04.09.2013 Aufrufe

www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

IV. Ni<strong>ch</strong>tigkeit des bundesre<strong>ch</strong>tswidrigen kantonalen Re<strong>ch</strong>ts<br />

<strong>1.</strong> Grundsatz<br />

• Kant. Re<strong>ch</strong>t ist ni<strong>ch</strong>tig: bei na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> derogatoris<strong>ch</strong>er Wirkung bei Inkraftsetzung des<br />

Bundesgesetzes;<br />

• bei ursprüngli<strong>ch</strong> derogatoris<strong>ch</strong>er Wirkung bei Begründung der Bundeskompetenz;<br />

• bei Zweifel staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Klage oder Bes<strong>ch</strong>werde notwendig, um Klarheit zu s<strong>ch</strong>affen.<br />

2. Älteres kantonales Re<strong>ch</strong>t<br />

Das kant. Re<strong>ch</strong>t wird ni<strong>ch</strong>t nur suspendiert sondern kann ni<strong>ch</strong>t wieder aufleben, sollte die Bundesnorm<br />

wieder wegfallen.<br />

3. Späteres kantonales Re<strong>ch</strong>t<br />

Das kant. Re<strong>ch</strong>t ist in diesem Fall gar ni<strong>ch</strong>t entstanden.<br />

4. Blosse Anfe<strong>ch</strong>tbarkeit von Anwendungsakten<br />

V. Re<strong>ch</strong>tss<strong>ch</strong>utz<br />

<strong>1.</strong> Anwendung von Amtes wegen<br />

Alle re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden müssen den Grundsatz der derogatoris<strong>ch</strong>en Kraft des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />

bea<strong>ch</strong>ten. Bei Zweifeln sind die geri<strong>ch</strong>te und Verwaltungsbehörden verpfli<strong>ch</strong>tet, vorfrageweise<br />

Bundesre<strong>ch</strong>tmässigkeit zu überprüfen. Das akzessoris<strong>ch</strong>e Prüfungsre<strong>ch</strong>t wird als Pfli<strong>ch</strong>t<br />

der Geri<strong>ch</strong>te von der Praxis anerkannt; au<strong>ch</strong> ist dieses für die Verwaltungsbehörden zu bejahen.<br />

Das BGer ist jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t einheitli<strong>ch</strong>.<br />

Umstritten ist, ob Kantonsparlamente bere<strong>ch</strong>tigt oder sogar verpfli<strong>ch</strong>tet sind, bundesre<strong>ch</strong>tswidrige<br />

kant. Volksinitiativen zurückzuweisen.<br />

2. Re<strong>ch</strong>tsmittel<br />

a) Der Private kann mittels Bes<strong>ch</strong>werde, Rekurs etc. den Ents<strong>ch</strong>eid an eine höhere Instanz weiterleiten.<br />

b) Mit staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Bes<strong>ch</strong>werde kann er ans BGer gelangen. Kann si<strong>ch</strong> gegen Erlasse und<br />

kant. Norm bei Eralss ri<strong>ch</strong>ten oder erst, im konkreten Anwendungsfall.<br />

c) Mittels staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Klage können Bund und Kantone bei einem Kompetenzkonflikt ans<br />

BGer gelangen. Art. 84 Abs. 1 lit a OG<br />

Der Bund ist zuständig, soweit die Verfassung ihn ermä<strong>ch</strong>tigt; wenn eine sol<strong>ch</strong>e Ermä<strong>ch</strong>tigung fehlt,<br />

sind die Kantone zuständig. Kompetenzen des Bundes werden dur<strong>ch</strong><br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 100/145<br />

<strong>www</strong>.<strong><strong>ch</strong>illingpeople</strong>.<strong>ch</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!