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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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5. Grundre<strong>ch</strong>te als verfassungsmässige Individualre<strong>ch</strong>te<br />

Der Begriff der verfassungsmässigen Individualre<strong>ch</strong>te ist im Hinblick auf den Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz<br />

von Bedeutung. Der Einzelne geniesst dank der individuel-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Altsgestaltung<br />

der Grundre<strong>ch</strong>te einen qualifizierten Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz: Er hat einen Anspru<strong>ch</strong> gegenüber<br />

dem Staat, den er mit einem Re<strong>ch</strong>tsmittel dur<strong>ch</strong>setzen kann.<br />

II. Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e <strong>Grundlagen</strong><br />

<strong>1.</strong> Bundesverfassung<br />

a) Grundre<strong>ch</strong>tskatalog<br />

Die neue Bundesverfassung enthält im ersten Kapitel des z. Titels einen ausführli<strong>ch</strong>en<br />

Grundre<strong>ch</strong>tskatalog (Art. 7-36).<br />

Eingeleitet wird der Grundre<strong>ch</strong>tskatalog mit einer Garantie der Mens<strong>ch</strong>enwürde: Gemäss<br />

Art. 7 BV ist die Würde des Mens<strong>ch</strong>en zu a<strong>ch</strong>ten und zu s<strong>ch</strong>ützen.<br />

Der Begriff «Grundre<strong>ch</strong>te» steht in der neuen Bundesverfassung als Oberbegriff für<br />

alle unmittelbar dur<strong>ch</strong> die Verfassung gewährleisteten grundlegenden Re<strong>ch</strong>te des<br />

Einzelnen im Staat und gegenüber dem Staat, s<strong>ch</strong>liesst also neben Freiheitsre<strong>ch</strong>ten<br />

und Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit insbesondere au<strong>ch</strong> Verfahrensgarantien und soziale Grundre<strong>ch</strong>te<br />

ein.<br />

Bestimmungen der EMRK werden z.T. im Verfassungstext zu wiederholt.<br />

b) Unges<strong>ch</strong>riebene Grundre<strong>ch</strong>te<br />

Obwohl die neue Bundesverfassung einen sehr ausführli<strong>ch</strong>en Grundre<strong>ch</strong>tskatalog<br />

enthält, ist es dur<strong>ch</strong>aus mögli<strong>ch</strong>, dass die künftige Verfassungsre<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung neue<br />

unges<strong>ch</strong>riebene Grundre<strong>ch</strong>te entwickeln wird. Es bleibt im Rahmen offener Formulierungen<br />

einzelner Grundre<strong>ch</strong>tsgewährleistungen weiterhin viel Raum für eine ständige<br />

Fortbildung des Grundre<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utzes dur<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts.<br />

Unges<strong>ch</strong>riebene GR, Voraussetzungen zur Anerkennung<br />

• unges<strong>ch</strong>riebenes GR ist Voraussetzung für anderes anerkanntes GR, oder<br />

• es ist unabdingbar in demokratis<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>tsstaat<br />

• unges<strong>ch</strong>riebenes GR entspri<strong>ch</strong>t kantonaler Verfassungswirkli<strong>ch</strong>keit<br />

• es besteht Konsens in Gesells<strong>ch</strong>aft und Wissens<strong>ch</strong>aft<br />

• unges<strong>ch</strong>riebenes GR ist hinrei<strong>ch</strong>end justiziabel<br />

• kein unges<strong>ch</strong>riebenes GR, falls als <strong>Teil</strong>gehalt in anderen (au<strong>ch</strong> Auffang-)GR<br />

enthalten.<br />

2. Kantonsverfassungen<br />

Die Kantonsverfassungen pflegen ebenfalls Grundre<strong>ch</strong>te zu gewährleisten, bisweilen<br />

enthalten sie sogar eigentli<strong>ch</strong>e Grundre<strong>ch</strong>tskataloge. Sol<strong>ch</strong>en Normen kommt jedo<strong>ch</strong><br />

na<strong>ch</strong> Auffassung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts nur dann eine eigene Tragweite zu, wenn sie<br />

einen ausgedehnteren S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong> aufweisen als die entspre<strong>ch</strong>ende Norm der<br />

Bundesverfassung.<br />

3. Europäis<strong>ch</strong>e Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention (EMRK)<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 10/145<br />

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