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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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Auf einem bestimmten Sa<strong>ch</strong>gebiet sind Bund und Kantone glei<strong>ch</strong>zeitig und unabhängig voneinander<br />

tätig. Bsp. S<strong>ch</strong>affung von Ho<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>ulen.<br />

VI. Verteilung von Gesetzgebung und Vollzug auf Bund<br />

und Kantone<br />

Unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Verteilung in der BV von Gesetzgebung und Vollzug auf Bund und Kantone.<br />

Vollzug dur<strong>ch</strong> Bund eher selten zwingend in der Verfassung vorges<strong>ch</strong>rieben.<br />

Gesetzgebung Vollzug Beispiele<br />

Bund Bund Zoll (133) / Post ( 92)<br />

Bund Kanton Zivilre<strong>ch</strong>t / Strafre<strong>ch</strong>t<br />

Bund und Kanton Kanton (z.t.Bund) Raumplanung (75)<br />

Kanton Kanton kant. Steuern<br />

VII. Bundestreue<br />

Der Bundesstaat ist auf die Kooperation zwis<strong>ch</strong>en Bund und Kantonen und der Kantone untereinander<br />

angewiesen. Bund und Kantone können eine Verletzung des Grundsatzes mittels<br />

staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Bes<strong>ch</strong>werde geltend ma<strong>ch</strong>en.<br />

Art. 44.3 BV und vers<strong>ch</strong>. weitere: abgeleitet: Informationspfli<strong>ch</strong>t, Zusammenarbeit, etc.<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 96/145<br />

<strong>www</strong>.<strong><strong>ch</strong>illingpeople</strong>.<strong>ch</strong>

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