong>der</strong> letztendlich durch Wahl<br />

bestätigt. Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at kann nicht gegen den Vorschlag <strong>der</strong> Fraktionen an<strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> <strong>in</strong> den<br />

Vorstand wählen. Auch <strong>der</strong> Bürgermeister hat ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf die vollständige personelle Zusammensetzung.<br />

BEISPIEL: BERECHUNG DER ANZAHL DER VORSTANDSMITGLIEDER<br />

Der zu wählende Ausschuss setzt sich nach dem d´Hondtschen System wie folgt zusammen:<br />

ÖVP SPÖ FPÖ<br />

Mandate* 11 7 5<br />

:2 5,5 3,5 2,5<br />

:3 3,66 2,33 1,66<br />

:4 2,75 1,75 1,25<br />

*fiktive Mandatszahl<br />

Es ergibt sich nun folgende Zahlenreihe, beg<strong>in</strong>nend mit <strong>der</strong> höchsten:<br />

1. 11 (VP) 2. 7 (SP) 3. 5,5 (VP) 4. 5 (FP) 5. 3,66 (VP) 6. 3,5 (SP)<br />

7. 2,75 (VP) = Wahlzahl (weil 7 zu vergebende Sitze)<br />

Die Mandate dividiert durch die Wahlzahl ergibt die Vorstandssitze:<br />

Mandate:Wahlzahl =<br />

Ausschusssitze<br />

ÖVP SPÖ FPÖ<br />

11 : 2,75 =<br />

4<br />

7 : 2,75 =<br />

2<br />

5 : 2,75 =<br />

1<br />

Abb: Berechnung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> nach d`’Hondtschem Verfahren 15<br />

Der Bürgermeister hat den Vorsitz im Geme<strong>in</strong>devorstand. Dies gilt auch dann, wenn er nicht stimmberechtigt<br />

ist, weil se<strong>in</strong>e Partei entwe<strong>der</strong> ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Vertretung im Vorstand hat o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>e<br />

Partei nicht im Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at vertreten ist, da sie zu wenig Stimmen bei <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>atswahl erzielen<br />

konnte.<br />

Den BGM und se<strong>in</strong>e(n) Stellvertreter(n) dürfen nur Vorstandsmitglie<strong>der</strong> als Ersatzmitglie<strong>der</strong> vertreten,<br />

alle an<strong>der</strong>en können durch an<strong>der</strong>e Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>äte vertreten werden.<br />

1.8.3 Geme<strong>in</strong>devorstand als Berufungs<strong>in</strong>stanz<br />

Der Geme<strong>in</strong>devorstand – unter Vorsitz des Vizebürgermeisters – kann <strong>in</strong> hoheitlichen Angelegenheiten<br />

(Geme<strong>in</strong>de regelt als Behörde mit Ordnungsgewalt) selbständig Berufungsentscheidungen treffen.<br />

Der Bürgermeister als Mitglied des Vorstandes, darf bei diesen Entscheidungen nicht anwesend se<strong>in</strong>,<br />

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