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1. Allgemeine Informationen - Xetra

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(3) Wandlungsrecht<br />

Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen erhalten bei Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen<br />

das unentziehbare Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Wandelanleihebedingungen in neue Aktien der<br />

Gesellschaft umzutauschen. Der anteile Betrag der bei der Wandlung auszugebenden Aktien<br />

am Grundkapital darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das<br />

Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags der<br />

Wandelschuldverschreibung durch den Wandlungspreis, beträgt also 1:1 (je Euro 1,-<br />

Nennwert der Wandelschuldverschreibung kann in eine neue Aktie der Gesellschaft<br />

umgetauscht werden).<br />

(4) Wandlungspreis<br />

Der Wandlungspreis beträgt Euro 1,- je Aktie abzüglich des Nominalbetrags der Anleihe.<br />

(5) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats sämtliche weiteren<br />

Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen und deren<br />

Bedingungen, insbesondere Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutz,<br />

Wandlungszeitraum sowie Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung<br />

zu bestimmen, sofern diese in Einklang mit diesem Beschluss stehen.<br />

Der Vorstand hat aufgrund vorstehender Ermächtigung durch Beschluss vom 23. Juni 2003 mit<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats vom 27. Juni 2003 eine auf den Namen lautende Wandelanleihe im<br />

Gesamtnennbetrag von Euro 4.300.000,- ausgegeben („Wandeldarlehen 2003/2008“). Das<br />

Wandeldarlehen ist mit einem Bezugsrecht auf bis zu insgesamt 4.300.000 auf den Inhaber lautende<br />

nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft verbunden. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre<br />

wurde aufgrund der am 12. Juni 2002 erteilten Ermächtigung ausgeschlossen, da das<br />

Wandeldarlehen gegen Barzahlung zu Sanierungszwecken begeben wurde.<br />

Die Wandeldarlehensbedingungen der am 8. Juli 2003 abgeschlossenen Wandeldarlehensverträge<br />

enthalten folgende weitere wesentliche Bestimmungen:<br />

- Die Wandeldarlehen werden nach Unterzeichnung des Wandeldarlehensvertrages mit<br />

Zahlung des Ausgabebetrages erworben.<br />

- Die Wandeldarlehen haben eine Laufzeit von 5 Jahren beginnend am 8. Juli 2003.<br />

- Die Gesellschaft ist berechtigt, am Endfälligkeitstag die Wandlung des Wandeldarlehens in<br />

Aktien zu verlangen (Andienungsrecht). Macht sie von ihrem Andienungsrecht nicht innerhalb<br />

von einem Monat nach Endfälligkeit Gebrauch, ist sie verpflichtet, die Wandeldarlehen, soweit<br />

sie nicht gewandelt worden sind, zum Nennbetrag innerhalb von drei Monaten nach dem<br />

Endfälligkeitstag zurückzuzahlen.<br />

- Das Wandlungsrecht der Inhaber der Wandeldarlehen kann nach Ausgabe der<br />

Wandeldarlehen grundsätzlich jederzeit, auch in Tranchen unabhängig voneinander, bis zum<br />

Endfälligkeitstag ausgeübt werden.<br />

- Die Wandeldarlehen werden mit 12% p.a. verzinst. Die Zinsen sind im voraus für die gesamte<br />

Laufzeit zu zahlen, d.h. der gesamte Zinsbetrag ist am Ausgabetag des Wandeldarlehens<br />

fällig. Im Fall der Wandlung vor Ablauf der Laufzeit endet die Verzinsung mit der Ausübung<br />

des Wandlungsrechts. Zinsen, die die Gesellschaft bereits an den Inhaber des<br />

Wandlungsdarlehens im voraus auf den Endfälligkeitstag gezahlt hat, sind soweit sie über den<br />

Zeitpunkt des Endes der Verzinsung hinausgehen, unverzüglich an die Gesellschaft<br />

zurückzuzahlen.<br />

- Die ordentliche Kündigung des Wandeldarlehen ist für beide Seiten ausgeschlossen. Der<br />

Inhaber des Wandeldarlehens ist zur außerordentlichen Kündigung des Wandeldarlehens<br />

berechtigt, (i) wenn die Gesellschaft die Erfüllung einer wesentlichen Verpflichtung aus den<br />

Darlehensbedingungen unterlässt und eine solche Unterlassung länger als 60 Tage, nachdem<br />

sie der Gesellschaft angezeigt worden ist, fortdauert, oder (ii) wenn die Gesellschaft in<br />

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