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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

Registrierung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-Kommission stellt e<strong>in</strong>e Beleihung mit <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Aufgabe, den Prüfplan unter den <strong>in</strong> § 20 Abs. 8 S. 1 MPG genannten Aspekten zu<br />

prüfen, dar. Dieser Aufgabe sich – durch Übertragung an an<strong>der</strong>e - zu entledigen,<br />

gestattet <strong>der</strong> Gesetzgeber, ohne die Anor<strong>der</strong>ungen an die zu Beleihenden auch nur<br />

annähernd deutlich zu machen 136 .<br />

cc) Das Arzneimittelgesetz<br />

Das Arzneimittelgesetz spricht <strong>in</strong> § 40 Abs. 1 S. 2 von <strong>der</strong> „zuständigen <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission“, <strong>in</strong> § 42 Abs. 1 S. 1 von <strong>der</strong> „nach Landesrecht für den Prüfer<br />

zuständigen unabhängigen <strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>är besetzten <strong>Ethik</strong>-Kommission“, <strong>in</strong> § 42<br />

Abs. 1 S. 2 von <strong>der</strong> „für den Hauptprüfer o<strong>der</strong> Leiter <strong>der</strong> kl<strong>in</strong>ischen Prüfung<br />

zuständigen unabhängigen <strong>Ethik</strong>-Kommission“. § 42 Abs. 1 S. 3 AMG me<strong>in</strong>t<br />

dann, das „Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> <strong>Ethik</strong>-<br />

Kommission“ werde „durch Landesrecht bestimmt“. § 42 Abs. 1 S. 4-7, 9 AMG<br />

regeln E<strong>in</strong>zelheiten des Verfahren und <strong>der</strong> Bewertung, S. 8 und 9 (erster Halbsatz)<br />

ermächtigen, das Nähere o<strong>der</strong> Abweichendes durch Rechtsverordnung zu<br />

bestimmen, zu <strong>der</strong>en Reichweite § 42 Abs. 3 AMG Ausführliches (zu den<br />

<strong>Kommissionen</strong> <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> S. 2 Nr.3 und S. 2 [zweiter Halbsatz]) h<strong>in</strong>zufügt.<br />

Die sehr e<strong>in</strong>gehenden Verordnungsermächtigungen genügen im wesentlichen den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG. Zweck und Ausmaß <strong>der</strong><br />

Ermächtigungen, Fristen zu verkürzen, mögen vielleicht nicht h<strong>in</strong>reichend<br />

deutlich se<strong>in</strong>, ebenso angesichts des <strong>in</strong>sofern doch vollständigen Gesetzes <strong>der</strong><br />

Zweck und das Ausmaß <strong>der</strong> Ermächtigung, Regelungen über die Aufgaben <strong>der</strong><br />

<strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong> zu treffen (§ 42 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AMG) 137 .<br />

Die entscheidende Schwäche des Arzneimittelgesetzes im Lichte des<br />

Gesetzesvorbehalts liegt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er unzureichenden Beschreibung von Struktur und<br />

Rechtsstellung <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zuschaltenden <strong>Ethik</strong>-<strong>Kommissionen</strong>. Die Wendungen<br />

„<strong>in</strong>terdiszipl<strong>in</strong>är besetzt“ und „unabhängig“ geben – wie schon zum<br />

Mediz<strong>in</strong>produktegesetz (oben sub bb) vermerkt – bestenfalls gewisse H<strong>in</strong>weise.<br />

Wie viele und welche Diszipl<strong>in</strong>en, ob nicht auch „diszipl<strong>in</strong>lose“ Mitglie<strong>der</strong> (die<br />

136 Die hier dargestellten Schwächen teilen – sozusagen e<strong>in</strong>e normative Stufe tiefer - § 28g<br />

RöV und § 92 StrahlenschutzVO. Was dem Mediz<strong>in</strong>produktegesetz als Verstoß gegen den<br />

Gesetzesvorbehalt vorgehalten werden kann, stellt sich auf ihrer - untergesetzlichen –<br />

Ebene als Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und gegen den gesetzlichen<br />

Ermächtigungsrahmen dar.<br />

137 Entsprechend blutleer fällt z.B. § 3 Abs. 2c GCP-V aus.<br />

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