www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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setzli<strong>ch</strong>e Grundlage, unter dessen S<strong>ch</strong>utz X steht; z.B. ein Artikel, der Lehrerpatent<br />
allen Absolventen mit genügender Note garantiert.<br />
⇒ Qualifizierte Unglei<strong>ch</strong>behandlung dur<strong>ch</strong> BGer-Praxis.<br />
Fallbeispiel 39<br />
Au<strong>ch</strong> hier: Willkür kann ni<strong>ch</strong>t selbständig geltend gema<strong>ch</strong>t werden, und es besteht<br />
kein gesetzli<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong> auf Einbürgerung.<br />
Als natürli<strong>ch</strong>e Person ist X GR-Träger.<br />
Ist das Stimmvolk an Grundre<strong>ch</strong>te gebunden? Grundsätze re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>en Handelns<br />
Art. 5 BV; Verwirkli<strong>ch</strong>ung der Grundre<strong>ch</strong>te Art. 35 BV. Na<strong>ch</strong> neuerer Lehre ist<br />
das Stimmvolk insbesondere aufgrund Art. 35 Abs.2 BV an die GR gebunden. Es<br />
entstand die Forderung na<strong>ch</strong> Formalisierung sowohl verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> wie au<strong>ch</strong><br />
materiellre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, eine klare Regelung der Einbürgerungen wird gewüns<strong>ch</strong>t, vor<br />
allem au<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tmittelverfahren.<br />
Vorerst aber hat X keine Chance.<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 76/145<br />
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