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www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi

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• Jede Behördli<strong>ch</strong>e Kontrolle von Druckinhalten<br />

• Unzulässiger Eingriff wäre au<strong>ch</strong>, dass die Namen von allfälligen Rednern an einer<br />

Demo/Veranstaltung zum voraus bekannt sein müssen.<br />

• Filme erst ab 18 Jahre etc., (habe i<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ganz verstanden, meint sie wirkli<strong>ch</strong> dies sei ni<strong>ch</strong>t zulässig?)<br />

4.1 Gesteigerter Gemeingebrau<strong>ch</strong><br />

⇒ bedingter Anspru<strong>ch</strong> auf öffentli<strong>ch</strong>en Grund<br />

4.2. Abgabe von Drucksa<strong>ch</strong>en<br />

Hier muss anges<strong>ch</strong>aut werden, ob die Abgabe gratis oder gegen Entgelt erfolgte.<br />

So ist beispielsweise die gratis Abgabe von Drucksa<strong>ch</strong>en dur<strong>ch</strong> eine Person bewilligungspfli<strong>ch</strong>tig.<br />

BG ents<strong>ch</strong>ied weiter: Flugblatt Verteilung vor dem Ratshaus unterstünde einer Bewilligungspfli<strong>ch</strong>t. Müller übt<br />

Kritik und sagt; solang die Parlamentarier no<strong>ch</strong> ungestört ein und ausgehen können sei dies dur<strong>ch</strong>aus zu lässig.<br />

4.3. Kostenauflage<br />

Wird immer grösseres Thema werden, man denke nur an den Abfall bei der Street Parade oder an der Basler<br />

Fasna<strong>ch</strong>t. Wer soll das bezahlen?<br />

J. Müller ma<strong>ch</strong>t folgenden Vors<strong>ch</strong>lag betreffend Kostenverteilung:<br />

Ideelle Veranstaltung<br />

o für polizeili<strong>ch</strong>e (Si<strong>ch</strong>erheitsdispositiv) Massnahmen; keine<br />

Kostenabwälzung<br />

o für Aufräumarbeiten bei Abfällen betreffend der Meinungsfreiheit (also konkret bsp.<br />

Flugblätter mit den entspre<strong>ch</strong>enden Anliegen), keine Kostenabwälzung<br />

o Kosten für Abfälle aus dem Verkauf von Café beispielsweise, da darf Kostenabwälzung<br />

betrieben werden<br />

Rein kommerziellen Veranstaltungen<br />

o Kostenabwälzung ist hier zulässig<br />

5. Personen im Sonderstatusverhältnis<br />

5.1 Personen im öffentli<strong>ch</strong>en Dienst<br />

Gestützt auf Treuepfli<strong>ch</strong>t ist die Meinungsfreiheit der Beamten begrenzt. Siehe au<strong>ch</strong> RN 502 HH. Ist au<strong>ch</strong> von<br />

Lehre stark kritisiert worden.<br />

Allerdings kommt es stark drauf an, wo in der Hierar<strong>ch</strong>ie der Beamte steht. Dies ist insbesondere bei Beamten<br />

im Justizberei<strong>ch</strong> wi<strong>ch</strong>tig: Sie müssen si<strong>ch</strong> mit politis<strong>ch</strong>en Äusserungen no<strong>ch</strong> stärker zurückhalten.<br />

5.2. Personen in Haft und Strafvollzug<br />

Zusammenfassung Häfelin Haller 40/145<br />

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