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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

ersche<strong>in</strong>t, die auch dem Schutz <strong>der</strong> Interessen von Personen zu dienen bestimmt<br />

s<strong>in</strong>d, die sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage des Klägers bef<strong>in</strong>den. Insoweit kann auf die obigen<br />

Ausführung zum Anspruch auf Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verwiesen<br />

werden.<br />

f) Urteilstenor<br />

Als Urteil kommt neben e<strong>in</strong>em Verpflichtungsurteil <strong>in</strong> Fällen fehlen<strong>der</strong><br />

Spruchreife auch e<strong>in</strong> sogenanntes Bescheidungsurteil <strong>in</strong> Betracht, mit welchem<br />

die <strong>Ethik</strong>-Kommission unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Rechtsauffassung des Gerichts<br />

erneut über den Antrag zu bef<strong>in</strong>den hat, vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Letzteres<br />

wird regelmäßig <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>, da die <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission kraft Gesetzes<br />

e<strong>in</strong>geräumten Beurteilungsspielräume nur bed<strong>in</strong>gt justiziabel s<strong>in</strong>d, vgl. unten (§<br />

114 VwGO analog). Das Anfechtungsurteil hebt die Zustimmung auf, die<br />

Fortsetzungsfeststellungsklage hat e<strong>in</strong> Feststellungsurteil zur Folge, welches die<br />

Rechtswidrigkeit <strong>der</strong> ergangenen Zustimmung verb<strong>in</strong>dlich für die Beteiligten<br />

feststellt. Dies kann <strong>in</strong> Fällen <strong>der</strong> anschließenden (zivilrechtlichen) Haftungsklage<br />

des <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten verletzten Prüfungsteilnehmers bzw. <strong>der</strong> Versicherung<br />

gegen das Land als Träger <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission bzw. desselben im Rückgriff<br />

gegenüber den <strong>Ethik</strong>-Kommissionsmitglie<strong>der</strong>n relevant werden.<br />

g) Vorläufiger Rechtsschutz<br />

Für den Sponsor kommt im H<strong>in</strong>blick auf die Durchführung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen<br />

Prüfung vor e<strong>in</strong>em nach ggf. jahrelangem Prozess ergehenden<br />

Verwaltungsgerichtsurteil ungewissen Ausgangs, e<strong>in</strong> Antrag auf Erlass e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung, vorläufig mit <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung beg<strong>in</strong>nen zu<br />

können, <strong>in</strong> Betracht. Allerd<strong>in</strong>gs liegen die Voraussetzungen hierfür we<strong>der</strong> im<br />

Bezug auf die nach § 123 VwGO mögliche Sicherungs-, noch die<br />

Regelungsanordnung vor. Erstere setzt voraus, dass die Gefahr besteht, dass durch<br />

e<strong>in</strong>e Verän<strong>der</strong>ung des bestehenden Zustands die Verwirklichung e<strong>in</strong>es Rechts des<br />

Antragstellers vereitelt o<strong>der</strong> wesentlich erschwert werden könnte. Zwar dürfte <strong>in</strong><br />

vielen Fällen Allerd<strong>in</strong>gs ist e<strong>in</strong>e solche nur zulässig, wenn durch die Anordnung<br />

des Gerichts die Hauptsache nicht vorweggenommen wird. Dies dürfte bei e<strong>in</strong>er<br />

Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung <strong>in</strong>des regelmäßig <strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> Antrag des<br />

Anfechtungsklägers, gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung se<strong>in</strong>er<br />

Anfechtungsklage wie<strong>der</strong> herzustellen, setzt voraus, dass diese gem. § 80 Abs. 2<br />

VwGO entfällt. Insoweit kommt alle<strong>in</strong> § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO <strong>in</strong> Betracht.<br />

Hiernach entfällt die aufschiebende Wirkung <strong>der</strong> Anfechtungsklage, <strong>in</strong> denen die<br />

sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse o<strong>der</strong> im<br />

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