www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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§ 14 Glaubens- und Gewissensfreiheit<br />
I. Bedeutung und ges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Entwicklung der Religionsfreiheit<br />
II. Glaubens- und Gewissensfreiheit<br />
<strong>1.</strong> S<strong>ch</strong>utzobjekt<br />
2. Re<strong>ch</strong>tsträger<br />
3. Eins<strong>ch</strong>ränkungen<br />
III. Verhältnis Kir<strong>ch</strong>e und Staat<br />
4. Wehrpfli<strong>ch</strong>t (Art. 59 abs. 1 BV)<br />
• Grosses Spannungsfeld zwis<strong>ch</strong>en Wehrpfli<strong>ch</strong>t und Glaubens- Gewissensfreiheit.<br />
Geregelt im BG über den Zivildienstersatz:<br />
• Jeder kann waffenfreien Militär-Ersatzdienst leisten, sofern er glaubhaft ma<strong>ch</strong>t, dass er<br />
Militär ni<strong>ch</strong>t mit seinem Gewissen vereinbaren kann.<br />
• Der ‚Zivi’ ist länger als die rs ⇒ damit versu<strong>ch</strong>t den ‚Zivi’ ni<strong>ch</strong>t zu attraktiv zu ma<strong>ch</strong>en.<br />
VI. Verhältnis von Kir<strong>ch</strong>e und Staat<br />
• Kir<strong>ch</strong>enhoheit ist Sa<strong>ch</strong>e der Kantone Art. 71 Abs 1 BV<br />
• Allgemein geniesst die Landeskir<strong>ch</strong>e ein Privileg in dem Berei<strong>ch</strong> Steuern<br />
Es ist folgende Frage aufgetau<strong>ch</strong>t:<br />
Könnte bei jemandem der aus der Kir<strong>ch</strong>e Austritt und somit von der Kir<strong>ch</strong>ensteuer befreit wird dazu gezwungen<br />
werden das glei<strong>ch</strong>e Geld einer anderen sozialen/gemeinnützigen Institutionen zukommen zu lassen?<br />
Antwort:<br />
• komplex, eigentli<strong>ch</strong> nein, da die der Kir<strong>ch</strong>ensteuer eine Kultussteuer ist und die<br />
der Staat quasi freiwillig der Kir<strong>ch</strong>e zukommen lässt.<br />
• dazu kommt no<strong>ch</strong>, dass dies dem Legalitätsprinzip im Abgabere<strong>ch</strong>t (no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />
bespro<strong>ch</strong>en) wiederspre<strong>ch</strong>en würde.<br />
Fall 19<br />
S<strong>ch</strong>ülerin: erlaubt<br />
Lehrerin: ni<strong>ch</strong>t erlaubt BGE 123 I 296<br />
Bei sol<strong>ch</strong>en Fragen immer diverse Kriterien ans<strong>ch</strong>auen, so z.Bsp. wie alt sind die Kinder, wie stark werden sie<br />
aufgrund ihres Alters beeinflussbar? Etc.<br />
Dieser Ents<strong>ch</strong>eid ist übrigens auf grosse Kritik gestossen.<br />
Fall 20 BGE 119 I a 178<br />
Ist in diesem Fall erlaubt worden. BG prüft au<strong>ch</strong> jeweils handelt es si<strong>ch</strong> hier um einen zentralen Punkt aus der<br />
entspre<strong>ch</strong>enden Religion. Hier ist dies offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> so; Kellerli liest eine Sure aus dem Koran, indem es hiess,<br />
du sollst die bedecken.... bla, bla, bla .....nur dem Vater, Bruder, S<strong>ch</strong>wager, der keine sexuellen Lüste mehr hat,<br />
dem darf si<strong>ch</strong> die Frau zeigen (wusste es s<strong>ch</strong>on immer, im Islam gibt es kein Inzest!! Nehmet eu<strong>ch</strong> ein Beispiel<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 33/145<br />
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