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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsbere<strong>ch</strong>tigten Kinder.<br />

Art. 100 OG<br />

1 Die Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde ist ausserdem unzulässig gegen:<br />

b. auf dem Gebiete der Fremdenpolizei:<br />

Art. 7 ANAG<br />

...<br />

3. die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesre<strong>ch</strong>t<br />

keinen Anspru<strong>ch</strong> einräumt.<br />

1 Der ausländis<strong>ch</strong>e Ehegatte eines S<strong>ch</strong>weizer Bürgers hat Anspru<strong>ch</strong> auf Erteilung und Verlängerung<br />

der Aufenthaltsbewilligung. Na<strong>ch</strong> einem ordnungsgemässen und ununterbro<strong>ch</strong>enen Aufenthalt von<br />

fünf Jahren hat er Anspru<strong>ch</strong> auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspru<strong>ch</strong> erlis<strong>ch</strong>t, wenn ein<br />

Ausweisungsgrund vorliegt.<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 32/145<br />

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