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GESELLSCHAFTSVERTRAG

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D<br />

ZWEITES BUCH<br />

ERSTES KAPITEL<br />

DIE STAATSGEWALT IST UNÜBERTRAGBAR<br />

ie erste und wichtigste Folge der entwickelten Grundsätze ist, daß nur<br />

der Gemeinwille die Kräfte des Staates den Zwecken seiner Errichtung,<br />

d. h. dem Gemeinwohl entsprechend, leiten kann. Denn wenn der Gegensatz<br />

der Einzelinteressen zur Errichtung organisierter Gesellschaften genötigt hat,<br />

so war die Errichtung nur möglich bei Übereinstimmung dieser Interessen.<br />

Das Gemeinsame in den verschiedenen Interessen bildet das gesellschaftliche<br />

Band; und wenn nicht alle Interessen wenigstens in einem Punkt übereinstimmen,<br />

kann keine Gesellschaft existieren. Also muß die Gesellschaft einzig und<br />

allein mit Rücksicht auf die gemeinsamen Interessen geleitet werden.<br />

Ich behaupte also: daß die Staatsgewalt, da sie nur in der Ausübung des<br />

Gemeinwillens besteht 1 , niemals übertragen und daß ihr Träger, der nur ein<br />

Kollektivwesen ist, nur durch sich selbst dargestellt werden kann; die Regierung<br />

kann wohl übertragen werden, aber nicht der Wille.<br />

Denn wenn es nicht unmöglich ist, daß ein Einzelwille in irgendeinem<br />

Punkt mit dem Gemeinwillen übereinstimmt, so ist es wenigstens unmöglich,<br />

daß eine solche Übereinstimmung von Dauer und Bestand ist, denn der Sonderwille<br />

strebt von Natur nach Bevorzugung, der Gemeinwille nach Gleichheit.<br />

Noch unmöglicher wäre eine Bürgschaft für die Übereinstimmung, selbst<br />

wenn sie dauernd sein sollte; der Bestand wäre ein Werk des Zufalls, nicht<br />

der Geschicklichkeit. Der Träger der Staatsgewalt kann wohl sagen: Ich will<br />

jetzt das, was jener Mann da will oder wenigstens zu wollen behauptet; aber<br />

er kann nicht sagen: was dieser Mann morgen will, werde ich auch wollen.<br />

Denn es ist sinnlos, wenn der Wille sich für die Zukunft bindet, und kein Wille<br />

kann etwas billigen, was dem wollenden Wesen entgegen ist 2 . Wenn also das<br />

Volk einfach zu gehorchen verspricht, löst es sich durch diese Handlung<br />

selbst auf, es verliert seine Eigenschaft als Volk. Mit dem Augenblick, wo es<br />

einen Herrn gibt, gibt es keinen Träger der Staatsgewalt mehr, und der<br />

Staatsorganismus ist damit zerstört.<br />

Hiermit soll nicht gesagt werden, daß die Befehle des Oberhaupts nicht<br />

als Ausdruck des Gemeinwillens gelten können, solange der Träger der<br />

Staatsgewalt von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch macht. In solchem<br />

Falle muß man aus dem allgemeinen Schweigen auf die Zustimmung<br />

des Volkes schließen. Das wird weiter unten noch eingehender erörtert werden.<br />

1 Das sind heute die hoheitlichen Rechte des Staates<br />

2 Das ist klar und deutlich definiert. Die Abgabe von Hoheitsrechten an die EU, die der Bundestag,<br />

ohne sich der Konsequenzen bewußt zu sein, beschlossen hatte, ist deshalb in dieser<br />

Form ungesetzlich. Das Bundesverfassungsgericht hat daher angeordnet, daß er in<br />

jedem Einzelfall zu befragen ist. Weitere Klagen zum Bruch des Maastrich-Vertrages und<br />

zum Euro-Rettungsschirm sind anhängig.<br />

19

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