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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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V. S<strong>ch</strong>utz der verfassungsmässigen Ordnung der Kantone dur<strong>ch</strong> den Bund –<br />

Bundesintervention<br />

<strong>1.</strong> S<strong>ch</strong>utzpfli<strong>ch</strong>ten des Bundes: Gemäss Art. 52 Abs. 1 BV hat der Bund die verfassungsmässig<br />

Ordnung der Kantone zu s<strong>ch</strong>ützen. > Bundesintervention<br />

2. Begriff und Voraussetzungen der Bundesintervention: Es sind Zwangsmassnahmen,<br />

wel<strong>ch</strong>e eine Störung der verfassungsmässigen Ordnung voraussetzen. Und nur<br />

wenn Störung ni<strong>ch</strong>t die Folge einer Verfassungsverletzung der kantonalen Behörde<br />

ist. Zudem gilt der Grundsatz der Subsidiarität.<br />

3. Interventionsverfahren: Auslösung der Intervention primär Sa<strong>ch</strong>e des Bundesrates.<br />

Die Massnahmen liegen im Ermessen der Behörden.<br />

4. Anwendungsfälle: Seit 1848 zehn Fälle<br />

Ordnungsdienst dur<strong>ch</strong> die Armee: Entsendung von Bundestruppen kann als Ersatz für die<br />

Bundesintervention betra<strong>ch</strong>tet werden. Kanton kann dadur<strong>ch</strong> weiter selbständig handeln.<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 93/145<br />

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