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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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setzli<strong>ch</strong>e Grundlage, unter dessen S<strong>ch</strong>utz X steht; z.B. ein Artikel, der Lehrerpatent<br />

allen Absolventen mit genügender Note garantiert.<br />

⇒ Qualifizierte Unglei<strong>ch</strong>behandlung dur<strong>ch</strong> BGer-Praxis.<br />

Fallbeispiel 39<br />

Au<strong>ch</strong> hier: Willkür kann ni<strong>ch</strong>t selbständig geltend gema<strong>ch</strong>t werden, und es besteht<br />

kein gesetzli<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong> auf Einbürgerung.<br />

Als natürli<strong>ch</strong>e Person ist X GR-Träger.<br />

Ist das Stimmvolk an Grundre<strong>ch</strong>te gebunden? Grundsätze re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>en Handelns<br />

Art. 5 BV; Verwirkli<strong>ch</strong>ung der Grundre<strong>ch</strong>te Art. 35 BV. Na<strong>ch</strong> neuerer Lehre ist<br />

das Stimmvolk insbesondere aufgrund Art. 35 Abs.2 BV an die GR gebunden. Es<br />

entstand die Forderung na<strong>ch</strong> Formalisierung sowohl verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> wie au<strong>ch</strong><br />

materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, eine klare Regelung der Einbürgerungen wird gewüns<strong>ch</strong>t, vor<br />

allem au<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tmittelverfahren.<br />

Vorerst aber hat X keine Chance.<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 76/145<br />

<strong>www</strong>.<strong><strong>ch</strong>illingpeople</strong>.<strong>ch</strong>

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