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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

e<strong>in</strong>zuschalten s<strong>in</strong>d, vielleicht auch für die Errichtung und E<strong>in</strong>richtung <strong>der</strong><br />

betreffenden <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> sowie das e<strong>in</strong>schlägige Verfahren 88 .<br />

(γ) Nr. 26<br />

Nr. 26 betrifft u.a. die Untersuchung und die künstliche Verän<strong>der</strong>ung von<br />

Erb<strong>in</strong>formationen 89 . In diesen beiden Teilgebieten könnte womöglich 90 die –<br />

schüttere – kompetentielle Grundlage <strong>der</strong> Sachregelungen des Stammzellgesetzes<br />

erblickt werden 91 . Dies würde die Bestimmungen über die Zentrale <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission (§§ 6 Abs. 3 und 4, 8, 9 StZG) nach dem oben Dargelegten<br />

e<strong>in</strong>schließen, sofern <strong>in</strong>sofern nicht auf Art. 87 Abs. 3 S. 1 GG (vgl. oben c) bb)<br />

(1)) zurückgegriffen wird.<br />

88 Vgl. Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Fn. 2433; zustimmend Pieroth, Fn. 71, Art. 74 Rn. 46.<br />

Classen, <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> zur Beurteilung von Versuchen am Menschen: Neuer<br />

Rahmen, neue Rolle, MedR 1995, 148 (149); Sobota, Die <strong>Ethik</strong>-Kommission – E<strong>in</strong> neues<br />

Institut des Verwaltungsrechts?, AöR 121 (1996), S. 229 (234); Arndt, Kl<strong>in</strong>ische<br />

Prüfungen am Menschen – Bedeutung und Aufgaben <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nach <strong>der</strong><br />

Neufassung des § 40 AMG mit <strong>der</strong> 5. AMG-Novelle, Pharma Recht 1996, 72 (75), sahen<br />

jedenfalls die <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Regelung des § 40 AMG 1994 für durch Nr. 19 gedeckt<br />

an.<br />

Wenn Sobota, ebenda, me<strong>in</strong>te, für „e<strong>in</strong>e Regelung von <strong>Kommissionen</strong> an universitären<br />

o<strong>der</strong> berufsständischen Körperschaften“ sei <strong>der</strong> Bund aber nicht zuständig, war dies aber<br />

doch wohl zu streng: Nur die Ansiedlung <strong>der</strong> <strong>Kommissionen</strong> an den Hochschulen o<strong>der</strong><br />

Kammern verlässt den Bereich <strong>der</strong> Nr. 19; sie wäre dem Hochschulrecht bzw. dem<br />

Kammerrecht zuzuordnen. Für jenes steht dem Bund immerh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e – wenngleich stark<br />

e<strong>in</strong>geschränkte – Rahmenkompetenz, Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG, zu, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong>en er<br />

unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG womöglich auch etwas zu den<br />

universitären <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> sagen könnte. Nur das Kammerrecht ist ihm gänzlich<br />

versperrt (nachdem auch <strong>der</strong> Zugriff über den Sachzusammenhang [dazu unten sub d]<br />

nicht gestattet se<strong>in</strong> dürfte).<br />

89 E<strong>in</strong>zelheiten dazu bei Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn. 1900-1919.<br />

90 De<strong>der</strong>er, Verfassungskonkretisierung im Verfassungsneuland: das Stammzellgesetz, JZ<br />

2003, 986 (987 Fn. 7), denkt an e<strong>in</strong>en “Sachzusammenhang” mit dem ersten Teilgebiet<br />

(künstliche Befruchtung beim Menschen).<br />

Die Autoren des Gesetzesentwurfs schwiegen vorsichtshalber zu dem Thema; vgl. BT-Drs.<br />

14/8394 passim. Auch zu Art. 72 Abs. 2 GG verlautete ke<strong>in</strong> Wort. E<strong>in</strong> bedenklicher<br />

Rückfall <strong>in</strong> alte Gewohnheiten.<br />

91 Von §§ 13, 14 StZG abgesehen, die <strong>der</strong> Nr. 1 („Strafrecht“ [zum E<strong>in</strong>schluss des<br />

Ordnungswidrigkeitenrechts vgl. Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn. 67-69]) zugeordnet<br />

werden können. Nr. 1 trägt aber nicht das gesamte Gesetz. We<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umstand, dass das<br />

Gesetz das Embryonenschutzgesetz, das unter Nr. 1 fallen mag, ergänzen möchte, noch die<br />

Straf- und Bußgeldbewehrung <strong>in</strong> §§ 13, 14 machen das ganze Gesetz zu e<strong>in</strong>em<br />

strafrechtlichen. Zu <strong>der</strong> <strong>in</strong>soweit – nach herrschen<strong>der</strong>, auch vom Bundesverfassungsgericht<br />

geteilter Auffassung - begrenzten Kapazität <strong>der</strong> Nr. 1 vgl. Pestalozza, Fn. 66, Art. 74 Rn.<br />

78-88.<br />

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