1. Allgemeine Informationen - Xetra
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Nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgende Veräußerungen sind nur steuerpflichtig, wenn der<br />
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grundkapital der Kapitalgesellschaft (abzüglich von<br />
der Gesellschaft gehaltener eigener Anteile) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt<br />
war. Die maßgebliche Beteiligungsgrenze wird unter Berücksichtigung des Aktienbesitzes der letzten<br />
fünf Jahre vor der Veräußerung ermittelt, wobei auch Beteiligungen berücksichtigt werden, die bereits<br />
vor dem <strong>1.</strong> Januar 2002 bestanden haben. Die Besteuerung erfolgt nach dem Halbeinkünfteverfahren.<br />
Gewinne, die nach Ablauf der Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Aktien erzielt werden, die<br />
nicht aus einer steuerverhafteten Beteiligung von 1% oder mehr stammen, sind dementsprechend<br />
steuerfrei.<br />
Veräußerungsgewinne von Aktionären, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind grundsätzlich<br />
steuerfrei. Umgekehrt können Veräußerungsverluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine<br />
Mindestbeteiligung ist für die Steuerfreiheit nicht erforderlich.<br />
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen bis zur Höhe der privaten Veräußerungsgewinne,<br />
die der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden. Private<br />
Veräußerungsverluste dürfen mit privaten Veräußerungsgewinnen künftiger Jahre oder (betragsmäßig<br />
begrenzt) des unmittelbar vorangegangenen Jahres verrechnet werden, wenn sie im laufenden<br />
Kalenderjahr nicht mit privaten Veräußerungsgewinnen ausgeglichen werden können.<br />
Zu beachten ist weiterhin, dass in bestimmten Fällen, in denen die Anteile an Kapitalgesellschaften als<br />
Gegenleistung für Einbringungen von Betriebsvermögen oder mehrheitsvermittelnde Anteile an<br />
Kapitalgesellschaften zu einem Wert, der nicht dem steuerlichen Teilwert entspricht, gewährt werden,<br />
die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. die Steuerfreiheit für veräußernde Körperschaften<br />
für eine Frist von sieben Jahren ausgeschlossen ist.<br />
Ist der Anteilseigner ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 12 des<br />
Gesetzes über das Kreditwesen und sind die veräußerten Aktien dem Handelsbuch zuzurechnen, so<br />
unterliegen die Veräußerungsgewinne vollständig der Besteuerung. Veräußerungsverluste sind im<br />
Gegenzug vollständig abziehbar. Gleiches gilt, wenn die veräußerten Anteile von einem Finanzunternehmen<br />
im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung<br />
eines Eigenhandelserfolges erworben wurden. Dies gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute<br />
und Finanzunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder<br />
einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.<br />
Ist der Aktionär eine nicht in Deutschland ansässige natürliche Person, so unterliegen Veräußerungsgewinne<br />
nur nach der o.g. 1%-Regel oder dann der deutschen Einkommensteuer, wenn die Aktien<br />
zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in Deutschland gehören. Bei<br />
Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens kann die deutsche Steuerpflicht auf<br />
Veräußerungsgewinne möglicherweise entfallen.<br />
10.4 Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />
Der Übergang von Aktien auf eine andere Person durch Schenkung oder von Todes wegen unterliegt<br />
derzeit der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer grundsätzlich nur, wenn<br />
(a)<br />
(b)<br />
(c)<br />
(d)<br />
der Erblasser oder Schenker oder der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber zur Zeit des<br />
Vermögensübergangs in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat oder sich als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland<br />
aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, oder<br />
die Aktien beim Erblasser oder Schenker zu einem Betriebsvermögen gehören, für das in<br />
Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, oder<br />
der Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung entweder allein<br />
oder zusammen mit anderen ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zu<br />
mindestens 10% am Grund- bzw. Stammkapital der deutschen Kapitalgesellschaft unmittelbar<br />
oder mittelbar beteiligt ist, oder<br />
der Erblasser oder Schenker mit deutscher Staatsangehörigkeit nach einem Wegzug aus der<br />
Bundesrepublik Deutschland der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegt<br />
(§§ 2, 4 AStG).<br />
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