www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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Sondernutzung: Brau<strong>ch</strong>t Konzession<br />
Gesteigerter Gemeingebrau<strong>ch</strong>: mit Bewilligung (brau<strong>ch</strong>t aber immer gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage)<br />
S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>ter Gemeingebrau<strong>ch</strong>: keine Bewilligung<br />
Falls eine Demo veranstaltet werden soll und dies fällt unter die Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t ist es eigentli<strong>ch</strong> eine Grundre<strong>ch</strong>tseins<strong>ch</strong>ränkung.<br />
Hier kämme wieder das Prüfs<strong>ch</strong>ema zum Zug (Gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage etc....). Aber BG<br />
argumentier: Der Staat hat die Verfügungsgewalt über den öffentli<strong>ch</strong> Grund, deshalb darf er eine Bewilligung<br />
verlagen. Diese Meinung wird in der Lehr stark kritisiert und meint man solle au<strong>ch</strong> hier Art. 36 anwenden.<br />
In der Praxis ist es ni<strong>ch</strong>t einfa<strong>ch</strong> abzugrenzen, was gehört jetzt zur Sondernutzung was zum gesteigerten Gemeingebrau<strong>ch</strong>.<br />
Wi<strong>ch</strong>tig ist aus der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung für uns:<br />
Bedingter Anspru<strong>ch</strong> auf öffentli<strong>ch</strong>en Grund, was heisst das;<br />
Bedingter Anspru<strong>ch</strong><br />
bei ideellen Anliegen (Demos) bei Kommerziellen<br />
hat gewisses Re<strong>ch</strong>t öffentli<strong>ch</strong>en Grund<br />
zu beanspru<strong>ch</strong>en.<br />
Hier müssen die Grundre<strong>ch</strong>t sehr Hier nur s<strong>ch</strong>wer (also ni<strong>ch</strong>t ganz so<br />
s<strong>ch</strong>wer wiegen s<strong>ch</strong>wer wie bei den ideelen)<br />
Behörden müssen auf jeden Fall begründen warum Sie eine allfällig Bewilligung ni<strong>ch</strong>t erteilt haben.<br />
Fall 22<br />
Das Bu<strong>ch</strong> allein wäre o.k. – aber die Anleitung für Ans<strong>ch</strong>läge ist klar ni<strong>ch</strong>t statthaft.<br />
Fall 23 (muss vorausges<strong>ch</strong>ickt werden; es handelt si<strong>ch</strong> um einen s<strong>ch</strong>weren<br />
Eingriff)<br />
<strong>1.</strong> Frage:<br />
Liegt ein formelles Gesetz vor zur Eins<strong>ch</strong>ränkung diese Grundre<strong>ch</strong>ts, Nein Regelement kein formelles<br />
Gesetz. Aber BG sagt (siehe oben), der Staat hat die Verfügungsgewalt über öffentli<strong>ch</strong>en Grund, also<br />
Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t zulässig.<br />
2. Frage:<br />
Es handelt si<strong>ch</strong> um einen ideelen Zweck ⇒ bedingter Anspru<strong>ch</strong><br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 38/145<br />
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