Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...
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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />
<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />
im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher die<br />
Rede. Ob beratend o<strong>der</strong> entscheidend tätig, die <strong>Kommissionen</strong> erfüllen e<strong>in</strong>e<br />
öffentliche Aufgabe, <strong>der</strong>en Erledigung jedenfalls heute, wo <strong>der</strong> Schutz <strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />
mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> Betroffenen im Vor<strong>der</strong>grund steht, von Haus aus dem<br />
Staat zusteht. Delegiert er sie an Externe, wird er von <strong>der</strong> Verantwortung nicht<br />
gänzlich frei; gegenüber dem Staatsvolk hat er – d.h. hier: die Exekutive – für die<br />
Art und Weise <strong>der</strong> Aufgabenerfüllung gerade zu stehen.<br />
E<strong>in</strong> solches E<strong>in</strong>tretenmüssen für „fremdes“ Handeln ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> dem Maße<br />
unbillig und – Demokratie h<strong>in</strong> o<strong>der</strong> her – eigentlich fernliegend, <strong>in</strong> dem die<br />
Möglichkeit <strong>der</strong> Exekutive, auf den Aufgabenträger E<strong>in</strong>fluss zu nehmen, reduziert<br />
ist. <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> s<strong>in</strong>d „unabhängig“, d.h. aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Exekutive:<br />
weisungsfrei. Sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em auch sog. m<strong>in</strong>isterialfreien Raum 178 zu Hause.<br />
Der Grund: Es geht um den Fachverstand und den möglicherweise<br />
kompromisshaften Konsens, zu dem das pluralistisch zusammengesetzte<br />
Gremium nach <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>ärem 179 Diskurs gelangt. Damit verträgt sich<br />
m<strong>in</strong>isterielle Weisung nicht, allenfalls Rechtsaufsicht.<br />
Was <strong>der</strong> Exekutive neben <strong>der</strong> – begleitenden und nachträglichen - Rechtsaufsicht<br />
bleibt, ist <strong>der</strong> vorgängige E<strong>in</strong>fluss auf die Auswahl und Berufung <strong>der</strong> Personen:<br />
Die Kommissionsmitglie<strong>der</strong> bedürfen <strong>der</strong> Ernennung durch die Exekutive, im<br />
178 Dazu <strong>in</strong>struktiv und die jeweils älteren Stimmen aufnehmend Füßle<strong>in</strong>, M<strong>in</strong>isterialfreie<br />
Verwaltung. Begriff, Ersche<strong>in</strong>ungsformen und Vere<strong>in</strong>barkeit mit dem Grundgesetz, Bonn<br />
1972; Müller, M<strong>in</strong>isterialfreie Räume, JuS 1984, 497; Sodan, Kollegiale Funktionsträger<br />
als Verfassungsproblem, Frankfurt am Ma<strong>in</strong> 1987, S. 359-422.<br />
Speziell zur demokratischen Legitimation im Sektor <strong>der</strong> funktionalen Selbstverwaltung<br />
vgl. Oebbecke, Weisungs- und unterrichtungsfreie Verwaltung, Köln u.a. 1986, S. 67-94;<br />
Sodan, a.a.O., S. 432-463; Kluth, Funktionale Selbstverwaltung. Verfassungsrechtlicher<br />
Status – verfassungsrechtlicher Schutz, Tüb<strong>in</strong>gen 1997, S. 342-390; <strong>der</strong>s.,<br />
Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Verwaltungsorganisationsrecht, <strong>in</strong>:<br />
Wolff/Bachof/Stober. Verwaltungsrecht, Bd. 3, 5. Auflage, München 2004, § 81 Rn. 134-<br />
196. Von unübersehbarem E<strong>in</strong>fluss auf das Bundesverfassungsgericht und grundlegend<br />
grundlegend Böckenförde, Demokratie als Verfassungspr<strong>in</strong>zip, <strong>in</strong>: Isensee/Kirchhof<br />
(Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts <strong>der</strong> Bundesrepublik, Bd. II, 3. Auflage, Heidelberg<br />
2004, § 24, <strong>in</strong>sbes. Rn. 11-25.<br />
179 Der Ausdruck „<strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>är“ verschweigt das unverzichtbare Laienelement. Es gibt<br />
ke<strong>in</strong>e „Diszipl<strong>in</strong>“ <strong>der</strong> Nichtfachleute. Dennoch wird <strong>der</strong> Ausdruck hier e<strong>in</strong>gesetzt , weil<br />
ihn die Normen -. vom Europarecht bis zur Kammersatzung – offenbar nicht entbehren<br />
können.<br />
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