www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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3. Unterzei<strong>ch</strong>nung von Initiativen, Referendumsbegehren und Wahlvors<strong>ch</strong>lägen<br />
a) Volksinitiative auf <strong>Teil</strong>- und Totalrevision der BV<br />
b) Referendumsbegehren beim fakultativen Referendum<br />
c) Wahlvors<strong>ch</strong>lag bei der Nationalratswahl<br />
III. Zusätzli<strong>ch</strong>e politis<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>te in den Kantonen<br />
- Volkswahl der Exekutive<br />
- Finanzreferendum<br />
- Gesetzesinitiative<br />
IV. Der bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Anspru<strong>ch</strong> auf unverfäls<strong>ch</strong>te Willenskundgebung<br />
= Wahl – und Abstimmungsfreiheit (8 PT)<br />
Prüfs<strong>ch</strong>ema<br />
<strong>1.</strong>-5.<br />
Tatbestand<br />
Re<strong>ch</strong>tsfolge<br />
<strong>1.</strong> Grundsatz der Einheit der Materie: Verbot, in einer einzigen Vorlage über mehrere<br />
Fragen, die ohne inneren Zusammenhang sind, abzustimmen.<br />
• Strenge Anforderungen bei <strong>Teil</strong>revisionen der Verfasung<br />
• formulierte Inititativen weniger streng als allg Anregungen<br />
• Initiativen strenger als Behördenvorlagen<br />
• Für Gültigkeit kant. Volksinitiativen strenger sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Zusammenahng<br />
2. Verbot der Irreführung der Stimmbere<strong>ch</strong>tigten:<br />
Anspru<strong>ch</strong>, dass die Information in behördli<strong>ch</strong>en Erläuterungen zu einer Abstimmung<br />
objektiv, neutral, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> und transparent sind. Weder irreführend no<strong>ch</strong><br />
suggestiv. Einfluss dur<strong>ch</strong> Private und Presse nur ausnahmsweise unzulässig:<br />
wenn sehr spät und offnsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e unwahr. UND wenn die Beeinflussung der Abstimmungsergebnisses<br />
dur<strong>ch</strong> sol<strong>ch</strong> verwefli<strong>ch</strong>e Mitte als sehr unwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong><br />
ers<strong>ch</strong>eint.<br />
3. Verbot behördli<strong>ch</strong>er Propaganda: Unzulässig ist insbesondere eine mit staatli<strong>ch</strong>en<br />
Mitteln finanzierte Abstimmungspropaganda für eigene Abstimmungsvorlagen<br />
der Behörden. Ja näher die Abstimmung umso grössere Zurückhaltung der<br />
Gemeinden ist gefordert. GDE dürfen na<strong>ch</strong> oben (KT) intervenieren, wenn sie direkt<br />
betroffen sind und ein eigendes Interesse haben. Frage na<strong>ch</strong><br />
4. Grundsatz der geheimen Stimmabgabe: > vs. Landsgemeinde UNO Pakt II 25 b<br />
5. Korrekte Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses: Nur wenn die<br />
Vermutung erhebli<strong>ch</strong> UND Beeinflussung desErgebnisses mögli<strong>ch</strong>. Na<strong>ch</strong>zählung.<br />
Bes<strong>ch</strong>werde<br />
6. Grundsätze über die Aufhebung von Volksabstimmungen und -wahlen<br />
7. Kein Anspru<strong>ch</strong> auf Ungültigerklärung einer allenfalls bundesre<strong>ch</strong>tswidrigen<br />
kantonalen Initiative<br />
8. Förderung und finanzielle Unterstützung von politis<strong>ch</strong>en Parteien – Quoren<br />
und Sperrklauseln<br />
Indirekte Intervention des Staates. Quorum 1 % (= BGE). Bes<strong>ch</strong>ränkung der Unterstützung<br />
im Kanton ist gegen Glei<strong>ch</strong>behandlung und führt zu Diskriminierun<br />
(Nur Rei<strong>ch</strong>e können si<strong>ch</strong> einen Wahlkampf leisten)<br />
Voraussetzungen zur Aufhebung bzw. einer Abstimmung:<br />
<strong>1.</strong> Kausalität zw. Anfe<strong>ch</strong>tung<br />
2. S<strong>ch</strong>werer Mangel<br />
3. Ergebniss wurde wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong> beeinflust: Stimmendifferenz ist sehr klein.<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 109/145<br />
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