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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

weitreichenden, von <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage deutlich verschiedenen<br />

verfahrensrechtlichen Konsequenzen, die nunmehr durch den Bundesgesetzgeber<br />

getroffen wurden.<br />

Hierbei ist vorwegnehmend festzustellen, dass die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> 12.<br />

Arzneimittelgesetznovelle bestehenden Verfahrensregelungen eher <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission als Selbstverwaltungsaufgabe entsprachen, da sie <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie<br />

durch satzungsrechtliche Regelungen bestimmt wurden, was ihrer <strong>der</strong>zeitigen<br />

Anb<strong>in</strong>dung an die Ärztekammern und Universitäten entspricht.<br />

Die verfahrensrechtlichen Vorgaben sollen für die Regelungsbereiche<br />

Arzneimittelrecht, Mediz<strong>in</strong>produkterecht, Strahlenschutz und RöntgenVO sowie<br />

sonstige Studien differenziert und im E<strong>in</strong>zelnen untersucht werden, um<br />

Regelungsdefizite aufzudecken und zu klären, ob und <strong>in</strong>wieweit die durch die 12.<br />

Novelle des Arzneimittelgesetzes getroffenen Festlegungen als Vorbild zur<br />

Behebung dieser Defizite dienen können o<strong>der</strong> gar selbst korrekturbedürftig<br />

ersche<strong>in</strong>en. Zur Feststellung von Regelungsdefiziten dient das Europäische Recht<br />

und das Grundgesetz als Prüfungsmaßstab.<br />

I. Geme<strong>in</strong>same Verfahrensregelungen<br />

Die e<strong>in</strong>schlägigen Gesetze, Verordnungen und Satzungen sehen vor, dass die<br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> nur auf Antrag h<strong>in</strong> tätig werden. Auch ist das Verfahren <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung weitgehend ähnlich ausgestaltet. In allen <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong><br />

müssen die Vorhaben mündlich von m<strong>in</strong>destens fünf o<strong>der</strong> mehr Mitglie<strong>der</strong>n<br />

beraten werden, von denen e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Vorsitzende bzw. se<strong>in</strong> Stellvertreter se<strong>in</strong><br />

muss; <strong>der</strong> Antragsteller wird hierbei <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel angehört und darf bei <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung nicht zugegen se<strong>in</strong>. Die wesentlichen Sitzungs<strong>in</strong>halte werden<br />

protokolliert. Über das Ergebnis <strong>der</strong> Beratung erhält <strong>der</strong> Antragsteller im<br />

Anschluss an die Sitzung e<strong>in</strong>e schriftliche Mitteilung. Für ihre Tätigkeit erheben<br />

die <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> aufgrund ihrer Satzungen Gebühren, welche je Antrag<br />

zwischen 1000€ und 2500€ betragen. Wird das Vorhaben durch die öffentliche<br />

Hand o<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>nützige Stiftungen f<strong>in</strong>anziert, kommt es <strong>in</strong> aller Regel zu e<strong>in</strong>em<br />

Erlass dieser Gebühren. Von den Gebühren werden die Personal- und Sachkosten<br />

<strong>der</strong> Geschäftsstellen <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> ref<strong>in</strong>anziert und teilweise auch den<br />

(externen) Mitglie<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Aufwandsentschädigung gezahlt.<br />

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