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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

„wenn e<strong>in</strong> Gesetz dies bestimmt o<strong>der</strong> wenn<br />

1. <strong>der</strong> Verwaltungsakt von e<strong>in</strong>er obersten Bundesbehörde o<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>er obersten<br />

Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn e<strong>in</strong> Gesetz die Nachprüfung<br />

vorschreibt, o<strong>der</strong><br />

2. <strong>der</strong> Abhilfebescheid o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruchsbescheid erstmals e<strong>in</strong>e Beschwer enthält.“<br />

Fraglich ist, ob im Bereich des Arzneimittelrechts e<strong>in</strong> Gesetz das<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren gegenüber <strong>Ethik</strong>-Kommissions-Entscheidungen ausschließt.<br />

E<strong>in</strong> solcher Ausschluss ist dem Arzneimittelgesetz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> GCP-<br />

Verordnung nicht zu entnehmen. Allerd<strong>in</strong>gs könnte dies durch die Landesgesetze<br />

geschehen se<strong>in</strong>. Beispielsweise ist nach § 26 AZG Berl<strong>in</strong> e<strong>in</strong><br />

Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren <strong>in</strong> Hochschulangelegenheiten nicht gegeben.<br />

Hochschulangelegenheiten s<strong>in</strong>d u.a. auch Wissenschaft und <strong>Forschung</strong>, vgl. § 2<br />

Abs. 1 S. 1 HRG. Allerd<strong>in</strong>gs ist <strong>der</strong> Ausschluss des Vorverfahrens durch<br />

Landesgesetze nur für Rechtsgebiete möglich, für die dem Land nach <strong>der</strong><br />

Kompetenzverteilung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz zukommt.<br />

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Arzneimittelrecht liegt gem.<br />

Art. 74 Nr. 19 GG beim Bund. Fraglich ist, ob <strong>der</strong> Bund im Arzneimittelgesetz<br />

n.F. die Regelung des Vorverfahrens im H<strong>in</strong>blick auf Streitigkeiten zwischen<br />

Antragstellern und <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> dem Land überlassen hat. E<strong>in</strong>e<br />

ausdrückliche Übertragung <strong>der</strong> Regelung des Vorverfahrens auf die Län<strong>der</strong> ist <strong>in</strong><br />

§ 42 Abs. 1 S. 2 Arzneimittelgesetz n.F. nicht erfolgt. Vielmehr wird nur das<br />

Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

<strong>Kommissionen</strong> ausdrücklich dem Landesrecht zugewiesen. Die Rechtsfolge <strong>der</strong><br />

Nichtwahrnehmung e<strong>in</strong>er dem Bundesgesetzgeber durch Art. 74 GG übertragenen<br />

konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz ist die Gesetzgebungskompetenz <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>. Daher ist anzunehmen, dass die Län<strong>der</strong> auf dem Gebiet des<br />

Vorverfahrens von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen können.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs ist fraglich, ob dies auch gegenüber Beteiligten gilt, die nicht<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hochschule s<strong>in</strong>d. Dies ist <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Fall, wenn die<br />

Sponsoren und Antragsteller Pharmaunternehmen s<strong>in</strong>d. Insoweit wird man<br />

anzunehmen haben, dass aufgrund <strong>der</strong> Anknüpfung <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission an den Sitz des Prüfers/Hauptprüfers bzw. Leiter <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen<br />

Prüfung <strong>in</strong> § 42 Abs.1 AMG n.F., sofern dieser Mitglied e<strong>in</strong>er mediz<strong>in</strong>ischen<br />

Fakultät o<strong>der</strong> Hochschule ist, e<strong>in</strong> h<strong>in</strong>reichen<strong>der</strong> Bezug zu dieser vorhanden ist.<br />

Ferner könnte e<strong>in</strong> Ausschluss des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO<br />

vorliegen, wenn die <strong>Ethik</strong>-Kommission e<strong>in</strong>e oberste Landesbehörde wäre. Oberste<br />

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