www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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§ 8 Adressaten der Grundre<strong>ch</strong>te<br />
I. Allgemeines<br />
Adressaten der Grundre<strong>ch</strong>te sind sämtli<strong>ch</strong>e Staatsorgane auf allen Ebenen der<br />
staatli<strong>ch</strong>en Tätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden).<br />
II. Bindung des Gesetzgebers<br />
Au<strong>ch</strong> der Bundesgesetzgeber ist an die Grundre<strong>ch</strong>te gebunden<br />
III. Bindung der Regierung und der Verwaltung<br />
Die Grundre<strong>ch</strong>te sind von der Regierung und von den Verwaltungsbehörden bei der<br />
Anwendung der Gesetze, bei der Beurteilung verwaltungsinterner Rekurse, bei der<br />
Vorbereitung von Gesetzen und beim Erlass von Verordnungen zu bea<strong>ch</strong>ten.<br />
IV Bindung der Justiz<br />
Alle Geri<strong>ch</strong>te müssen bei der Re<strong>ch</strong>tsfindung den Grundre<strong>ch</strong>ten Re<strong>ch</strong>nung tragen,<br />
indem sie<br />
- Normen oder Anordnungen, die dagegen verstossen, die Anwendung versagen<br />
- beiderAuslegung (unbestimmter Re<strong>ch</strong>tsbegriffe die in den Grundre<strong>ch</strong>ten enthaltenen<br />
Wertents<strong>ch</strong>eidungen berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />
Von zentraler Bedeutung für die Dur<strong>ch</strong>setzung und Konkretisierung der Grundre<strong>ch</strong>te<br />
ist die Verfassungsgeri<strong>ch</strong>tsbarkeit des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />
V Bindung aller Träger öffentli<strong>ch</strong>er Funktionen<br />
In neueren Urteilen hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t dort eine Grundre<strong>ch</strong>tsbindung bejaht, wo<br />
der Staat die Wahrnehmung öffentli<strong>ch</strong>er Aufgaben an Organisationen übertragen<br />
hat, die in privatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Form handeln:<br />
Somit ergibt si<strong>ch</strong> einerseits eine Grundre<strong>ch</strong>tsbindung des als Privatre<strong>ch</strong>tssccbjekt<br />
auftretenden Staates; anderseits folgt aus dieser Bestimmung, dass dur<strong>ch</strong> Delegation<br />
staatli<strong>ch</strong>er Aufgaben an Private diese ni<strong>ch</strong>t von der Bea<strong>ch</strong>tung der Grundre<strong>ch</strong>te<br />
entbunden werden<br />
VI. Frage der Drittwirkung<br />
<strong>1.</strong> Problem<br />
2. Unters<strong>ch</strong>eidung zwis<strong>ch</strong>en direkter und indirekter Drittwirkung<br />
Gemäss der These von der direkten Drittwirkung wirken si<strong>ch</strong>, die. Grundre<strong>ch</strong>te im<br />
Sinne einer unmittelbärën Biridûrig `äûfdën Privatre<strong>ch</strong>tsverkehr aus. Dieser Standpunkt<br />
wird in der S<strong>ch</strong>weiz kaum vertreten.<br />
Die"Verfe<strong>ch</strong>ter der indirekten Drittwirkung gehen davon aus, dass bei der Auslegung<br />
unbestimmter Re<strong>ch</strong>tsbegriffe (vor allem von Generalklauseln und unbestimmten Gesetzesbegriffen<br />
im Privat- und Strafre<strong>ch</strong>t) die Grundre<strong>ch</strong>te heranzuziehen sind. Sol<strong>ch</strong>e<br />
Normen sind verfassungskonform auszulegen.<br />
3. Stellungnahme der Lehre<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 15/145<br />
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