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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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§ 28 Petitionsre<strong>ch</strong>t<br />

I. S<strong>ch</strong>utzobjekt<br />

<strong>1.</strong> Begriff<br />

2. Gegenstand der Petition<br />

3. Adressaten und ihre Pfli<strong>ch</strong>ten<br />

II. Re<strong>ch</strong>tsnatur<br />

III. Re<strong>ch</strong>tsträger<br />

IV Eins<strong>ch</strong>ränkungen<br />

II Das Petitionsre<strong>ch</strong>t<br />

<strong>1.</strong> Re<strong>ch</strong>tsgrundlagen und S<strong>ch</strong>utzobjekt<br />

<strong>1.</strong><strong>1.</strong> Das Grundre<strong>ch</strong>t der Petition ist ni<strong>ch</strong>t auf Stufe EMRK oder UNO Pakt II verankert. Die Grundlage<br />

findet si<strong>ch</strong> in der Bundesverfassung im Art. 33.<br />

<strong>1.</strong>2. Begriff und Funktion: Re<strong>ch</strong>t, Bitten, Vors<strong>ch</strong>läge, Kritiken, Bes<strong>ch</strong>werden (allg.: ein Begehren) an Behörden<br />

zu ri<strong>ch</strong>ten, ohne Na<strong>ch</strong>teile gewärtigen zu müssen. Die Behörden müssen eine Petition zur<br />

Kenntnis nehmen. Der Sender hat aber keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Beantwortung. Einige Kantone habe die<br />

Anforderungen verstärkt und in der KV einen Anspru<strong>ch</strong> auf Beantwortung verankert.<br />

<strong>1.</strong>3. Gegenstand: bei Sa<strong>ch</strong>ges<strong>ch</strong>äften und bei Wahlen anwendbar. Bei Geri<strong>ch</strong>ten: keine Verbindung zu<br />

konkretem Verfahren.<br />

Grenzen: krasse inhaltli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tsverletzung (Rassendiskriminierung etc.)<br />

<strong>1.</strong>4. Adressaten: kann an irgendeine staatli<strong>ch</strong>e Stelle auf irgendeiner Ebene platziert werden. Sollte si<strong>ch</strong><br />

eine Petition „verirrt“ haben, so ist diese an die entspre<strong>ch</strong>ende Stelle weiterzuleiten. Grundsätzli<strong>ch</strong><br />

wird nirgends festgelegt, dass ein Adressat auf eine Petition antworten muss. Er muss sie nur zur<br />

Kenntnis nehmen. Aber J.P. Müller s<strong>ch</strong>reibt: nur<br />

eine beantwortete Petition ist Kommunikation. Eine Petition ist ein Kommunikationsmittel zwis<strong>ch</strong>en<br />

dem Staat und dem Einzelnen. Somit müsste eine Antwort folgen.<br />

NR und SR haben ständige Petitionskommissionen, meist Vorlage im Plenum, immer s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e<br />

Antwort.<br />

2. Re<strong>ch</strong>tsnatur: Das Petitionsre<strong>ch</strong>t ist re<strong>ch</strong>tsstaatli<strong>ch</strong>e Garantie (kein reines Freiheitsre<strong>ch</strong>t), da es verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Verpfli<strong>ch</strong>tungen auslöst.<br />

3. Re<strong>ch</strong>tsträger HH RZ 900 – 903 urteilsfähige nat. Personen, jur. Personen.<br />

4. Eins<strong>ch</strong>ränkungen: Artikel 36 kann als Prüfungss<strong>ch</strong>ema herangezogen werden. A<strong>ch</strong>tung bei Personen im<br />

Sonderstatus (Petitionsre<strong>ch</strong>t i.R.d. Anstaltsordnung)!!!<br />

zu Punkt 5 Ausbau des Petitionsre<strong>ch</strong>ts habe i<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts gehört. Ob Frau Keller dazu etwas gesagt hat...??????<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 82/145<br />

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