www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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Fall 13<br />
<strong>1.</strong>1 Kerngehalt<br />
− Art. 10 BV pers. Freiheit s<strong>ch</strong>ützt jedes Leben (s<strong>ch</strong>wer Kranke,<br />
Behinderte etc.). Mag es au<strong>ch</strong> für gewisse als no<strong>ch</strong> so<br />
‚Lebensunfähig-wi<strong>ch</strong>tig’ sein.<br />
Es gibt Ausnahmen indennen der Staat trozdem töten darf:<br />
<strong>1.</strong> Geiselnahme<br />
Nur wenn der Geiselnehmer au<strong>ch</strong> droht die Geiseln zu<br />
töten.<br />
2. Finaler Totess<strong>ch</strong>uss (Amoks<strong>ch</strong>ütze)<br />
J.Müller; nur sofortige Kampfunfähgikeit ist zugelassen,<br />
dies führt aber häufig zum Tod<br />
− Art. 25 Abs. 3 / Art. 3 der Folterkonvention / Art. 3 EMRK sind au<strong>ch</strong><br />
Kerngehalt des S<strong>ch</strong>utzes auf Leben<br />
3.2. Beginn und Ende des Lebens<br />
Ende:<br />
Den Zeitpunkt des Todes legt die Academia für medizinis<strong>ch</strong>e<br />
Wissens<strong>ch</strong>aft fest. Diese ‚Ri<strong>ch</strong>tlinien’ sind ni<strong>ch</strong>t in der BV<br />
aufgenommen, da ihnen die demokratis<strong>ch</strong>e Legitimation fehlt.<br />
Beginn:<br />
Ebenfalls ni<strong>ch</strong>t definiert in Verfassung. Genauer Zeitpunkt festlegen ist<br />
äusserst s<strong>ch</strong>wierig. Probleme bei der Diskusion um die Abtreibung und<br />
Stammzellenfors<strong>ch</strong>ung.<br />
Eintrettensfrage: ni<strong>ch</strong>t prüfen, das Anfe<strong>ch</strong>tungsobjekt ist ein Bundesgesetz. Kann vor<br />
dem BG ni<strong>ch</strong>t angefo<strong>ch</strong>ten werden!!<br />
Aber nehmen wir an wir würden in einem Podiumsgesprä<strong>ch</strong> darüber depatieren:<br />
Frage was ist Leben?<br />
Siehe oben<br />
Heute gilt als allgemein anerkannt, dass das Leben mit dem Zeitpunkt der Einnistung<br />
beginnt.<br />
Es geht hier also um eine Frage der Abwägung zwis<strong>ch</strong>en<br />
Leben des Kindes + Eins<strong>ch</strong>ränkung der persönli<strong>ch</strong>keitsre<strong>ch</strong>ten der Mutter<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 24/145<br />
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