www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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§ 7 Funktionen der Grundre<strong>ch</strong>te<br />
<strong>1.</strong> Vers<strong>ch</strong>iedene Motivationen der Grundre<strong>ch</strong>te<br />
Die Gewährleistung von Grundre<strong>ch</strong>ten bildet heute ein wesentli<strong>ch</strong>es Element des<br />
Re<strong>ch</strong>tsstaates im materiellen Sinn.<br />
Den Freiheitsre<strong>ch</strong>ten kommt ferner eine demokratis<strong>ch</strong>e Funktion zu.<br />
Gewissen Freiheitsre<strong>ch</strong>ten kommt eine spezifis<strong>ch</strong> bundesstaatli<strong>ch</strong>e Funktion zù, indem<br />
sie einen wesentli<strong>ch</strong>en Beitrag zur Integration des Bundesstaates leisten.<br />
Die Eigentumsgarantie und die Wirts<strong>ch</strong>aftsfreiheit dienen ni<strong>ch</strong>t nur der Entfaltungsmögli<strong>ch</strong>keit<br />
des Einzelnen, sondern au<strong>ch</strong> dem freien wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Wettbewerb<br />
(wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Freiheitsre<strong>ch</strong>te) (droits matériels), im Gegensatz zu den ideellen<br />
Freiheitsre<strong>ch</strong>ten (libertés idéales), wel<strong>ch</strong>e die Entfaltung des Mens<strong>ch</strong>en in geistigen,<br />
religiösen und politis<strong>ch</strong>en Belangen si<strong>ch</strong>ern.<br />
Das Gebot der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit ist Ausfluss der Mens<strong>ch</strong>enwürde: Weitere re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>e<br />
Garantien, wel<strong>ch</strong>e die neue Bundesverfassung zu selbständigen Grundre<strong>ch</strong>ten<br />
erhoben hat, wie das Willkürverbot, das Gebot des Handelns na<strong>ch</strong> Treu und<br />
Glauben sowie spezifis<strong>ch</strong>e Verfahrensre<strong>ch</strong>te, wollen vor allem si<strong>ch</strong>erstellen, dass der<br />
Staat im Umgang mit seinen Bürgerinnen und Bürgern die Gebote elementarer Gere<strong>ch</strong>tigkeit<br />
und prozeduraler Fairness respektiert. Soziale Grundre<strong>ch</strong>te hangen ebenfalls<br />
mit der Mens<strong>ch</strong>enwürde zusammen:<br />
II. Grundre<strong>ch</strong>tsverständnis im Wandel<br />
<strong>1.</strong> Freiheitsre<strong>ch</strong>te als Abwehrre<strong>ch</strong>te gegenüber dem Staat<br />
Dur<strong>ch</strong> die Freiheitsre<strong>ch</strong>te wird der Einzelne vor Eingriffen des Staates in seine Freiheitssphäre<br />
ges<strong>ch</strong>ützt. Er kann sol<strong>ch</strong>e Eingriffe «abwehren». Der Staat seinerseits<br />
wird zu einem Dulden oder Unterlassen verpfli<strong>ch</strong>tet. In dieser Abwehrfunktion der<br />
Freiheitsre<strong>ch</strong>te liegt ihre primäre Aufgabe<br />
2. Der konstitutiv-institutionelle» Charakter der Freiheitsre<strong>ch</strong>te<br />
a) Tendenzen der neueren Lehre<br />
Die neuere Lehre geht im Allgemeinen davon aus, dass den Freiheitsre<strong>ch</strong>ten über ihre<br />
Abwehrfunktion hinaus au<strong>ch</strong> die Funktion von objektiven Grundsatznormen zukomme,<br />
auf die die gesamte staatli<strong>ch</strong>e Tätigkeit ausgeri<strong>ch</strong>tet sein müsse.<br />
immer mehr die Auffassung, dass Freiheitsre<strong>ch</strong>te als Grundprinzipien der gesamten<br />
staatli<strong>ch</strong>en Ordnung aufzufassen seien (konstitutiv-institutionelle Funktion)<br />
Gestützt auf ein konstitutiv-institutionelles Grundre<strong>ch</strong>tsverständnis werden vor allem<br />
folgende Konsequenzen gezogen:<br />
- Bezügli<strong>ch</strong> des Inhalts der Freiheitsre<strong>ch</strong>te: Der Staat wird ni<strong>ch</strong>t nur zu einem<br />
Dulden oder Unterlassen, sondern au<strong>ch</strong> zu einem positiven Tun verpfli<strong>ch</strong>tet.<br />
- Bezügli<strong>ch</strong> des Adressatenkreises der Freiheitsre<strong>ch</strong>te: Ableitung einer (direkten<br />
oder indirekten) Drittwirkung<br />
b) Kritik und Diffèrenzierungen<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 13/145<br />
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