Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
e<strong>in</strong>zuschalten s<strong>in</strong>d, vielleicht auch für die Errichtung und E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong><br />
betreffenden <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> sowie das e<strong>in</strong>schlägige Verfahren 88 .<br />
(γ) Nr. 26<br />
Nr. 26 betrifft u.a. die Untersuchung und die künstliche Verän<strong>der</strong>ung von<br />
Erb<strong>in</strong>formationen 89 . In diesen beiden Teilgebieten könnte womöglich 90 die –<br />
schüttere – kompetentielle Grundlage <strong>der</strong> Sachregelungen des Stammzellgesetzes<br />
erblickt werden 91 . Dies würde die Bestimmungen über die Zentrale <strong>Ethik</strong>-<br />
Kommission (§§ 6 Abs. 3 und 4, 8, 9 StZG) nach dem oben Dargelegten<br />
e<strong>in</strong>schließen, sofern <strong>in</strong>sofern nicht auf Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG (vgl. oben c) bb)<br />
(1)) zurückgegriffen wird.<br />
88 Vgl. Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Fn. 2433; zustimmend Pieroth, Fn. 71, Art. 74 Rn. 46.<br />
Classen, <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> zur Beurteilung von Versuchen am Menschen: Neuer<br />
Rahmen, neue Rolle, MedR 1995, 148 (149); Sobota, Die <strong>Ethik</strong>-Kommission – E<strong>in</strong> neues<br />
Institut des Verwaltungsrechts?, AöR 121 (1996), S. 229 (234); Arndt, Kl<strong>in</strong>ische<br />
Prüfungen am Menschen – Bedeutung und Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nach <strong>der</strong><br />
Neufassung des § 40 AMG mit <strong>der</strong> 5. AMG-Novelle, Pharma Recht 1996, 72 (75), sahen<br />
jedenfalls die <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Regelung des § 40 AMG 1994 für durch Nr. 19 gedeckt<br />
an.<br />
Wenn Sobota, ebenda, me<strong>in</strong>te, für „e<strong>in</strong>e Regelung von <strong>Kommissionen</strong> an universitären<br />
o<strong>der</strong> berufsständischen Körperschaften“ sei <strong>der</strong> Bund aber nicht zuständig, war dies aber<br />
doch wohl zu streng: Nur die Ansiedlung <strong>der</strong> <strong>Kommissionen</strong> an den Hochschulen o<strong>der</strong><br />
Kammern verlässt den Bereich <strong>der</strong> Nr. 19; sie wäre dem Hochschulrecht bzw. dem<br />
Kammerrecht zuzuordnen. Für jenes steht dem Bund immerh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e – wenngleich stark<br />
e<strong>in</strong>geschränkte – Rahmenkompetenz, Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG, zu, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong>en er<br />
unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG womöglich auch etwas zu den<br />
universitären <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> sagen könnte. Nur das Kammerrecht ist ihm gänzlich<br />
versperrt (nachdem auch <strong>der</strong> Zugriff über den Sachzusammenhang [dazu unten sub d]<br />
nicht gestattet se<strong>in</strong> dürfte).<br />
89 E<strong>in</strong>zelheiten dazu bei Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn. 1900-1919.<br />
90 De<strong>der</strong>er, Verfassungskonkretisierung im Verfassungsneuland: das Stammzellgesetz, JZ<br />
2003, 986 (987 Fn. 7), denkt an e<strong>in</strong>en “Sachzusammenhang” mit dem ersten Teilgebiet<br />
(künstliche Befruchtung beim Menschen).<br />
Die Autoren des Gesetzesentwurfs schwiegen vorsichtshalber zu dem Thema; vgl. BT-Drs.<br />
14/8394 passim. Auch zu Art. 72 Abs. 2 GG verlautete ke<strong>in</strong> Wort. E<strong>in</strong> bedenklicher<br />
Rückfall <strong>in</strong> alte Gewohnheiten.<br />
91 Von §§ 13, 14 StZG abgesehen, die <strong>der</strong> Nr. 1 („Strafrecht“ [zum E<strong>in</strong>schluss des<br />
Ordnungswidrigkeitenrechts vgl. Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn. 67-69]) zugeordnet<br />
werden können. Nr. 1 trägt aber nicht das gesamte Gesetz. We<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umstand, dass das<br />
Gesetz das Embryonenschutzgesetz, das unter Nr. 1 fallen mag, ergänzen möchte, noch die<br />
Straf- und Bußgeldbewehrung <strong>in</strong> §§ 13, 14 machen das ganze Gesetz zu e<strong>in</strong>em<br />
strafrechtlichen. Zu <strong>der</strong> <strong>in</strong>soweit – nach herrschen<strong>der</strong>, auch vom Bundesverfassungsgericht<br />
geteilter Auffassung - begrenzten Kapazität <strong>der</strong> Nr. 1 vgl. Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn.<br />
78-88.<br />
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