1. Allgemeine Informationen - Xetra
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Bei Gewinnausschüttungen nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember 2005 ist die Körperschaftsteuerminderung von<br />
1/6 der Gewinnausschüttung jeweils begrenzt auf den Betrag, der sich bei einer fiktiven linearen<br />
Verteilung des Körperschaftsteuerguthabens auf die verbleibenden Wirtschaftsjahre bis zum Ende des<br />
Übergangszeitraum am 3<strong>1.</strong> Dezember 2019 ergibt.<br />
Ein zum Ende des Geschäftsjahres 2019 noch vorhandenes Körperschaftsteuerguthaben geht<br />
verloren und kann nicht mehr genutzt werden.<br />
Erhält die Gesellschaft während des Übergangszeitraumes Gewinnausschüttungen, die bei der ausschüttenden<br />
inländischen Kapitalgesellschaft nach den vorgenannten Regelungen zu einer Minderung<br />
von Körperschaftsteuerguthaben geführt haben, erhöht sich die Körperschaftsteuer und das Körperschaftsteuerguthaben<br />
der empfangenden Gesellschaft um diesen Betrag.<br />
Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften an die Kapitalgesellschaft sind ab dem<br />
Veranlagungszeitraum 2001 - vorbehaltlich bestimmter Annahmen - steuerfrei. Allerdings gelten 5%<br />
der ausländischen Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />
Bezüglich der Nutzung von Verlustvorträgen im Falle des Erwerbs von Anteilen an einer<br />
Kapitalgesellschaft ist folgendes zu beachten: Sofern mehr als die Hälfte der Anteile einer<br />
Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit<br />
überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt, wird gemäß § 8 Abs. 4 KStG<br />
der Verlustabzug außer in Sanierungsfällen gemäß § 10d EStG versagt. Maßgeblich ist hier ein<br />
Betrachtungszeitraum von fünf Jahren. Eine entsprechende Regelung existiert in Bezug auf<br />
gewerbesteuerliche Verlustvorträge.<br />
10.2 Besteuerung von Dividenden<br />
Bei Aktionären, die natürliche Personen sind, wird nur die Hälfte der Dividenden zur Einkommensteuer<br />
(zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5% darauf) herangezogen (sog. Halbeinkünfteverfahren).<br />
Entsprechend sind auch die mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden<br />
Werbungskosten nur zur Hälfte abziehbar. Dividenden, die steuerlich als Kapitalrückzahlung gelten,<br />
sind in vollem Umfang steuerfrei.<br />
Dividendenzahlungen an natürliche Personen, die in Deutschland ansässig sind (d.h., ihren Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben) und ihre Aktien im Privatvermögen halten, sind<br />
jedoch regelmäßig steuerfrei, soweit sie zusammen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
nach hälftigem Abzug der mit den Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden<br />
Werbungskosten bzw. des Werbungskosten-Pauschbetrages in Höhe von Euro 51,- (bzw. Euro 102,-<br />
bei zusammen veranlagten Ehegatten) den Sparerfreibetrag von Euro <strong>1.</strong>550,- (Euro 3.100,- bei<br />
zusammen veranlagten Ehegatten) nicht übersteigen.<br />
Ist der Aktionär eine Kapitalgesellschaft mit statutarischem Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in<br />
Deutschland, so werden die Dividenden bei ihm nicht besteuert. Ist der Anteilseigner ein Kreditinstitut<br />
oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen und<br />
sind die Aktien dem Handelsbuch zuzurechnen, so unterliegen die Dividenden vollständig der<br />
Besteuerung. Gleiches gilt, wenn die Anteile von einem Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes<br />
über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben<br />
wurden. Dies gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen mit<br />
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des<br />
EWR-Abkommens.<br />
Deutsche Kapitalgesellschaften haben für Rechnung ihrer Aktionäre von ihren Gewinnausschüttungen<br />
eine Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) in Höhe von 20% zuzüglich eines Solidaritätszuschlags<br />
hierauf von 5,5 %, insgesamt also 21,1% der Dividende einzubehalten. Ob die Dividende beim<br />
Aktionär ganz oder teilweise steuerbefreit ist, wird dabei nicht berücksichtigt. Die Quellensteuer wird<br />
bei der Steuerveranlagung des Aktionärs angerechnet oder erstattet.<br />
In Deutschland ansässigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung<br />
ihres Sitz-/Wohnsitzfinanzamts vorgelegt haben, wird die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer<br />
und Solidaritätszuschlag ausgezahlt.<br />
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