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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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- Gemäss Art. 24 Abs. 2 BV ni<strong>ch</strong>t zulässig; kein legitimes öffentli<strong>ch</strong>es Interesse<br />

- Das BGer darf die Grundre<strong>ch</strong>tskonformität von kantonalen Erlassen überprüfen<br />

Das BGer darf die Grundre<strong>ch</strong>tskonformität von Bundesgesetzen überprüfen; es gilt aber Anwendungsgebot<br />

gem. Art. 191 BV. In wenigen Fällen, in denen das Bundesgesetz der BV sowie der<br />

EMRK widerspri<strong>ch</strong>t, gibt das BGer der EMRK den Vorrang.<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 59/145<br />

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