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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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Fall 13<br />

<strong>1.</strong>1 Kerngehalt<br />

− Art. 10 BV pers. Freiheit s<strong>ch</strong>ützt jedes Leben (s<strong>ch</strong>wer Kranke,<br />

Behinderte etc.). Mag es au<strong>ch</strong> für gewisse als no<strong>ch</strong> so<br />

‚Lebensunfähig-wi<strong>ch</strong>tig’ sein.<br />

Es gibt Ausnahmen indennen der Staat trozdem töten darf:<br />

<strong>1.</strong> Geiselnahme<br />

Nur wenn der Geiselnehmer au<strong>ch</strong> droht die Geiseln zu<br />

töten.<br />

2. Finaler Totess<strong>ch</strong>uss (Amoks<strong>ch</strong>ütze)<br />

J.Müller; nur sofortige Kampfunfähgikeit ist zugelassen,<br />

dies führt aber häufig zum Tod<br />

− Art. 25 Abs. 3 / Art. 3 der Folterkonvention / Art. 3 EMRK sind au<strong>ch</strong><br />

Kerngehalt des S<strong>ch</strong>utzes auf Leben<br />

3.2. Beginn und Ende des Lebens<br />

Ende:<br />

Den Zeitpunkt des Todes legt die Academia für medizinis<strong>ch</strong>e<br />

Wissens<strong>ch</strong>aft fest. Diese ‚Ri<strong>ch</strong>tlinien’ sind ni<strong>ch</strong>t in der BV<br />

aufgenommen, da ihnen die demokratis<strong>ch</strong>e Legitimation fehlt.<br />

Beginn:<br />

Ebenfalls ni<strong>ch</strong>t definiert in Verfassung. Genauer Zeitpunkt festlegen ist<br />

äusserst s<strong>ch</strong>wierig. Probleme bei der Diskusion um die Abtreibung und<br />

Stammzellenfors<strong>ch</strong>ung.<br />

Eintrettensfrage: ni<strong>ch</strong>t prüfen, das Anfe<strong>ch</strong>tungsobjekt ist ein Bundesgesetz. Kann vor<br />

dem BG ni<strong>ch</strong>t angefo<strong>ch</strong>ten werden!!<br />

Aber nehmen wir an wir würden in einem Podiumsgesprä<strong>ch</strong> darüber depatieren:<br />

Frage was ist Leben?<br />

Siehe oben<br />

Heute gilt als allgemein anerkannt, dass das Leben mit dem Zeitpunkt der Einnistung<br />

beginnt.<br />

Es geht hier also um eine Frage der Abwägung zwis<strong>ch</strong>en<br />

Leben des Kindes + Eins<strong>ch</strong>ränkung der persönli<strong>ch</strong>keitsre<strong>ch</strong>ten der Mutter<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 24/145<br />

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