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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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§ 7 Funktionen der Grundre<strong>ch</strong>te<br />

<strong>1.</strong> Vers<strong>ch</strong>iedene Motivationen der Grundre<strong>ch</strong>te<br />

Die Gewährleistung von Grundre<strong>ch</strong>ten bildet heute ein wesentli<strong>ch</strong>es Element des<br />

Re<strong>ch</strong>tsstaates im materiellen Sinn.<br />

Den Freiheitsre<strong>ch</strong>ten kommt ferner eine demokratis<strong>ch</strong>e Funktion zu.<br />

Gewissen Freiheitsre<strong>ch</strong>ten kommt eine spezifis<strong>ch</strong> bundesstaatli<strong>ch</strong>e Funktion zù, indem<br />

sie einen wesentli<strong>ch</strong>en Beitrag zur Integration des Bundesstaates leisten.<br />

Die Eigentumsgarantie und die Wirts<strong>ch</strong>aftsfreiheit dienen ni<strong>ch</strong>t nur der Entfaltungsmögli<strong>ch</strong>keit<br />

des Einzelnen, sondern au<strong>ch</strong> dem freien wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Wettbewerb<br />

(wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Freiheitsre<strong>ch</strong>te) (droits matériels), im Gegensatz zu den ideellen<br />

Freiheitsre<strong>ch</strong>ten (libertés idéales), wel<strong>ch</strong>e die Entfaltung des Mens<strong>ch</strong>en in geistigen,<br />

religiösen und politis<strong>ch</strong>en Belangen si<strong>ch</strong>ern.<br />

Das Gebot der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit ist Ausfluss der Mens<strong>ch</strong>enwürde: Weitere re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>e<br />

Garantien, wel<strong>ch</strong>e die neue Bundesverfassung zu selbständigen Grundre<strong>ch</strong>ten<br />

erhoben hat, wie das Willkürverbot, das Gebot des Handelns na<strong>ch</strong> Treu und<br />

Glauben sowie spezifis<strong>ch</strong>e Verfahrensre<strong>ch</strong>te, wollen vor allem si<strong>ch</strong>erstellen, dass der<br />

Staat im Umgang mit seinen Bürgerinnen und Bürgern die Gebote elementarer Gere<strong>ch</strong>tigkeit<br />

und prozeduraler Fairness respektiert. Soziale Grundre<strong>ch</strong>te hangen ebenfalls<br />

mit der Mens<strong>ch</strong>enwürde zusammen:<br />

II. Grundre<strong>ch</strong>tsverständnis im Wandel<br />

<strong>1.</strong> Freiheitsre<strong>ch</strong>te als Abwehrre<strong>ch</strong>te gegenüber dem Staat<br />

Dur<strong>ch</strong> die Freiheitsre<strong>ch</strong>te wird der Einzelne vor Eingriffen des Staates in seine Freiheitssphäre<br />

ges<strong>ch</strong>ützt. Er kann sol<strong>ch</strong>e Eingriffe «abwehren». Der Staat seinerseits<br />

wird zu einem Dulden oder Unterlassen verpfli<strong>ch</strong>tet. In dieser Abwehrfunktion der<br />

Freiheitsre<strong>ch</strong>te liegt ihre primäre Aufgabe<br />

2. Der konstitutiv-institutionelle» Charakter der Freiheitsre<strong>ch</strong>te<br />

a) Tendenzen der neueren Lehre<br />

Die neuere Lehre geht im Allgemeinen davon aus, dass den Freiheitsre<strong>ch</strong>ten über ihre<br />

Abwehrfunktion hinaus au<strong>ch</strong> die Funktion von objektiven Grundsatznormen zukomme,<br />

auf die die gesamte staatli<strong>ch</strong>e Tätigkeit ausgeri<strong>ch</strong>tet sein müsse.<br />

immer mehr die Auffassung, dass Freiheitsre<strong>ch</strong>te als Grundprinzipien der gesamten<br />

staatli<strong>ch</strong>en Ordnung aufzufassen seien (konstitutiv-institutionelle Funktion)<br />

Gestützt auf ein konstitutiv-institutionelles Grundre<strong>ch</strong>tsverständnis werden vor allem<br />

folgende Konsequenzen gezogen:<br />

- Bezügli<strong>ch</strong> des Inhalts der Freiheitsre<strong>ch</strong>te: Der Staat wird ni<strong>ch</strong>t nur zu einem<br />

Dulden oder Unterlassen, sondern au<strong>ch</strong> zu einem positiven Tun verpfli<strong>ch</strong>tet.<br />

- Bezügli<strong>ch</strong> des Adressatenkreises der Freiheitsre<strong>ch</strong>te: Ableitung einer (direkten<br />

oder indirekten) Drittwirkung<br />

b) Kritik und Diffèrenzierungen<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 13/145<br />

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