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Ethik-Kommissionen in der medizinischen Forschung - Fachbereich ...

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v. Dewitz/Luft/Pestalozza<br />

<strong>Ethik</strong>kommissionen <strong>in</strong> <strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ischen <strong>Forschung</strong> - Oktober 2004<br />

s<strong>in</strong>d die Regelungen des § 37 VwVfG anwendbar. Sie entsprechen dem<br />

geme<strong>in</strong>schaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz 282 und den Anfor<strong>der</strong>ungen, die<br />

geme<strong>in</strong>schaftsrechtlich an die Schriftlichkeit von Verwaltungsakten gestellt<br />

werden. Allerd<strong>in</strong>gs kann Geme<strong>in</strong>schaftsrecht im E<strong>in</strong>zelfall h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Form<br />

des zu erlassenden Verwaltungsakts gegenüber § 37 strengere Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

stellen.<br />

aa) Das Bestimmtheitsgebot<br />

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss <strong>der</strong> Verwaltungsakt <strong>in</strong>haltlich bestimmt se<strong>in</strong>. Dies<br />

bedeutet, dass <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> getroffenen Regelung, <strong>der</strong> Entscheidungssatz im<br />

Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten o<strong>der</strong> ohne weiteres<br />

erkennbaren Umständen, für die Beteiligten i.S.d. § 13 <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für den<br />

Adressaten des Verwaltungsakt so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar<br />

se<strong>in</strong> muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und dass auch die mit<br />

dem Vollzug betrauten o<strong>der</strong> sonst mit <strong>der</strong> Angelegenheit befassten Behörden und<br />

<strong>der</strong>en Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

weiteren Entscheidungen zugrunde legen können 283 . In Bezug auf die<br />

Zustimmung/Ablehnung e<strong>in</strong>er Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung durch e<strong>in</strong>e <strong>Ethik</strong>-Kommission<br />

muss diese auf e<strong>in</strong>e dar<strong>in</strong> genannte Studie bezogen se<strong>in</strong>. Ferner muss klar<br />

gemacht werden, dass es sich um e<strong>in</strong>e hoheitliche Regelung handelt. Dies kommt<br />

dadurch zum Ausdruck, dass im Kopf <strong>der</strong> Name <strong>der</strong> Behörde aufgeführt sowie im<br />

Tenor des Bescheides <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Studie zugestimmt bzw. diese<br />

abgelehnt wird. Auch ist <strong>der</strong> Adressat <strong>der</strong> Entscheidung mit Name und Adresse<br />

anzugeben. Dies ist im Verfahren nach § 42 Abs. 1 AMG n.F. <strong>der</strong> Antragsteller,<br />

das heißt <strong>der</strong> Sponsor i.S.d. § 4 Abs. 24 AMG n.F. Der Entscheidungstenor muss<br />

e<strong>in</strong>deutig, verständlich und wi<strong>der</strong>spruchsfrei se<strong>in</strong>, d.h. <strong>der</strong> Entscheidungs<strong>in</strong>halt<br />

muss für die Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich<br />

se<strong>in</strong> 284 .(„Die <strong>Ethik</strong>-Kommission stimmt <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen<br />

Prüfung (Titel) zu.“ O<strong>der</strong> „Die <strong>Ethik</strong>-Kommission lehnt die Zustimmung zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> Kl<strong>in</strong>ischen Prüfung (Titel) ab.“)<br />

Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot können, sofern sie schwer und<br />

offensichtlich s<strong>in</strong>d, die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach sich ziehen, vgl. §<br />

282 Vgl. dazu nur die Nachweise bei Pernice/Mayer, <strong>in</strong>: Grabitz/Hilf (Hrsg.), Das Recht <strong>der</strong><br />

Europäischen Union, Bd. I EUV/EG, München 2003, nach Art. 6 EUV Rn. 295.<br />

283 BVerwG NJW 1993, S. 1667, Zur Bestimmtheit allgeme<strong>in</strong>: Ramsauer Fn. 257, § 37 Rn. 5.<br />

284 BVerwG NVwZ 1990, S. 866.<br />

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