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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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• wer dur<strong>ch</strong> die VF berührt ist und ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse and der Aufhe-<br />

bung oder Änderung der VF hat<br />

• Behördenbes<strong>ch</strong>werde<br />

• spezialgesetzli<strong>ch</strong>e Ermä<strong>ch</strong>tigung für ideelle Organisationen<br />

Abgrenzung Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde - staatsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>werde<br />

Grundregel 1: Stützt si<strong>ch</strong> der anzufe<strong>ch</strong>tende Ents<strong>ch</strong>eid auf öffentli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t des Bundes,<br />

ist Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde zu erheben<br />

Grundregel 2: Stützt si<strong>ch</strong> der anzufe<strong>ch</strong>tende Ents<strong>ch</strong>eid auf kantonales Re<strong>ch</strong>t, ist staats-<br />

re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bes<strong>ch</strong>werde zu erheben.<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 142/145<br />

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