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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Diesen Regeln würde die heutige Ausgestaltung aber wohl ebenfalls genügen –<br />

sofern man <strong>der</strong> Natur <strong>der</strong> Sache wegen Weisungsfreiheit und Ausschluss <strong>der</strong><br />

Fachaufsicht akzeptiert.<br />

(3) Die privatrechtlich e<strong>in</strong>gerichteten <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> genügen we<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>en noch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ausgestaltung <strong>der</strong> personellen Legitimation. Da sie<br />

bislang nicht mit Entscheidungsbefugnissen betraut worden s<strong>in</strong>d und das<br />

Bundesverfassungsgericht se<strong>in</strong>e Maßstäbe bislang für „Handeln mit<br />

Entscheidungscharakter“ entwickelt hat, ist <strong>der</strong>zeit verfassungsgerichtlich nicht<br />

geklärt, ob es bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>schaltung dieser <strong>Kommissionen</strong> i.S. des<br />

Mediz<strong>in</strong>produktegesetzes, <strong>der</strong> Strahlenschutzverordnung und <strong>der</strong><br />

Röntgenverordnung wird bleiben können. Angesichts <strong>der</strong> höchst fragmentarischen<br />

Nutzung des Gesetzesvorbehaltes <strong>in</strong> diesen Zusammenhängen mag es darauf aber<br />

gar nicht ankommen, weil es jedenfalls an e<strong>in</strong>er h<strong>in</strong>reichenden sachlichen<br />

Legitimation (zu ihr oben sub A II 2) fehlt.<br />

c) Differenzierung nach <strong>der</strong> Kompetenzfülle<br />

Am weitesten reichen die Kompetenzen <strong>der</strong> nach Landesrecht gebildeten <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong>, die im Rahmen des Arzneimittelgesetzes <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> 12.<br />

Novelle tätig werden. Sie beraten nicht nur, son<strong>der</strong>n treffen auch und vor allem<br />

Entscheidungen. Ihr Bedarf an sachlicher und personeller Legitimation ist daher<br />

am größten.<br />

Bei allen an<strong>der</strong>en <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>, die „nur“ beraten, darf jedoch nicht<br />

übersehen werden, dass diese Beratung oft „Entscheidungscharakter“ hat,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e weil und soweit die Autorität <strong>der</strong> <strong>Kommissionen</strong> von den<br />

Betroffenen und den beteiligten Behörden so akzeptiert wird, als handele es sich<br />

um b<strong>in</strong>dende Entscheidung.<br />

d) Das Gesamtbild<br />

(1) Über die größte Kompetenzfülle verfügen die „nach Landesrecht“ gebildeten<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> im Bereich des Arzneimittelgesetzes i.d.F. <strong>der</strong> 12. Novelle.<br />

Dies und <strong>der</strong> Umstand, dass Bundes- und Landesgesetzgeber, was sie anlangt, fast<br />

durchweg die Zügel stärker schleifen lassen, als es dem Gedanken des<br />

Gesetzesvorbehalts recht se<strong>in</strong> kann, verlangen nach nachhaltiger personeller<br />

demokratischer Legitimation dieser <strong>Kommissionen</strong> jedenfalls <strong>in</strong> diesem Bereich.<br />

Die überwiegende Ansiedlung im Bereich <strong>der</strong> Selbstverwaltung mil<strong>der</strong>t wenig,<br />

weil es hier nicht um die Wahrnehmung eigener Aufgaben <strong>der</strong> Selbstverwaltung<br />

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