www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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c) im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsbere<strong>ch</strong>tigten Kinder.<br />
Art. 100 OG<br />
1 Die Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde ist ausserdem unzulässig gegen:<br />
b. auf dem Gebiete der Fremdenpolizei:<br />
Art. 7 ANAG<br />
...<br />
3. die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesre<strong>ch</strong>t<br />
keinen Anspru<strong>ch</strong> einräumt.<br />
1 Der ausländis<strong>ch</strong>e Ehegatte eines S<strong>ch</strong>weizer Bürgers hat Anspru<strong>ch</strong> auf Erteilung und Verlängerung<br />
der Aufenthaltsbewilligung. Na<strong>ch</strong> einem ordnungsgemässen und ununterbro<strong>ch</strong>enen Aufenthalt von<br />
fünf Jahren hat er Anspru<strong>ch</strong> auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspru<strong>ch</strong> erlis<strong>ch</strong>t, wenn ein<br />
Ausweisungsgrund vorliegt.<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 32/145<br />
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