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1. Allgemeine Informationen - Xetra

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Aus diesem Vertrag steht Herrn Hammer noch ein Restkaufpreisanspruch in Höhe von Euro 603.324<br />

zu, der bereits durch Travel24.com AG über die Commerzbank in bar hinterlegt wurde. Die<br />

Travel24.com AG hat gegen die Restkaufpreisforderung die Aufrechnung erklärt und ihre eigene<br />

Klageforderung dementsprechend reduziert. Herr Hammer hat bezüglich der Freigabe des<br />

Restkaufpreises aus der Hinterlegung Widerklage (s.u. „laufende Passivprozesse“) erhoben.<br />

In erster Instanz wurde die Klage der Travel24.com AG mit Teilurteil des Landgerichts Itzehoe vom<br />

15. August 2003 abgewiesen und der Widerklage von Herrn Hammer mit Schlussurteil vom<br />

19. September 2003 stattgegeben. Die Travel24com. AG hat gegen beide Entscheidungen Berufung<br />

eingelegt.<br />

Travel24.com AG ./.Georg Hammer<br />

In einem weiteren Verfahren hat die Travel24.com AG Herrn Georg Hammer mit Klage vom<br />

27. Juni 2002 vor dem Landgericht Itzehoe auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 715.809<br />

wegen Verstoß gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot verklagt. Die mündliche<br />

Verhandlung mit Beweisaufnahme hat am 28. November 2002 stattgefunden. Mit Urteil vom<br />

13. November 2003 hat das Landgericht Itzehoe die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Die<br />

Gesellschaft beabsichtigt, hiergegen Berufung einzulegen.<br />

Unterlassungsverfügungen wegen Markenverletzung<br />

Neben den vorgenannten Verfahren und Rechtstreitigkeiten macht die Travel24.com AG laufend<br />

außergerichtlich und gerichtlich Unterlassungsansprüche gegen natürliche und juristische Personen<br />

geltend, die touristische Homepages unter Verwendung registrierter „Domains / URLs“ betreiben, bei<br />

denen eine Verwechslungsgefahr mit der für die Travel24.com AG eingetragene Marke „Travel 24“<br />

besteht. Derzeit werden ca. 20 derartige Verfahren betrieben.<br />

Laufende Passivprozesse<br />

Aeroworld Fernreisen GmbH i.I. ./. Travel24.com AG<br />

Am 2<strong>1.</strong> Januar 2003 hat Herr Rechtsanwalt Dr. Klopp, Düsseldorf, als Insolvenzverwalter über das<br />

Vermögen der Aeroworld Fernreisen GmbH, Düsseldorf, beim Landgericht München eine<br />

Teilzahlungsklage gegen die Travel24.com AG in Höhe von Euro 87.235 nebst der gesetzlichen<br />

Zinsen erhoben. Der Kläger stützt sich hierbei auf zwei von der Travel24.com AG gegenüber der<br />

Aeroworld Fernreisen GmbH bzw. gegenüber deren Gläubigern abgegebenen „Patronatserklärungen“<br />

und hat sich vorbehalten, die Klageforderung auf sämtliche zur Insolvenztabelle angemeldeten und<br />

anerkannten Forderungen (derzeit ca. Euro 2,23 Mio.) zu erweitern. Die Travel24.com AG und die sie<br />

in diesem Verfahren vertretenden Rechtsanwälte sind der Ansicht, dass die Klage unbegründet sei, da<br />

die Patronatserklärungen unwirksam, jedenfalls aber wirksam widerrufen bzw. gekündigt worden<br />

seien. Selbst bei wirksamen und fortbestehenden Patronatserklärungen seien Ansprüche hieraus<br />

spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens untergegangen. In jedem Fall würde keine Haftung<br />

der Travel24.com AG in dem geltend gemachten Umfang greifen.<br />

Gütetermin und eine erste mündliche Verhandlung haben am 13. Juni 2003 stattgefunden. Das<br />

Gericht hat als Vergleichsvorschlag angeregt, dass die Travel24.com AG „einen Betrag von<br />

Euro 250.000,- an den Kläger zahlen möge, wobei ausreichend sicher gestellt sein muss, dass durch<br />

die Zahlung dieses Betrages sämtliche etwaig bestehenden Ansprüche aus den beiden<br />

streitgegenständlichen Patronatserklärungen - und zwar auch einzelner Gläubiger - dadurch<br />

abgegolten und erledigt sind.“<br />

Auf Seiten der Aeroworld GmbH i.I. haben diesem Vergleich nach Auskunft des Insolvenzverwalters<br />

bisher Gläubiger zugestimmt, die ca. 54% der festgestellten oder noch festzustellenden Insolvenzforderungen<br />

vertreten. Auf dieser Grundlage lehnt die Travel24.com AG den Abschluss des<br />

Vergleichs bisher jedoch ab.<br />

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. November 2003 wurde die Sach- und Rechtslage<br />

nochmals erörtert. Im Termin zur Verkündung der Entscheidung am 18. Dezember 2003 wurde die<br />

Klage vollumfänglich in erster Instanz abgewiesen. Ob der Kläger gegen diese Entscheidung<br />

Berufung einlegen wird, ist nicht bekannt.<br />

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