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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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§ 8 Adressaten der Grundre<strong>ch</strong>te<br />

I. Allgemeines<br />

Adressaten der Grundre<strong>ch</strong>te sind sämtli<strong>ch</strong>e Staatsorgane auf allen Ebenen der<br />

staatli<strong>ch</strong>en Tätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden).<br />

II. Bindung des Gesetzgebers<br />

Au<strong>ch</strong> der Bundesgesetzgeber ist an die Grundre<strong>ch</strong>te gebunden<br />

III. Bindung der Regierung und der Verwaltung<br />

Die Grundre<strong>ch</strong>te sind von der Regierung und von den Verwaltungsbehörden bei der<br />

Anwendung der Gesetze, bei der Beurteilung verwaltungsinterner Rekurse, bei der<br />

Vorbereitung von Gesetzen und beim Erlass von Verordnungen zu bea<strong>ch</strong>ten.<br />

IV Bindung der Justiz<br />

Alle Geri<strong>ch</strong>te müssen bei der Re<strong>ch</strong>tsfindung den Grundre<strong>ch</strong>ten Re<strong>ch</strong>nung tragen,<br />

indem sie<br />

- Normen oder Anordnungen, die dagegen verstossen, die Anwendung versagen<br />

- beiderAuslegung (unbestimmter Re<strong>ch</strong>tsbegriffe die in den Grundre<strong>ch</strong>ten enthaltenen<br />

Wertents<strong>ch</strong>eidungen berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Von zentraler Bedeutung für die Dur<strong>ch</strong>setzung und Konkretisierung der Grundre<strong>ch</strong>te<br />

ist die Verfassungsgeri<strong>ch</strong>tsbarkeit des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />

V Bindung aller Träger öffentli<strong>ch</strong>er Funktionen<br />

In neueren Urteilen hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t dort eine Grundre<strong>ch</strong>tsbindung bejaht, wo<br />

der Staat die Wahrnehmung öffentli<strong>ch</strong>er Aufgaben an Organisationen übertragen<br />

hat, die in privatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Form handeln:<br />

Somit ergibt si<strong>ch</strong> einerseits eine Grundre<strong>ch</strong>tsbindung des als Privatre<strong>ch</strong>tssccbjekt<br />

auftretenden Staates; anderseits folgt aus dieser Bestimmung, dass dur<strong>ch</strong> Delegation<br />

staatli<strong>ch</strong>er Aufgaben an Private diese ni<strong>ch</strong>t von der Bea<strong>ch</strong>tung der Grundre<strong>ch</strong>te<br />

entbunden werden<br />

VI. Frage der Drittwirkung<br />

<strong>1.</strong> Problem<br />

2. Unters<strong>ch</strong>eidung zwis<strong>ch</strong>en direkter und indirekter Drittwirkung<br />

Gemäss der These von der direkten Drittwirkung wirken si<strong>ch</strong>, die. Grundre<strong>ch</strong>te im<br />

Sinne einer unmittelbärën Biridûrig `äûfdën Privatre<strong>ch</strong>tsverkehr aus. Dieser Standpunkt<br />

wird in der S<strong>ch</strong>weiz kaum vertreten.<br />

Die"Verfe<strong>ch</strong>ter der indirekten Drittwirkung gehen davon aus, dass bei der Auslegung<br />

unbestimmter Re<strong>ch</strong>tsbegriffe (vor allem von Generalklauseln und unbestimmten Gesetzesbegriffen<br />

im Privat- und Strafre<strong>ch</strong>t) die Grundre<strong>ch</strong>te heranzuziehen sind. Sol<strong>ch</strong>e<br />

Normen sind verfassungskonform auszulegen.<br />

3. Stellungnahme der Lehre<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 15/145<br />

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