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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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- öffentli<strong>ch</strong>e Ordnung in bedeutendem Mass gestört<br />

- zeitli<strong>ch</strong> dringli<strong>ch</strong><br />

- Massnahmen dur<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>es Interesse gere<strong>ch</strong>tfertigt und verhältnismässig<br />

Der BR hat keine allgemeine Polizeiverordnungskompetenz, sondern nur Kompetenz für Erlass<br />

von Polizeinotverordnungen.<br />

c) Verordnungen zur Wahrung der äusseren Interessen der S<strong>ch</strong>weiz<br />

Gem. Art. 184 Abs. 3 BV hat BR Kompetenz zum Erlass von befristeten Verordnungen zur<br />

Wahrung der äusseren Interessen des Landes.<br />

d) Weitere Verordnungskompetenzen kraft Bundesverfassung: Bundesfeiertag, Transitverkehr<br />

2. Unselbständige Verordnungen des Bundesrates<br />

a) Allgemeines<br />

Dur<strong>ch</strong> Bundesgesetz wird der BR ermä<strong>ch</strong>tigt, unselbständige Verordnungen zu erlassen. ><br />

Gesetzesdelegation von der Legislative an die Exekutive.<br />

b) Voraussetzungen der Zulässigkeit der Gesetzesdelegation<br />

Gem. Art. 164 Abs. 2 BV können Re<strong>ch</strong>tsetzungsbefugnisse dur<strong>ch</strong> Bundesgesetz übertragen<br />

werden, soweit dies ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die BV ausges<strong>ch</strong>lossen wird.<br />

Voraussetzungen für gesetzesvertretende Verordnungen: Prüfs<strong>ch</strong>ema<br />

( für Gesetzesdelegation)<br />

<strong>1.</strong> darf dur<strong>ch</strong> die Verfassung ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>ossen sein<br />

2. Delegationsnorm befindet si<strong>ch</strong> in einem Gesetz im formellen Sinne<br />

3. Delegation muss si<strong>ch</strong> auf einen ganz bestimmten Sa<strong>ch</strong>berei<strong>ch</strong>t beziehen<br />

4. Grundzüge der delegierten Materie müssen im Gesetz ums<strong>ch</strong>rieben sein<br />

( Ausfluss der Wesentli<strong>ch</strong>keitstheorie)<br />

Bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> kann die Delegation von Re<strong>ch</strong>tsetzungskompetenzen vom kantonalen Gesetzgeber<br />

an eine Verwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen:<br />

• Delegation darf ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> kant. Re<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>lossen sein;<br />

• Regelung in einem formellen Gesetz;<br />

• auf bestimmtes, genau ums<strong>ch</strong>riebenes Sa<strong>ch</strong>gebiet bes<strong>ch</strong>ränken.<br />

• Grundzüge müssen im Gesetz selber geben sein.<br />

Umstritten ist, was wi<strong>ch</strong>tig und grundlegend bedeutet.<br />

c) Subdelegation von Re<strong>ch</strong>tsetzungsbefugnissen<br />

BR delegiert Kompetenz an ein Departement oder dem Departement unterstelltes Amt. Im<br />

Bund gesetzli<strong>ch</strong> geregelt. (RVOG). Subdelegation auf kant. Ebene abhängig von kant.<br />

Staatsre<strong>ch</strong>t. Delgations<strong>ch</strong>ranke: 164.1 BV: die dort genannten Bestimmungen können zwingend<br />

nur dur<strong>ch</strong> BG geregelt werden. Dürfen weder an Bvers no<strong>ch</strong> an BR delegiert werden.<br />

d) Genehmigungsbedürftige Verordnungen<br />

Bundesgesetzgeber kann vorsehen, dass Verordnungen des BR der Bundesversammlung<br />

zu Genehmigung unterbreitet werden müssen. > einfa<strong>ch</strong>er Bundesbes<strong>ch</strong>luss. = Genehmigung:<br />

Verorndung bleibt trotzdem Verordnung des BR<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 134/145<br />

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