www.chillingpeople.ch 1. Teil: Grundlagen - Kobi
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• Re<strong>ch</strong>t auf freien Briefverkehr<br />
• Re<strong>ch</strong>t auf unbeaufsi<strong>ch</strong>tigter Besu<strong>ch</strong> des Verteidigers (nur ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> wenn konkrete Gefahr<br />
besteht)<br />
• S<strong>ch</strong>utz des Privatlebens<br />
5.3. Personen an S<strong>ch</strong>ulen und Universitäten<br />
Kommt stark auf den Entwicklungstand der Kinder an. Zurückhaltung geboten soweit die<br />
Kinder si<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t damit auseinander setzten können.<br />
Kündigung ni<strong>ch</strong>t gere<strong>ch</strong>tfertigt bei bestimmter politis<strong>ch</strong>er Zugehörigkeit einer Lehrkraft (solang<br />
sie sie natürli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ‚missionaris<strong>ch</strong>’ verbreitet) . Bsp. Vogt versus Deuts<strong>ch</strong>land, Serie A<br />
vol 323<br />
5.3. Personen an S<strong>ch</strong>ulen und Universitäten<br />
Darf der Arbeitgeber fragend wel<strong>ch</strong>er Partei man angehört?<br />
Er darf fragen<br />
Muss geantwortet werden?<br />
Grundre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> gesehen; Nein<br />
Grundsätzli<strong>ch</strong>, solange kein Einfluss auf die Arbeit herrs<strong>ch</strong>t darf die Zugehörigkeit<br />
keine Rolle spielen. Die Grenze ist dann übers<strong>ch</strong>ritten, wenn eine Lehrkraft versu<strong>ch</strong>t<br />
zu motivieren (in eine bestimmte Ri<strong>ch</strong>tung) oder zu beinflussen.<br />
5.4 Anwälte und Anwältinnen<br />
BG setzt strenge Anforderungen an die Eins<strong>ch</strong>ränkung der Meinungsfreiheit der Anwälte/Innen.<br />
BGE 106 Ia 100, 108<br />
Der hohe Grad der Meinungsfreiheit der Gilde beruht auf folgenden Grundsätzen:<br />
Verteidigungsre<strong>ch</strong>t<br />
Dieses Grundre<strong>ch</strong>t entspringt ni<strong>ch</strong>t aus den Persönli<strong>ch</strong>keitsre<strong>ch</strong>ten<br />
Öffentli<strong>ch</strong>en Funktion<br />
Es ist sowohl das Re<strong>ch</strong>t als au<strong>ch</strong> die Pfli<strong>ch</strong>t des Anwaltes Mißstände aufzuzeigen.<br />
5.5. Mitglieder des Parlaments<br />
• Genießen aus Tradition bereits einen qualifizierten S<strong>ch</strong>utz; parlamentaris<strong>ch</strong>e Immunität.<br />
• Innerhalb oder ausserhalb des Parlaments<br />
Zusammenfassung Häfelin Haller 41/145<br />
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