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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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e) Verordnungen gestützt auf die sogenannten „Vollma<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>lüsse“<br />

f) Allgemeinverbindli<strong>ch</strong>erklärung von Gesamtarbeitsverträgen<br />

Bund hat Kompetenz zur Allgemeinverbindli<strong>ch</strong>erklärung von Gesamtarbeitsverträgen und<br />

Rahmenmietverträgen > kein Re<strong>ch</strong>tsetzungsakt sondern eher Verfügung.<br />

III. Verordnungen der Bundesversammlung (Paralmentsverordnungen)<br />

In Art. 163 Abs. 1 BV geregelt. Nur wenige Fälle; meistens unselbständige Verordnungen, wel<strong>ch</strong>e auf<br />

einer Delegation der Legislative (Bundesversammlung und Volk) beruht. Verfahren wie dringl. Budnesbes<strong>ch</strong>luss<br />

IV. Verordnungen des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />

Unselbständige Verordnungskompetenz in vers<strong>ch</strong>iedenen, sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> sehr bes<strong>ch</strong>ränkten Berei<strong>ch</strong>en.<br />

V. S<strong>ch</strong>ema zu den Verordnungsarten<br />

VI. Re<strong>ch</strong>tsetzung dur<strong>ch</strong> Private?<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 135/145<br />

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