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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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Fall 15<br />

Kerngehalt: Verobt der Narkoanalyse, Lügendedektor (unzulässige Mittel)<br />

Andere S<strong>ch</strong>utzberei<strong>ch</strong>e; bei Abhängigkeitsverhätlnissen (Strafgefangene)<br />

Im ZGB geregelt fürsorgeris<strong>ch</strong>er Freiheitsenzug.<br />

Eintrettensfrage: Objekt wäre die konkrete Verfügung auf diesen Fall bezogen.<br />

Brotroffenheit: Kann natürli<strong>ch</strong> bejaht werden.<br />

Frist + Form: Nehmen wir an ist gegeben<br />

Wel<strong>ch</strong>es Grundre<strong>ch</strong>t sind betroffen: Psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Unversehrtheit Art. 10 Abs. 2.<br />

Wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong> ist hier sogar au<strong>ch</strong> der Kerngehalt betroffen.<br />

Wel<strong>ch</strong>es sind die Voraussetzungen für eine sol<strong>ch</strong>e Eins<strong>ch</strong>ränkung?:<br />

− Gesetz (ev. sogar formelles)<br />

− Öffentli<strong>ch</strong>es Interesse<br />

− Verhaltnismässigkeit (theoretis<strong>ch</strong> ist ja kein Eingriff in Kerngehalt<br />

erlaubt)<br />

⇒ mit diesen Infos kann der Fall ni<strong>ch</strong>t gelöst werden!<br />

Randbemerkung: öffentli<strong>ch</strong>es Interesse: betreffen si<strong>ch</strong> selbst und andere<br />

Suizidgefährdung rei<strong>ch</strong>t aus ⇒ brau<strong>ch</strong>t keine Drittgefährdung.<br />

Uebrigens: sol<strong>ch</strong>e Fälle gibt es in der Praxis öfters. Also unbedingt BGE 172 I 6<br />

lesen, darin bejaht das Bundesgeri<strong>ch</strong>t dies als einen s<strong>ch</strong>weren Eingriff, nur zulässig<br />

für Heilungszwecke.....<br />

7. Bewegungsfreiheit<br />

Art. 31 / Art. 5 EMRK<br />

8. Persönli<strong>ch</strong>keitss<strong>ch</strong>utz<br />

Ni<strong>ch</strong>t nur im ZGB und StGB geregelt sondern au<strong>ch</strong> Art. 10 + 13 BV, 8 EMRK.<br />

Darunter fallen au<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>t auf s<strong>ch</strong>ickli<strong>ch</strong>es Begräbnis, Wuns<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Kindern<br />

⇒ kein generelles Verbot für invitro + ähnli<strong>ch</strong>e Fortpflanzungsmethoden.<br />

Eins<strong>ch</strong>ränkungen für Fortpflanzugsmedizin mögli<strong>ch</strong>.<br />

II. Grundre<strong>ch</strong>tsträger<br />

Alle natürli<strong>ch</strong>en Personen aber ni<strong>ch</strong>t so die juristis<strong>ch</strong>en, siehe Ausnahme.<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 26/145<br />

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