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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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Arten der Verordnungen<br />

- Kriterium: Adressatenkreis<br />

Verwaltungsverordnung (ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> nur an die Verwaltung, Dienstanweisung) und Re<strong>ch</strong>tsver-<br />

ordnung (ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> sowohl an Verwaltung wie au<strong>ch</strong> an alle Bürgerinnen und Bürger.<br />

Organisationen, Verfahren von Beörden. Re<strong>ch</strong>tssätze mit Publikation in der AS)<br />

- Kriterium: Konkretisierungsgrad<br />

Gesetzesvertretende Verordnung (kann neue Re<strong>ch</strong>te und Pfli<strong>ch</strong>ten einführen) und Vollzie-<br />

hungsverordnung (regelt Details, Vollziehungsvors<strong>ch</strong>riften zu einem Gesetz, beruhen<br />

auf Vollzugskompetenz)<br />

- Kriterium: Re<strong>ch</strong>tsgrundlage<br />

Selbständige Verordnung (Grundlage in der Verfassung, enthalten Regelungen, die ebensogut<br />

in einem Gesetz sein könnten)<br />

unselbständige Verordnung Grundlage im Gesetz)<br />

Die typis<strong>ch</strong>e Verordnung ist eine Re<strong>ch</strong>tsverordnung, vollziehen und unselbständig.<br />

II. Verordnungen des Bundesrates und anderer Exekutivbehörden<br />

Erlassende Behörden im Bund können sein:<br />

- Bundesrat: am häufigsten der Fall<br />

- Departement<br />

- Bundesamt<br />

<strong>1.</strong> Selbständige Verordnungen des Bundesrates<br />

a) Vollziehungsverordnungen<br />

Art. 182 Abs. 2 BV beauftragt Bundesrat mit Vollzug der Gesetzgebung, der Bs<strong>ch</strong>lüsse der<br />

Bundesversammlung + Urteile der ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>en Behörden des Bundes. Erforderli<strong>ch</strong>en Bestimmungen<br />

erlässt der BR in Form der Verordnung. Bundesgesetzgeber ents<strong>ch</strong>eidet ob<br />

selbständige Vollziehungsverordnung oder gesetzesvertretende Verordnung. Beim Erlass<br />

von Vollziehungsverordnungen sind dem BR enge Grenzen gesetzt:<br />

- Bezug nur auf eine Materie, die Gegenstand des vollz. Gesetzes ist<br />

- Dürfen Gesetze weder aufheben no<strong>ch</strong> abändern<br />

- Müssen Zielsetzungen des Gesetzes befolgen<br />

- Dem Bürger dürfen keine neuen Pfli<strong>ch</strong>ten auferlegt werden. (ausser wenn Gesetzeslücke)<br />

b) Polizeinotverordnungen<br />

Gem. Art. 185 Abs. 1 und 2 BV wa<strong>ch</strong>t der BR über die äussere Si<strong>ch</strong>erheit, Unabhängigkeit<br />

+ Neutralität der CH und sorgt für innere Si<strong>ch</strong>erheit, Ruhe und Ordnung. Er kann dazu Verordnungen<br />

und Verfügungen erlassen. Die Verordnungen sind zu befristen. Polizeinotverordnungen<br />

können unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden:<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 133/145<br />

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