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1. Allgemeine Informationen - Xetra

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Nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgende Veräußerungen sind nur steuerpflichtig, wenn der<br />

Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grundkapital der Kapitalgesellschaft (abzüglich von<br />

der Gesellschaft gehaltener eigener Anteile) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt<br />

war. Die maßgebliche Beteiligungsgrenze wird unter Berücksichtigung des Aktienbesitzes der letzten<br />

fünf Jahre vor der Veräußerung ermittelt, wobei auch Beteiligungen berücksichtigt werden, die bereits<br />

vor dem <strong>1.</strong> Januar 2002 bestanden haben. Die Besteuerung erfolgt nach dem Halbeinkünfteverfahren.<br />

Gewinne, die nach Ablauf der Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Aktien erzielt werden, die<br />

nicht aus einer steuerverhafteten Beteiligung von 1% oder mehr stammen, sind dementsprechend<br />

steuerfrei.<br />

Veräußerungsgewinne von Aktionären, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind grundsätzlich<br />

steuerfrei. Umgekehrt können Veräußerungsverluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine<br />

Mindestbeteiligung ist für die Steuerfreiheit nicht erforderlich.<br />

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen bis zur Höhe der privaten Veräußerungsgewinne,<br />

die der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden. Private<br />

Veräußerungsverluste dürfen mit privaten Veräußerungsgewinnen künftiger Jahre oder (betragsmäßig<br />

begrenzt) des unmittelbar vorangegangenen Jahres verrechnet werden, wenn sie im laufenden<br />

Kalenderjahr nicht mit privaten Veräußerungsgewinnen ausgeglichen werden können.<br />

Zu beachten ist weiterhin, dass in bestimmten Fällen, in denen die Anteile an Kapitalgesellschaften als<br />

Gegenleistung für Einbringungen von Betriebsvermögen oder mehrheitsvermittelnde Anteile an<br />

Kapitalgesellschaften zu einem Wert, der nicht dem steuerlichen Teilwert entspricht, gewährt werden,<br />

die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. die Steuerfreiheit für veräußernde Körperschaften<br />

für eine Frist von sieben Jahren ausgeschlossen ist.<br />

Ist der Anteilseigner ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 12 des<br />

Gesetzes über das Kreditwesen und sind die veräußerten Aktien dem Handelsbuch zuzurechnen, so<br />

unterliegen die Veräußerungsgewinne vollständig der Besteuerung. Veräußerungsverluste sind im<br />

Gegenzug vollständig abziehbar. Gleiches gilt, wenn die veräußerten Anteile von einem Finanzunternehmen<br />

im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung<br />

eines Eigenhandelserfolges erworben wurden. Dies gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute<br />

und Finanzunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder<br />

einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.<br />

Ist der Aktionär eine nicht in Deutschland ansässige natürliche Person, so unterliegen Veräußerungsgewinne<br />

nur nach der o.g. 1%-Regel oder dann der deutschen Einkommensteuer, wenn die Aktien<br />

zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in Deutschland gehören. Bei<br />

Anwendbarkeit eines Doppelbesteuerungsabkommens kann die deutsche Steuerpflicht auf<br />

Veräußerungsgewinne möglicherweise entfallen.<br />

10.4 Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer<br />

Der Übergang von Aktien auf eine andere Person durch Schenkung oder von Todes wegen unterliegt<br />

derzeit der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer grundsätzlich nur, wenn<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

der Erblasser oder Schenker oder der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber zur Zeit des<br />

Vermögensübergangs in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat oder sich als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland<br />

aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, oder<br />

die Aktien beim Erblasser oder Schenker zu einem Betriebsvermögen gehören, für das in<br />

Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, oder<br />

der Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung entweder allein<br />

oder zusammen mit anderen ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zu<br />

mindestens 10% am Grund- bzw. Stammkapital der deutschen Kapitalgesellschaft unmittelbar<br />

oder mittelbar beteiligt ist, oder<br />

der Erblasser oder Schenker mit deutscher Staatsangehörigkeit nach einem Wegzug aus der<br />

Bundesrepublik Deutschland der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegt<br />

(§§ 2, 4 AStG).<br />

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