Kommunales Management in der - GemNova.net
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€ 60.000,00 liegt. Kreative Planungen bis zu dieser Honorarhöhe (<strong>net</strong>to) können somit unaufwendig<br />
im Verhandlungswege an ausgewählte „Planer des Vertrauens“ vergeben werden.<br />
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE<br />
Es gelten die Grundsätze <strong>der</strong> Gleichbehandlung, <strong>der</strong> Nichtdiskrim<strong>in</strong>ierung, <strong>der</strong> Transparenz und <strong>der</strong><br />
Grundsatz <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (Art. 51a B-VG). Die Bevorzugung<br />
lokaler Unternehmer ist unzulässig.<br />
1.15.2 WEITERE NEUERUNGEN<br />
Die Neuerungen des BVergG 2002 werden nachfolgend aufgezählt: 26<br />
BVERGG 2002 ERFASST ALLE ARTEN ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE<br />
Das BVergG 2002 regelt jede Art e<strong>in</strong>es Beschaffungsvorgangs unabhängig vom geschätzten Auftragswert.<br />
NEU GEREGELTER RECHTSSCHUTZ<br />
Der vergabespezifische Rechtsschutz gilt für alle Vergabeverfahren mit Ausnahme <strong>der</strong> Vergabe von<br />
DL-Konzessionen, d.h. <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch für die Vergabe von Aufträgen mit e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>gen Auftragswert.<br />
Neben den erweiterten vergabespezifischen Rechtsschutz schafft das BVergG 2002 erstmals<br />
formale Hürden:<br />
- Bieter/Bewerber haben ihre Beschwerden <strong>in</strong>nerhalb kurzer Präklusionsfristen geltend zu machen<br />
- Nicht jede Entscheidung des Auftraggebers kann Gegenstand e<strong>in</strong>es Vergabekontrollverfahrens<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Dadurch erhalten die Auftraggeber verstärkte Rechtssicherheit. Nach Ablauf <strong>der</strong> jeweiligen Antragsfristen<br />
kann <strong>der</strong> Auftraggeber damit rechnen, dass se<strong>in</strong>e Vergabeentscheidungen richtig s<strong>in</strong>d. Er muss<br />
nicht mehr damit rechnen, dass am Ende e<strong>in</strong>es Vergabeverfahrens (z.B. bei <strong>der</strong> Zuschlagsentscheidung)<br />
Bieter die Ausschreibungsunterlagen bekämpfen.<br />
RECHTSGRUNDLAGEN FÜR E-PROCUREMENT<br />
Auftraggeber können nun Vergabeverfahren elektronisch abwickeln. Die technischen Voraussetzungen<br />
dafür müssen allerd<strong>in</strong>gs gegeben se<strong>in</strong> (v.a. elektronische Signatur, elektronischer Notar). Enthalten<br />
die Ausschreibungsunterlagen ke<strong>in</strong>e Regelungen über E-Procurement, ist die Abgabe e<strong>in</strong>es<br />
Angebots auf elektronischem Weg ausgeschlossen.<br />
NEUE VERFAHRENSARTEN IM UNTERSCHWELLENBEREICH<br />
- E-Auktion<br />
26<br />
Österreichischer Geme<strong>in</strong>debund, Schriftenreihe Bundesvergabegesetz 2002 – Anregungen für die<br />
Praxis<br />
47