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Kommunales Management in der - GemNova.net

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€ 60.000,00 liegt. Kreative Planungen bis zu dieser Honorarhöhe (<strong>net</strong>to) können somit unaufwendig<br />

im Verhandlungswege an ausgewählte „Planer des Vertrauens“ vergeben werden.<br />

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE<br />

Es gelten die Grundsätze <strong>der</strong> Gleichbehandlung, <strong>der</strong> Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung, <strong>der</strong> Transparenz und <strong>der</strong><br />

Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (Art. 51a B-VG). Die Bevorzugung<br />

lokaler Unternehmer ist unzulässig.<br />

1.15.2 WEITERE NEUERUNGEN<br />

Die Neuerungen des BVergG 2002 werden nachfolgend aufgezählt: 26<br />

BVERGG 2002 ERFASST ALLE ARTEN ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE<br />

Das BVergG 2002 regelt jede Art e<strong>in</strong>es Beschaffungsvorgangs unabhängig vom geschätzten Auftragswert.<br />

NEU GEREGELTER RECHTSSCHUTZ<br />

Der vergabespezifische Rechtsschutz gilt für alle Vergabeverfahren mit Ausnahme <strong>der</strong> Vergabe von<br />

DL-Konzessionen, d.h. <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch für die Vergabe von Aufträgen mit e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>gen Auftragswert.<br />

Neben den erweiterten vergabespezifischen Rechtsschutz schafft das BVergG 2002 erstmals<br />

formale Hürden:<br />

- Bieter/Bewerber haben ihre Beschwerden <strong>in</strong>nerhalb kurzer Präklusionsfristen geltend zu machen<br />

- Nicht jede Entscheidung des Auftraggebers kann Gegenstand e<strong>in</strong>es Vergabekontrollverfahrens<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Dadurch erhalten die Auftraggeber verstärkte Rechtssicherheit. Nach Ablauf <strong>der</strong> jeweiligen Antragsfristen<br />

kann <strong>der</strong> Auftraggeber damit rechnen, dass se<strong>in</strong>e Vergabeentscheidungen richtig s<strong>in</strong>d. Er muss<br />

nicht mehr damit rechnen, dass am Ende e<strong>in</strong>es Vergabeverfahrens (z.B. bei <strong>der</strong> Zuschlagsentscheidung)<br />

Bieter die Ausschreibungsunterlagen bekämpfen.<br />

RECHTSGRUNDLAGEN FÜR E-PROCUREMENT<br />

Auftraggeber können nun Vergabeverfahren elektronisch abwickeln. Die technischen Voraussetzungen<br />

dafür müssen allerd<strong>in</strong>gs gegeben se<strong>in</strong> (v.a. elektronische Signatur, elektronischer Notar). Enthalten<br />

die Ausschreibungsunterlagen ke<strong>in</strong>e Regelungen über E-Procurement, ist die Abgabe e<strong>in</strong>es<br />

Angebots auf elektronischem Weg ausgeschlossen.<br />

NEUE VERFAHRENSARTEN IM UNTERSCHWELLENBEREICH<br />

- E-Auktion<br />

26<br />

Österreichischer Geme<strong>in</strong>debund, Schriftenreihe Bundesvergabegesetz 2002 – Anregungen für die<br />

Praxis<br />

47

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