www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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Arten der Verordnungen<br />
- Kriterium: Adressatenkreis<br />
Verwaltungsverordnung (ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> nur an die Verwaltung, Dienstanweisung) und Re<strong>ch</strong>tsver-<br />
ordnung (ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> sowohl an Verwaltung wie au<strong>ch</strong> an alle Bürgerinnen und Bürger.<br />
Organisationen, Verfahren von Beörden. Re<strong>ch</strong>tssätze mit Publikation in der AS)<br />
- Kriterium: Konkretisierungsgrad<br />
Gesetzesvertretende Verordnung (kann neue Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten einführen) und Vollzie-<br />
hungsverordnung (regelt Details, Vollziehungsvors<strong>ch</strong>riften zu einem Gesetz, beruhen<br />
auf Vollzugskompetenz)<br />
- Kriterium: Re<strong>ch</strong>tsgrundlage<br />
Selbständige Verordnung (Grundlage in der Verfassung, enthalten Regelungen, die ebensogut<br />
in einem Gesetz sein könnten)<br />
unselbständige Verordnung Grundlage im Gesetz)<br />
Die typis<strong>ch</strong>e Verordnung ist eine Re<strong>ch</strong>tsverordnung, vollziehen und unselbständig.<br />
II. Verordnungen des Bundesrates und anderer Exekutivbehörden<br />
Erlassende Behörden im Bund können sein:<br />
- Bundesrat: am häufigsten der Fall<br />
- Departement<br />
- Bundesamt<br />
<strong>1.</strong> Selbständige Verordnungen des Bundesrates<br />
a) Vollziehungsverordnungen<br />
Art. 182 Abs. 2 BV beauftragt Bundesrat mit Vollzug der Gesetzgebung, der Bs<strong>ch</strong>lüsse der<br />
Bundesversammlung + Urteile der ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>en Behörden des Bundes. Erforderli<strong>ch</strong>en Bestimmungen<br />
erlässt der BR in Form der Verordnung. Bundesgesetzgeber ents<strong>ch</strong>eidet ob<br />
selbständige Vollziehungsverordnung oder gesetzesvertretende Verordnung. Beim Erlass<br />
von Vollziehungsverordnungen sind dem BR enge Grenzen gesetzt:<br />
- Bezug nur auf eine Materie, die Gegenstand des vollz. Gesetzes ist<br />
- Dürfen Gesetze weder aufheben no<strong>ch</strong> abändern<br />
- Müssen Zielsetzungen des Gesetzes befolgen<br />
- Dem Bürger dürfen keine neuen Pfli<strong>ch</strong>ten auferlegt werden. (ausser wenn Gesetzeslücke)<br />
b) Polizeinotverordnungen<br />
Gem. Art. 185 Abs. 1 und 2 BV wa<strong>ch</strong>t der BR über die äussere Si<strong>ch</strong>erheit, Unabhängigkeit<br />
+ Neutralität der CH und sorgt für innere Si<strong>ch</strong>erheit, Ruhe und Ordnung. Er kann dazu Verordnungen<br />
und Verfügungen erlassen. Die Verordnungen sind zu befristen. Polizeinotverordnungen<br />
können unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden:<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 133/145<br />
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