www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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c.) Freizügigkeit der Anwälte, gemäss BGFA v. 2000, wenn Anwalt in kant. Register eingetragen ist,<br />
ist er befugt, ohne weitere Formalitäten oder Bewilligungen in der ganzen S<strong>ch</strong>weiz Parteien<br />
berufsmässig vor Geri<strong>ch</strong>t zu vertreten.<br />
Fallbeispiel 34<br />
<strong>1.</strong> Ges<strong>ch</strong>ützt ist privatwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tätigkeit, so au<strong>ch</strong> Prostitution. Ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>ützt sind gewisse Annextätigkeiten<br />
(Förderung der Prost., Ausbeutung Art. 195/199 StGB). „Unsittli<strong>ch</strong>er Vertrag“ ist gem. OR ni<strong>ch</strong>t einklagbar.<br />
2. Es besteht bedingter Anspru<strong>ch</strong> auf gesteigerten Gemeingebrau<strong>ch</strong> des öffentli<strong>ch</strong>en Grundes. Benutzung kann<br />
einges<strong>ch</strong>ränkt werden, falls öffentli<strong>ch</strong>es Interesse besteht. Bei ideeller Begründung des Anspru<strong>ch</strong>s muss gegenteiliges<br />
öff. Interesse sehr s<strong>ch</strong>wer wiegen, bei wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er ni<strong>ch</strong>t so s<strong>ch</strong>wer.<br />
3. Ziel der Massnahme ist öff. Ruhe und Si<strong>ch</strong>erheit der Anwohner, ni<strong>ch</strong>t Wettbewerbsverzerrung, sie ist grundsatzkonform.<br />
Der Kanton ist zuständig (keine Bundeskompetenz). ⇒ Art. 36 BV.<br />
- ges. Grundlage: s<strong>ch</strong>werer GR-Eingriff, da tagsüber Erwerbsverbot. Reglement des Regierungsrats genügt<br />
ni<strong>ch</strong>t.<br />
- Öff. Interesse ist gegeben: Ruhe und Si<strong>ch</strong>erheit<br />
- Verhältnismässigkeit: geeignet ja; erforderli<strong>ch</strong> eher ja, gibt es mildere Mittel?; zumutbar ist die Massnahme<br />
ni<strong>ch</strong>t, da faktis<strong>ch</strong>es Verbot des Erwerbes.<br />
Glei<strong>ch</strong>behandlung der Gewerbegenossinnen ist gewahrt.<br />
⇒ Verbot ist unzulässig.<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 68/145<br />
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