Kommunales Management in der - GemNova.net
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Laut Art 10 (Festlegen <strong>der</strong> Verfahren) ist je<strong>der</strong> Leiter e<strong>in</strong>er Verwaltungse<strong>in</strong>heit für se<strong>in</strong>e Tätigkeiten<br />
verantwortlich. Dieser kann die Verantwortung für das Verfahren auf Bedienstete übertragen und sie<br />
auch je<strong>der</strong>zeit wie<strong>der</strong> selbst übernehmen.<br />
INFORMATIONSPFLICHT<br />
Ebenso muss die Geme<strong>in</strong>de <strong>in</strong>nerhalb genau festgelegter Zeitabstände über e<strong>in</strong>geleitete Verfahren<br />
(= bürokratische Bearbeitung von Akten) an die betroffenen Bürger Mitteilungen verschicken, damit<br />
diese <strong>in</strong>formiert s<strong>in</strong>d, an welchem Punkt des Verwaltungsverfahrens sich e<strong>in</strong> Akt bef<strong>in</strong>det und welcher<br />
Beamte dafür zuständig ist. 82<br />
SELBSTERKLÄRUNG<br />
Der Bürger hat die Möglichkeit <strong>der</strong> Selbsterklärung bzw. Selbstbesche<strong>in</strong>igung, die ke<strong>in</strong>er Beglaubigung<br />
mehr bedarf. Auch die Unterschrift muss nicht mehr beglaubigt werden. Meistens wird zwecks<br />
Feststellung <strong>der</strong> Personaldaten e<strong>in</strong>e Fotokopie <strong>der</strong> Identitätskarte beigelegt.<br />
RECHT AUF AKTENEINSICHT / RECHT AUF KOPIEN<br />
Je<strong>der</strong> Bürger kann auf e<strong>in</strong>fachem Wege e<strong>in</strong>e Kopie bekommen o<strong>der</strong> <strong>in</strong> den Akt E<strong>in</strong>sicht nehmen. Die<br />
E<strong>in</strong>sicht ist laut Gesetz unentgeltlich. Bei Kopien schreibt das Gesetz die Bezahlung <strong>der</strong> Anfertigungsspesen<br />
vor.<br />
BEGRÜNDUNG DER MAßNAHMEN<br />
Jede Verwaltungsmaßnahme muss begründet se<strong>in</strong>, wobei sich die Begründung auf den Sachverhalt<br />
und die rechtlichen Gründe bezieht, die zur Entscheidung geführt haben. Rechtsvorschriften und Akte<br />
allgeme<strong>in</strong>en Inhalts erfor<strong>der</strong>n ke<strong>in</strong>e Begründung.<br />
Wird e<strong>in</strong>e Entscheidung durch e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en Akt <strong>der</strong> Verwaltung bee<strong>in</strong>flusst bzw. wird auf diesen bei<br />
<strong>der</strong> Entscheidung Bezug genommen, muss auch <strong>der</strong> zugrundeliegende Akt bei <strong>der</strong> Begründung angeführt<br />
und zur Verfügung gestellt werden.<br />
2.12 BESCHLUSSFASSUNG UND BERUFUNGSMÖGLICHKEITEN<br />
2.12.1 BESCHLÜSSE<br />
SCHRIFTLICHE AUSFORMULIERUNG ALS VORAUSSETZUNG FÜR DIE BESCHLUSSFASSUNG<br />
E<strong>in</strong> gültiger Beschluss kann nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er gültigen, nach bestimmten Regeln abgehaltenen Sitzung mit<br />
vorschriftsmäßiger Abstimmung zustande kommen. Es genügt nach den neuen Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Geme<strong>in</strong>deordnung nicht mehr, dass e<strong>in</strong> Thema zwecks Debatte und Abstimmung auf <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates steht, son<strong>der</strong>n es muss dazu bereits e<strong>in</strong>e konkrete, schriftlich ausformulierte<br />
82<br />
http://vere<strong>in</strong>sweb.rolbox.it/html/fakt_polakt.html Dr. Luis Spath, Recht auf Zugang zu den Verwaltungsverfahren<br />
(Stand Dezember 1997)<br />
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